Archiv 2021: Landkreis Emmendingen

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Landratsamt erlässt weitere Allgemeinverfügung zu Testpflicht in Kindertageseinrichtungen

Erstelldatum29.09.2021

Gilt ab dem 1. Oktober 2021 für Kinder ab drei Jahren.

Das Landratsamt Emmendingen hat eine weitere Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, freier und privater Trägerschaft erlassen. Darin ist festgelegt, dass Kinder ab drei Jahren zwei Mal in der Woche einen negativen Covid-19-Test in der Einrichtung vorlegen müssen. Sollten sie maximal drei Tage in der Woche anwesend sein, genügt ein Test. Werden die negativen Covid-19-Tests nicht erbracht, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. Ausgenommen von dieser Allgemeinverfügung sind Kinder, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen die Durchführung eines Nasal- oder Spucktests nicht möglich oder zumutbar ist und die dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests bestätigen können.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2021, sofern sie nicht verlängert wird. Für das Personal der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, soweit dieses nicht immunisiert ist, hat die Landesregierung als Voraussetzung für den Zutritt zur Einrichtung und für die Teilnahme an der Betreuungstätigkeit inzwischen eine tägliche Test­pflicht angeordnet, die in der Einrichtung selbst durchzuführen ist.

Die Selbsttests werden den Erziehungsberechtigten von der Einrichtung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Neben der eigenen Durchführung und Dokumentation von Tests kann alternativ auch ein Nachweis von einem Testzentrum oder einer anderen Teststelle in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden, der bei Vorlage nicht älter als 24 Stunden sein darf. Etwaige dafür anfallende Kosten müssen von den Erziehungsberechtigten selbst getragen werden. Soweit die Einrichtung dies anbietet, kann der Nachweis auch durch einen in der Einrichtung durchgeführten Test erbracht werden. Für die in Krippen betreuten unter 3-jährigen Kinder werden keine entsprechenden Nachweise benötigt, jedoch kann eine Testung durch Erziehungsberechtigte im häuslichen Bereich auf freiwilliger Basis erfolgen. Hierzu können seitens der Einrichtungen Selbsttests zur Verfügung gestellt werden, sofern diese in ausreichender Zahl vorhanden sind.

Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen

Im Landkreis Emmendingen ist es in der Vergangenheit immer wieder auch zu Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen als Treiber des Infektionsgeschehens gekommen. Das Landratsamt Emmendingen hatte hierauf reagiert, indem es durch Allgemeinverfügung vom 06. Mai 2021 erstmals eine über die Vorgaben der Corona-Verordnung hinausgehende Testpflicht in Kindertageseinrichtungen eingeführt hatte. Nachdem die Allgemeinverfügung des Landratsamts wegen ihrer Befristung außer Kraft getreten war und die Städte und Gemeinden als Ortspolizeibehörden für betreffende Regelungen wegen nachhaltiger Unterschreitung der 7-Tages-Inzidenz unter den Schwellenwert von 50 zuständig waren, hatten fast alle Städte und Gemeinden im Landkreis Emmendingen entsprechende Anschluss-Allgemeinverfügungen erlassen. Auf diese Weise konnte dem Trend von Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen erfolgreich entgegengewirkt werden. Dieser Trend soll durch die neue Allgemeinverfügung fortgesetzt werden.

Denn auch wenn inzwischen ein großer Teil der Bevölkerung durch Impfung immunisiert ist, ist es im Landkreis Emmendingen zuletzt zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen gekommen. Der große Schwerpunkt des Infektionsgeschehens liegt dabei bei den nicht immunisierten Personen, zu denen gerade auch Kinder zählen, für die noch kein Impfstoff zugelassen ist. Aus dem aktuellen Lagebericht des Gesundheitsamts vom 24. September 2021 geht hervor, dass die Pandemie bereits in der zweiten Woche nach Schulbeginn zu relevanten Ausbruchsgeschehen in einer Schule und eben auch einer Kindertageseinrich­tung geführt hat und dass täglich nicht nur mehrere Schulkinder, sondern auch in Kindertageseinrichtungen betreute Kinder als positiv auf das Coronavirus getestet gemeldet werden. Mit der Testpflicht in Kindertageseinrichtungen wolle man daher versuchen, diese Bevölkerungsgruppe besser zu schützen, erklärt Landrat Hanno Hurth. „Um das Corona-Virus weiter einzudämmen, ist diese erneute Maßnahme notwendig. Daher bitte ich um Verständnis dafür, auch wenn mir bewusst ist, dass die Testpflicht für die betroffenen Familien einen großen Aufwand bedeutet.“

Um den Eltern nicht die zwangsweise Durchführung der Testungen aufzuerlegen, werden vereinzelt nicht erbrachte Nachweise nicht automatisch zu einem Zutritts- und Teilnahmeverbot führen. Im Hinblick auf die für den Erfolg der Testungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderliche breite und häufige Beteiligung muss dies jedoch auf Einzelfälle beschränkt sein.

Die Allgemeinverfügung ist hier (PDF-Dokument, 293,18 KB, 29.09.2021) einzusehen.