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Ab Montag gilt im Landkreis Emmendingen in Kindertageseinrichtungen eine Testpflicht
Erstelldatum07.05.2021
Die Testpflicht gilt sowohl für sämtliche Beschäftigten als auch für Kinder ab drei Jahren.
Am vergangenen Mittwoch hat das Landratsamt Emmendingen eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, freier und privater Trägerschaft erlassen. Darin ist festgelegt, dass ab Montag, 10. Mai 2021, alle Beschäftigte – nicht nur Erzieherinnen und Erzieher – und Kinder ab drei Jahren zwei Mal in der Woche einen negativen Covid-19-Test in der Einrichtung vorlegen müssen. Sollten sie maximal drei Tage in der Woche anwesend sein, genügt ein Test. Dabei überlässt es das Landratsamt den jeweiligen Trägern, ob die Tests zu Hause, in einem Testzentrum oder direkt in der Einrichtung durchgeführt werden. Sollten die negativen Covid-19-Tests nicht erbracht werden, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot.
Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 13. Juni 2021, sofern sie nicht verlängert wird. Sie gilt auch für die Betreuung in Tagespflege, an die Stelle des Zutritts- und Teilnahmeverbots für die Betreuerin oder den Betreuer tritt hier das Verbot, Kinder ohne Nachweis eines negativen Covid-19-Tests der Kindertagespflegepersonen und deren Mitbewohner zur Betreuung anzunehmen.
Überdurchschnittlich oft Infektionsfälle gemeldet
In der Vergangenheit hat es im Landkreis Emmendingen regelmäßig Infektionsfälle unter Kindern und Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen mit daraus resultierenden Gruppenschließungen gegeben. In dieser Woche waren fünf Einrichtungen betroffen, in der vorherigen sogar sieben. Mit der Testpflicht wolle man dieser Entwicklung nun entgegenwirken, erklärt Landrat Hanno Hurth. „Ich weiß, dass die Testpflicht für die betroffenen Familien und die Beschäftigten der Kindertageseinrichtungen einen großen Aufwand bedeutet. Sie dient jedoch dazu, das Corona-Virus weiter einzudämmen, deshalb bitten wir um Verständnis für diese Maßnahme.“
Als Nachweis dient für die Beschäftigten im Fall eines zuhause gemachten Selbsttests eine von ihnen unterschriebene Bestätigung über die Durchführung mit einem negativen Ergebnis. Falls der Test in einem Testzentrum oder einer Teststelle durchgeführt wurde, so muss von dort eine tagesaktuelle Bescheinigung vorgelegt werden. Entsprechende Nachweise müssen Beschäftigte bis zum Freitag der jeweiligen Woche erbringen. Ansonsten besteht ein Betretungsverbot bis zur Vorlage eines aktuellen – nicht älter als 24 Stunden – Nachweises über eine negative Testung. Sollten Beschäftigte den Test in der jeweiligen Kindertageseinrichtung vornehmen, so muss dies dokumentiert werden.
Zutritts- und Teilnahmeverbot
Anders als Schulkinder sind Kinder im Kindergartenalter, das heißt ab der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Eintritt der Schulpflicht, in der Regel nicht in der Lage, einen Selbsttest unter Aufsicht und Anleitung eigenständig durchzuführen. Deswegen wird hier die Möglichkeit eingeräumt, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte die Testung mit dem Kind im vertrauten heimischen Umfeld durchführen. Eine regelmäßige Vorlage eines entsprechenden Dokumentationsformulars bis zum auf die jeweilige Woche folgenden Dienstag bei der Einrichtung ist jedoch Pflicht. Um den Eltern nicht die zwangsweise Durchführung der Testungen aufzuerlegen, werden vereinzelt nicht erbrachte Nachweise nicht automatisch zu einem Zutritts- und Teilnahmeverbot führen. Im Hinblick auf die für den Erfolg der Testungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderliche breite und häufige Beteiligung muss dies jedoch auf Einzelfälle beschränkt sein.
Die Selbsttests werden den Erziehungsberechtigten von der Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der eigenen Durchführung und Dokumentation von Tests kann alternativ auch ein Nachweis von einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden. Etwaige dafür anfallende Kosten müssen von den Erziehungsberechtigten selbst getragen werden. Für in Krippen betreute Kinder werden keine entsprechenden Nachweise benötigt, jedoch kann eine Testung durch Erziehungsberechtigte im häuslichen Bereich auf freiwilliger Basis erfolgen. Hierzu können seitens der Einrichtungen Selbsttests zur Verfügung gestellt werden, sofern diese in ausreichender Zahl vorhanden sind.
Es gibt Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind Beschäftigte und Kinder, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen die Durchführung eines Nasal- oder Spucktests nicht möglich oder zumutbar ist und die dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests bestätigen können. Auch geimpfte und genesene Personen sind ausgenommen. Als geimpft gelten laut Sozialministerium Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels lmpfdokumentation vorweisen können. Als genesen gilt, wer bereits selbst positiv getestet war, sofern er oder sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte lnfektion mit dem Corona-Virus verfügt. Das PCR-Testergebnis darf zum Zeitpunkt der Befreiung von der Testpflicht höchstens sechs Monate zurückliegen.
Die Allgemeinverfügung isthier (PDF-Dokument, 290,91 KB, 06.05.2021) veröffentlicht.