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Stallpflicht für Geflügel nur noch in Rheinnähe
Erstelldatum31.01.2017
Die bis 31. Januar 2017 im ganzen Landkreis geltende Stallpflicht des Geflügels zum Schutz vor der Vogelgrippe wird für die Gebiete am Rhein und Umgebung bis zum 15. März 2017 verlängert.
Die bis 31. Januar 2017 im ganzen Landkreis geltende Stallpflicht des Geflügels zum Schutz vor der Vogelgrippe wird für die Gebiete am Rhein und Umgebung bis zum 15. März 2017 verlängert. Dies gilt für die privaten und gewerblichen Geflügelhalter, die im Abstand von 500 Meter vom Rhein liegen oder ihr Geflügel auf Gemarkung Rheinhausen, Weisweil, Wyhl, Herbolzheim, Kenzingen und Forchheim halten. Die Verlängerung wurde in einer Allgemeinverfügung des Veterinäramtes des Landratsamtes Emmendingen bekanntgegeben.
Geflügel wie Hühner, Truthühner, Perlhühner aber auch Enten und Gänse müssen damit weiter in geschlossenen Ställen oder in abgesicherten Vorrichtungen gehalten werden und dürfen nicht ins Freie. Diese Stallpflicht besteht bereits seit Mitte November. Börsen und Märkte, bei denen Geflügel gehandelt wird, sind in den Orten in Rheinnähe weiter untersagt, Geflügelschauen und Ausstellungen durch örtliche Kleintierzüchter nur in geschlossenen Räumen erlaubt.
Mit Ausnahme der Gebiete in Rheinnähe dürfen Hühner und anderes Geflügel ab Februar damit in den anderen Teilen des Landkreises wieder ins Freie.
Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg hat die Entscheidung zur Verlängerung der Stallpflicht in bestimmten regionalen Gebieten im Land auf der Grundlage einer neuen Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts und der Vogelwarte Radolfzell getroffen. Sie gilt im Land für Gebiete mit einem erhöhten Vogelgripperisiko. Dazu zählt auch der Landkreis Emmendingen, weil bei zwei Wildvögel Ende des vergangenen Jahres die Vogelgrippe festgestellt wurde: Anfang Dezember bei einer Reiherente in Weisweil und Ende Dezember bei einem Bussard in Rheinhausen.
Vermarktung von Eiern und Geflügel
Durch die neue Regelung können Eier von Hühnern, bei denen die Stallhaltung angeordnet wurde, auch weiterhin als Freilandeier vermarktet werden. Auch Geflügel darf weiterhin als Freilandgeflügel verkauft werden, trotz der geltenden Aufstallungspflicht in den benannten Kreisen und Regionen.
Der genaue Wortlaut der Allgemeinverfügung des Landratsamtes ist nachfolgend zu lesen:
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen zum Schutz vor der aviären Influenza
Vom 31.01.2017 .Az: 9122.20
Auf Grund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung i. V. m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes, des § 4 der Viehverkehrsverordnung und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes erlässt das Landratsamt Emmendingen folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
1. Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i. S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung halten, d.h. Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden, wird die Aufstallung
- im 500 m-Abstand vom Ufer des Rheins sowie
- in folgenden Gemeinden des Landkreises,
Rheinhausen, Weisweil, Wyhl, Herbolzheim, Kenzingen und Forchheim,
angeordnet
a) in geschlossenen Ställen oder
b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
2. Vom Tierhalter für den eigenen Bestand eingesetzte Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel und Tauben sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel außer Tauben verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind in den Gebieten nach Nr. 1 verboten.
Lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige Kleintierzuchtorganisationen sind für deren Mitglieder vom Verbot ausgenommen, sofern die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird.
Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten außer Tauben dürfen aus den unter Nr. 1 genannten Gebieten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht verbracht werden.
4. Die sofortige Vollziehung der in den voranstehenden Nummern 1 bis 3 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 15.März 2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.
Begründung
A.
Seit November 2016 wurden mit Stand vom 27.01.2017 an den Untersuchungsämtern des Landes Baden-Württemberg 1093 eingesandte Wildvogel-Proben (Tierkörper und/oder Tupfer) untersucht.
Bei 304 Wildvogel-Proben wurde das hochpathogene Virus der Geflügelpest (HPAIV) festgestellt, davon 300 positiv auf H5N8. Ein erlegter Wildvogel aus dem Landkreis Rastatt wurde zwischenzeitlich mit H5N2 (hochpathogen) befundet. Das HPAIV H5N8 wurde - mit Ausnahme des Saarlands - auch in anderen Bundesländern, zahlreichen europäischen Mitgliedstaaten und darüber hinaus in Russland, der Ukraine, Indien, Tunesien, Israel, Ägypten, Nigeria und Uganda bei gehaltenen Vögeln, Hausgeflügel und Wildvögeln festgestellt. Geflügelpestausbrüche sind in Deutschland bei Wildvögeln sowie in Geflügelhaltungen und bei anderen gehaltenen Vögeln (z.B. Zoos) in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein berichtet worden. Seit Mitte Dezember 2016 zirkuliert unter den Wildvögeln ein weiterer hochpathogener Subtyp H5N5, welcher nun erstmals auch in mehreren Putenhaltungen in Schleswig-Holstein nachgewiesen wurde.
Am 24.11.2017 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) seine Risikoeinschätzung zum Auftreten von hochpathogener Geflügelpest in Deutschland aktualisiert. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von hochpathogener Geflügelpest in Hausgeflügelbestände über Wildvögel bundesweit unverändert als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freilandhaltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte, mit hoher Geflügeldichte, sowie in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen und an bestehenden HPAI Fundorten. Auch Zoovögel sollten soweit möglich aufgestallt und der Zugang zu Vogelhäusern und Vogelschauen eingeschränkt werden. Vogelausstellungen jeder Art sollten bis auf Weiteres unterbleiben.
In Baden-Württemberg wurden die in § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung genannten Risikogebiete mit hoher Wasservogeldichte und Wildvogel-Rastplätzen unter Berücksichtigung der Daten aus den ornithologischen Wildvogelzählungen sowie der bisher von der Geflügelpest betroffenen Wildvogelarten definiert. Hierbei wurde insbesondere auf die gemäß Teil 2 des EU-Beschlusses Nr. 2010/367/EU in Bezug auf die Übertragung hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Neben dem Bodensee als wildvogelreichstes Gebiet für Wasservögel in Baden-Württemberg sind infolge der Ausbreitungstendenz der Geflügelpest auch zahlreiche andere Gewässer bzw. Regionen als sog. Risikogebiete ausgewiesen worden. Als weitere Risikofaktoren wurden die Geflügeldichte bei Wirtschaftsgeflügel und die bisherigen Fundorte von HPAIV bei Wildvögeln berücksichtigt.
B.
Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809) ist das Landratsamt Emmendingen/Veterinäramt die zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 der Verfügung:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung.
Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Durch die amtliche Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln in den Landkreisen Konstanz, Bodensee, Emmendingen, Sigmaringen, Ravensburg, Rastatt und dem Stadtkreis Ulm sowie der überwiegenden Anzahl der Bundesländer, den übrigen Bodenseeanrainerstaaten und Mitgliedstaaten der EU ist die Erforderlichkeit der Aufstallung von Geflügel zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel in diese Bestände im Sinne des §13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung weiterhin gegeben. Dies wird in der aktuellen Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. In der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 der Geflügelpest-Verordnung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Daher wurden in Umsetzung der Empfehlung des FLI als ergänzende Kriterien eine hohe Geflügeldichte der Region und bisherige Fundorte für HPAIV bei Wildvögeln berücksichtigt.
In dem unter A. genannten Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von hochpathogener Geflügelpest durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände weiterhin bundesweit als hoch eingeschätzt. Neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) wird empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.
Unter Zugrundelegung der Empfehlungen der in der FLI-Risikobewertung vom 24.01.2017 und der dort genannten Risikofaktoren, insbesondere der Berücksichtigung der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest, hat die aktuelle Risikobewertung für Baden-Württemberg zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, das Geflügel weiterhin in bestimmten Regionen präventiv aufzustallen.
Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind insbesondere infizierte Wildvögel und deren Ausscheidungen als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 1 der Verfügung genannte Aufstallung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es notwendig, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit infizierten Wildvögeln und deren Ausscheidungen in Kontakt zu geraten. Die regionale Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der bei Wildvögeln festgestellten Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung von hochwertigen Lebensmitteln (Eier und Geflügelfleisch) in Baden-Württemberg nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit der hochpathogenen Geflügelpest zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen Geflügelpestausbruch in einem Geflügelbestand für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.
Zu Nr. 2 der Verfügung:
Die Anordnung zur Reinigung und Desinfektion für bestandeigene Transportfahrzeuge für Geflügel und Tauben nach Nr. 2 der Verfügung erfolgt nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Viehverkehrsverordnung in Ergänzung zu den Maßnahmen nach § 6 Geflügelpest-Verordnung und § 3 der Verordnung des BMEL vom 18. November 2016 auf der Grundlage von § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 d) des Tiergesundheitsgesetzes.
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen im Landkreis Emmendingen bzw. in dem genannten Aufstallungsgebiet zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Bei einer gemeinsamen Haltung von Geflügel i.S. der Geflügelpest-Verordnung mit Tauben, könnte durch letztere eine Erregerverschleppung erfolgen. Diese wichtige Biosicherheitsmaßnahme wurde in der o.g. Verordnung des BMEL nicht umgesetzt und wird daher ergänzend angeordnet.
Zu Nr. 3 der Verfügung:
Gemäß § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das gemäß Nr. 3 dieser Verfügung angeordnete Verbot der Durchführung von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art in den definierten Gebieten, bei denen Vögel empfänglicher Art verkauft oder zur Schau gestellt werden sowie das Verbot der Teilnahme an derartigen Veranstaltungen für gehaltene Vögel, deren Herkunftsbestand sich in einem Gebiet nach Nr. 1 befindet, sind erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Vögeln ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf bzw. die Rückkehr der Vögel in ihre Herkunftsbestände eine Verschleppung des Virus in weitere Regionen über potentiell infizierte Vögel möglich ist. Das Risiko, dass das Virus durch Aussteller und Besucher auch in geschlossene Ausstellungshallen eingetragen wird, ist innerhalb der Gebiete nach Nr. 1 als besonders hoch anzusehen. Es ist nicht ausreichend, das Verbot für Märkte und Ausstellungen auf Geflügel zu beschränken, da auch andere Vogelarten mit dem Virus der aviären Influenza infiziert sein oder bei einer derartigen Veranstaltung mit dem Virus infiziert werden können. Es muss jedoch eine Weiterverbreitung des Virus auch durch andere gehaltene Vögel verhindert werden.
Tauben können von den o.g. Verboten ausgenommen werden, da sie bei der Verbreitung der Geflügelpest bisher keine nachweisliche Rolle spielen. Die Ausnahme für ortsansässige Ausstellungen ist infolge des geringeren Verbreitungsrisikos gerechtfertigt.
Zu Nr. 4 der Verfügung:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 3 der Verfügung wird ausnahmsweise angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gegenüber den einzelnen Tierhaltern gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Zu Nr. 5 der Verfügung:
Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, würde eine Einzelbekanntmachung die Effizienz der tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).
Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es ebenso im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechend zu verkürzen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstr. 2-4, 79312 Emmendingen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
Hinweise
1. Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
2. Auf die Verordnung des BMEL vom 18. November 2016 wird verwiesen.
3. Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügelhändlern anhand der Vorlage des entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe im Internet abrufbar unter: tsis.fli.bund.de/Home/BMEL/_fserve.aspx
4. Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, die Art der Tätigkeit der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tieren, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.
5. Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
6. Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung im Einzelfall Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit
1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,
2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und
3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
7. Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung sowie die virologischen Untersuchungen im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungspflicht in Risikogebieten, die an den Landesuntersuchungseinrichtungen durchgeführt werden, sind für Geflügelhaltungen in Baden-Württemberg kostenfrei.
8. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann in Baden-Württemberg, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes Emmendingen, Veterinäramt, Adolf-Sexauer-Str. 3, 79312 Emmendingen, eingesehen werden.
Gez. Dr. Frankemölle
Amtstierarzt