Archiv 2023: Landkreis Emmendingen

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Neue bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für den Landkreis Emmendingen

Erstelldatum30.12.2023

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es im Landkreis Emmendingen zwei neue schwarz gekleidete Glücksboten.

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es im Landkreis Emmendingen zwei neue schwarz gekleidete Glücksboten: Landrat Hanno Hurth hat heute, Freitag, 22. Dezember 2023 Marco Appelgrün und Constantin Müller zu bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für den Landkreis Emmendingen bestellt. Verbunden mit seinem Dank, dieses Amt für die nächsten sieben Jahre zu übernehmen, überreichte er den beiden Herren ihre Bestellungsurkunden.

Zudem wurde Andreas Stüber nach über 31 Jahren als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk Nr. 08 in den Ruhestand verabschiedet. Für seine langjährige, verantwortungsvolle und pflichtbewusst durchgeführte Tätigkeit wurde ihm eine Dankesurkunde überreicht. Ab Januar übernimmt Constantin Müller den Kehrbezirk Emmendingen Nr. 08 und kümmert sich um die Feuerstätten in den Gemeinden Denzlingen, Waldkirch- Buchholz, Waldkirch-Suggental und zum Teil in Waldkirch-Batzenhäusle sowie in Vörstetten.

Auch Daniel Heizmann wurde nachträglich die Bestellungsurkunde für den zum 9. Mai 2023 übernommenen Kehrbezirk Emmendingen Nr. 13 überreicht. Nachdem er fast zehn Jahre für den Kehrbezirk Nr. 12 zuständig war, ist er mittlerweile seit über einem halben Jahr in einem Teil von Forchheim, Kenzingen-Hecklingen, Malterdingen, Riegel, Teningen-Heimbach und einen Teil von Teningen-Köndringen aktiv.

Der Kehrbezirk Emmendingen Nr. 12 wird zum 1. Januar 2024 durch Marco Appelgrün neu besetzt. Dieser Bezirk umfasst Bahlingen, einen Teil von Teningen sowie Teningen-Bottingen und Teningen-Nimburg.

 

Hintergrund-Infos:

 

Was tun bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger und worin unterscheiden sie sich von anderen Schornsteinfegerbetrieben?

 

Seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerhandwerks vor elf Jahren gibt es neben den sogenannten „hoheitlichen“ auch die „freien“ Tätigkeiten.

Im Rahmen freier Tätigkeiten dürfen Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen entsprechend bestimmter gesetzlicher Vorgaben privatwirtschaftliche Tätigkeiten wie etwa das Messen, Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten ausüben. Die Leistungen unterliegen keiner Gebührenordnung, sondern der Preisgestaltung im freien Wettbewerb.

Hiervon zu unterscheiden sind hoheitliche Tätigkeiten, die nur von beliehenen Schornsteinfegern, also von für einen bestimmten Bezirk bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeführt werden dürfen. Hierzu zählen die Feuerstättenschau, die Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, das Führen des Kehrbuchs und die Bauabnahme nach dem Landesrecht. Diese Aufgaben dienen der Brandverhütung und zählen damit zur Gefahrenabwehr. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten bundesweit einheitliche Gebühren, die gesetzlich festgelegt sind.

Die Aufgaben der Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, Kamin-, Wohnungs- und Hausbrände, z.B. durch Feuerstättenschauen und Kehrungen etc., zu verhüten, ist auch der Grund, weshalb uns diese Berufsgruppe Glück ins Haus bringt und deshalb im Volksglauben als Glücksbringer gilt.