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Jugendschutz an Fastnacht
Erstelldatum07.02.2020
Der Höhepunkt der Fastnacht steht bevor und Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Mitarbeitende beschäftigen sich mit den Fragen zum Jugendschutz. Die Kreisjugendarbeit hat Infos zusammengestellt.
Ab wann dürfen Jugendliche Alkohol trinken? Wer ist für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zuständig? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen? Der Höhepunkt der Fasnacht steht bevor und Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Mitarbeitende beschäftigen sich mit diesen Fragen. In der närrischen Zeit wird auch mal über die Stränge geschlagen. Dennoch sind bestimmte Regeln einzuhalten. Diese werden im Jugendschutzgesetz geregelt, welches Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen soll.
Die Kreisjugendarbeit des Landratsamtes Emmendingen informiert:
Erwachsene sind für den Jugendschutz verantwortlich. An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf kein Alkohol ausgegeben werden. Dies betrifft Verkauf und Verzehr. Ebenfalls ist die Abgabe von Tabakwaren sowie dessen Konsum Jugendlichen verboten. Der Konsum alkoholischer Getränke ist erst ab 16 Jahren eingeschränkt erlaubt und betrifft Bier, Wein und Sekt. Spirituosen oder andere hochprozentige Getränke sind nur Volljährigen gestattet. Das Jugendschutzgesetz muss deutlich sichtbar bei jeglichen Fastnachtsveranstaltungen ausgehängt werden.
Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz oder ein Wegschauen sind keine Kavaliersdelikte, sondern schaden den Kindern. Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Mitarbeitende, die dagegen verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und müssen mit empfindlichen Bußgeldern rechnen. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen kann die Schankerlaubnis entzogen werden.
Die Kreisjugendarbeit gibt folgende Tipps:
Die Veranstalter sollten sich bei jungen Menschen immer den Ausweis zeigen lassen und beim Einlass auf mitgebrachte alkoholische Getränke und unerlaubte Gegenstände kontrollieren. Bei der Alkoholabgabe – ausschließlich durch erwachsenes Personal – nicht auf Diskussionen mit Jugendlichen einlassen. Es ist darauf zu achten, dass nicht ältere Jugendliche für die unter 16-Jährigen alkoholische Getränke holen. Um einzuschränken, dass Kinder und Jugendliche mitgebrachte Alkoholika vor dem Veranstaltungsraum trinken, sind regelmäßige Kontrollen im Außenbereich hilfreich. Eine weitere Möglichkeit: Die Eintrittskarten verlieren beim Verlassen der Halle ihre Gültigkeit. Empfehlenswert ist zudem, ausreichend Ordner einzusetzen, die speziell ein Auge auf Kinder und Jugendliche haben. Bei Umzügen keinen Alkohol verteilen. Bei Kinderumzügen sollten die begleitenden Erwachsenen als Vorbild ganz auf Alkohol verzichten.
Bei Tanzveranstaltungen ist Jugendlichen der Zutritt erst ab 16 Jahren möglich, ab 24 Uhr nur noch ab 18 Jahren. In Begleitung von Erziehungsbeauftragten (Erwachsene, die von den Eltern beauftragt wurden, die Kinder oder Jugendlichen zu begleiten) treten die Altersgrenzen außer Kraft. Die Erziehungsbeauftragten übernehmen die Aufsichtspflicht.
Für weitere Fragen steht die Kreisjugendarbeit unter Telefonnummer: 07641 451-3202 zur Verfügung.