Hauptbereich
Frankreich gilt als Hochinzidenzgebiet
Das Robert-Koch-Institut hat am Freitag, 26.03.2021 Frankreich als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen. Ab Sonntag, 28. 03. 0 Uhr gelten damit verschärfte Einreiseregeln für alle Personen, die sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in Frankreich aufgehalten haben: Bei Einreise nach Deutschland ist ein negativer Corona-Test Pflicht, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Öffnungsklausel in der CoronaEinreiseV erlaubt den zuständigen Behörden vor Ort, Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten zu regeln.
Vor dem Hintergrund des gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraumes mit der Région Grand Est hat der Landkreis Emmendingen bereits mit Datum vom 26.02.2021 vorsorglich eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese sieht Erleichterungen für folgende Gruppen vor:
- Grenzpendler und Grenzgänger
- für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie
- für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz.
Nur noch 2 negatvie Tests pro Woche
Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nun nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen anstatt nach CoronaEinreiseV von bis zu vier Mal. Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist geregelt, dass die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist. In Grenznähe steht im Landkreis Emmendingen das Testzentrum Malterdingen auch für Grenzpendler zur Verfügung.
Nach § 3 Abs. 3 der CoronaEinreiseV gelten als negativer Test ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Dieser Nachweis ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer oder französischer Sprache zu erbringen. Die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zu Grunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Nähere Anforderungen an die dem ärztlichen Zeugnis oder dem Testergebnis zugrundeliegende Testung werden vom Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung dient dem Ziel, die Mobilität dieser Personengruppe im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich einzuschränken. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind in der Allgemeinverfügung auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen. Von der Testpflicht befreit sind aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen. Insgesamt stelle dies ein praxisnahes und infektiologisch vertretbares Vorgehen dar, das die besonderen Bedürfnisse sowie die Herausforderungen der Personengruppen angemessen berücksichtigt.
Was giltt als Hochinzidenzgebiet?
Hochinzidenzgebiete sind laut Robert-Koch-Institut (RKI) Regionen oder Staaten, in welchen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist. Diese Einstufung erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.