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Im Februar noch den Gehölzschnitt erledigen
Wer seinen Garten für das kommende Gartenjahr vorbereiten will, hat noch bis zum 28. Februar Zeit, Hecken, lebende Zäune oder Gebüsche in Form zu bringen oder zu entfernen. Ab 1. März bis einschließlich 30. September ist der Gehölzschnitt dann untersagt. In diesem Zeitraum dürfen (Hobby-)Gärtner keine Büsche oder Hecken mehr roden, auf den Stock setzen, stark stutzen sowie auslichten oder selektiv zurückschneiden und auch keinen erheblichen Verjüngungsschnitt vornehmen, da sie Lebensraum und Nistplätze von zahlreichen Gartenvögeln sind. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts (UNB) weist darauf hin, dass die anfallenden großen Gartenarbeiten und Gehölzschnitte daher nur noch bis Ende Februar erledigt werden können. Ausgenommen sind schonende Form- oder Pflegeschnitte. Der frische Zuwachs des Gartenjahrs darf auch über den Sommer zurückgeschnitten werden, um beispielsweise die Form einer Buchsbaumkugel zu erhalten oder Wege und Sichtachsen frei zu halten.
In Gärten dürfen zwar ganzjährig Bäume gefällt werden. Wenn jedoch Vögel im Baum nisten, sich Fledermäuse einquartiert haben, der Baum Totholz oder andere Sonderstrukturen aufweist, gelten die strengeren Regelungen des besonderen Artenschutzes. Daher sollten Bürgerinnen und Bürger in solchen Fällen unbedingt bei der Unteren Naturschutzbehörde zu Zeitpunkt und der Art des Schnittes nachfragen. Die UNB empfiehlt grundsätzlich, erforderliche Pflegemaßnahmen oder Baumfällungen im Winterhalbjahr durchzuführen. Wer unsicher ist, kann sich gerne an die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde wenden unter Telefonnummer: 07641 451-5036, Telefonnummer: 07641 451-5024, Telefonnummer: 07641 451-5025, Telefonnummer: 07641 451-5022 oder Telefonnummer: 07641 451-5029.