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Robert-Koch-Institut stuft die französische Nachbarregion als Risikogebiet ein
Erstelldatum17.10.2020
Das Robert-Koch-Institut (RKI) hat am Donnerstag, 15. Oktober, mit Wirkung vom Samstag, 17. Oktober, unter anderem die französische Region Grand Est und den Schweizer Kanton Zürich aufgrund der dortigen hohen Infektionszahlen als Risikogebiete eingestuft. Für alle nach Baden-Württemberg Einreisenden aus Risikogebieten gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne und Testung (CoronaVO EQT). Neu aufgenommen wurde eine Ausnahme von der Quarantäneverpflichtung für Kurzaufenthalte von Personen aus den Grenzregionen in Baden-Württemberg von weniger als 24 Stunden. Ebenfalls geen Ausnahmen für Berufspendler, Studierende und Paare.
In der Pressemitteilung teilt das Ministerium für Soziales und Integration weiterhin mit:
"Das deutsch-französische Grenzgebiet ist ebenso wie das deutsch-schweizerische Grenzgebiet aufgrund der täglich hohen Anzahl an Grenzübertritten auf dem Landweg besonders von den Regelungen der Verordnung betroffen. „Uns ist bewusst, dass Quarantänemaßnahmen in vielerlei Hinsicht für die betroffene Bevölkerung belastend sind. Dies gilt vor allem in europäischen Grenzregionen, die vorbildlich zusammengewachsen sind und deren Grenzen heutzutage erfreulicher Weise im Alltag kaum mehr wahrgenommen werden“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag (16. Oktober) in Stuttgart.
Regelungen der CoronaVO EQT berücksichtigten dies in besonderem Maße. Der grundsätzlichen Quarantänepflicht nach einer Einreise aus einem Risikogebiet stünden differenzierte Ausnahmeregelungen gegenüber.
Hier finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Informationen zur Quarantäne-Verordnung:
- Die CoronaVO EQT regelt nicht die Frage, wer nach Baden-Württemberg ein-reisen darf oder ordnet gar Grenzschließungen an. Das Land Baden-Württem-berg und damit auch das Ministerium für Soziales und Integration können nicht regeln, wer in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf. Das ent-scheidet der Bund, konkret das Bundesinnenministerium, auf der Grundlage des Schengener Grenzkodex.
- Die Grenzen für die Einreise nach Baden-Württemberg werden daher weiter-hin offenbleiben.
- Die CoronaVO EQT trifft lediglich die infektionsschutzrechtlichen Anordnun-gen, regelt also insbesondere die Frage, ob sich Personen nach der Einreise in eine häusliche Absonderung (Quarantäne) begeben müssen und unter wel-chen Voraussetzungen sie davon befreit sind.
- Ausnahmen von der Quarantänepflicht sind insbesondere vorgesehen für
- Einreisen nach Baden-Württemberg aus Grenzregionen für weniger als 24 Stunden (namentlich: in Österreich das Land Vorarlberg, im Fürstentum Liechtenstein das gesamte Staatsgebiet, in der Schweiz die Kantone Appenzell, Aargau, Basel, Basel-Landschaft, Jura, Schaffhausen, Solothurn, Sankt Gallen, Thurgau und Zürich, in Frankreich die Départements Bas-Rhin und Haut-Rhin).
- den beruflich bedingten grenzüberschreitenden Personen-, Waren- und Gü-terverkehr,
- beruflich notwendige Einreisen aus dem Risikogebiet (z.B. Berufspendler, Kindergartenkinder, Schülerinnen und Schüler, Studierende, Werkleistungs- sowie Dienstleistungserbringer),
- für notwendige medizinische Behandlungen
- sowie für Personen, die sich nur kurzzeitig (weniger als 48 Stunden) im Ri-sikogebiet aufgehalten haben (Auspendler). Auch Beschäftigte, die unaufschiebbar beruflich veranlasst in das Risikoge-biet einreisen müssen, beispielsweise Montagearbeiter, müssen nach der Wiedereinreise nicht in Quarantäne. Insbesondere Berufs- und Bildungs-pendler sind daher von Vorneherein von der Quarantänepflicht ausgenommen.
- Auch Verheiratete oder Partner einer festen Beziehung sind von der Qua-rantänepflicht befreit.
Darüber hinaus ermöglicht die CoronaVO EQT flexible und situationsadäquate Lösungen, da die Pflicht zur häuslichen Quarantäne durch die Vorlage eines ne-gativen Testergebnisses entfällt (Stand: 16.10.2020).
Das Ministerium für Soziales und Integration appelliert an die Menschen in Ba-den-Württemberg und in allen Grenzregionen, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig zu beschränken. Minister Lucha: „Nicht alles, was erlaubt ist, ist derzeit auch empfehlenswert. Die Eindämmung der Pandemie ist eine Aufgabe, die nur gelingen kann, wenn alle im wahrsten Sinne des Wortes grenzüberschreitend zusammenhalten.“
Hintergrundinformationen
Weiter Informationen, FAQs und Verordnungen unter der Internet Seite des Sozialministeriums https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/gesundheit-pflege/gesundheitsschutz/infektionsschutz-hygiene/informationen-zu-coronavirus/verordnungen/#c112286