Hauptbereich
Ab morgen gelten im Landkreis Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte
Erstelldatum15.01.2022
Mit dem heutigen Wert von 549,0 liegt die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Emmendingen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei über 500.
Da die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Emmendingen mit dem heutigen Tag an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 500 überschritten hat (14. Januar: 523,8; 15. Januar: 549,0), gelten gemäß § 17a Abs. 1 der aktuellen Corona-Verordnung ab morgen, Sonntag, 16. Januar 2022, nächtliche Ausgangsbeschränkungen für Nicht-Immunisierte im Kreis. Maßgeblich sind die vom Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg veröffentlichten Zahlen. Als nicht-immunisierte Person gilt, wer weder gegen COVID-19 geimpft noch von COVID-19 genesen ist. Die Ausgangsbeschränkung tritt wieder außer Kraft, sobald die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 500 liegt.
Nicht-immunisierten Personen ist somit ab morgen im Landkreis Emmendingen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur aufgrund triftiger Gründe gestattet. Diese sind beispielsweise die Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten. Die Ausgangsbeschränkung gilt darüber hinaus unter anderem nicht für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Falle der Erfüllung eines Einsatzauftrags.
Die Corona-Verordnung in der aktuell gültigen Fassung mit sämtlichen geltenden Ausnahmen für die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Die offizielle Bekanntmachung des Landratsamts Emmendingen zur Ausgangsbegrenzung für Nicht-Immunisierte ist hier nachzulesen.
Aus der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg:
§ 17a Abs. 2 CoronaVO
Nicht-immunisierten Personen ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:
- Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4 und 6,
- Versammlungen im Sinne des § 12,
- Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2,
- Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
- Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
- Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
- Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
- Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
- für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
- unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
- sonstige vergleichbar gewichtige Gründe
Die Ausgangsbeschränkungen gelten nicht für die in § 5 Absatz 1 Satz 3, Absätzen 2 und 3 CoronaVO genannten Personen und somit nicht für:
- Asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder glaubhaft machen, dass sie sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die nicht seit mindestens drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gilt. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen.
- Asymptomatische Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind.
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz im Falle der Erfüllung eines Einsatzauftrags.
- Asymptomatische Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen.