Gesundheitsschutz & Sozialmedizin: Landkreis Emmendingen

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Hauptbereich

Gesundheitsschutz und Sozialmedizin

Das Gesundheitsamt nimmt die im Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Aufgaben der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Infektionskrankheiten) war. Durch Aufklärung, Beratung sowie durch Aufdeckung und Maßnahmen zur Unterbrechung von Infektionsketten wirken wir darauf hin, die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.

Wir überwachen die Einhaltung der Hygieneanforderungen beispielsweise in medizinischen Einrichtungen und einer Vielzahl von Gemeinschaftseinrichtungen. Als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde überwacht das Gesundheitsamt die Einhaltung der Anforderungen an das Trinkwasser im gesamten Kreisgebiet. Auch die Hygieneüberwachung beispielsweise von Schwimm- und Badebeckenwasser und den öffentlichen Badeseen zählt zu unseren Aufgaben.

Bei Vorhaben, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen wir zu den gesundheitlichen Auswirkungen Stellung. Wir beobachten und bewerten Umwelteinwirkungen auf die menschliche Gesundheit und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Eine Vielzahl weiterer sozialmedizinischer Aufgaben wie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben, Beglaubigungen zur Mitführung von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen, Erstellen bestimmter Zeugnisse und Gutachten, Prüfen und Erfassen von Todesursachen, Datenerfassung für das Landeskrebsregister etc. vervollständigen unser Arbeitsfeld.

Infektionsschutzbelehrungen nach § 43 IfSG

Direkt zur Online-Schulung
Infektionschutzbelehrungen inklusive Bescheinigung beantragen

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen folgende Personen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz:

1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,
  • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,
  • Eiprodukte,
  • Säuglings- und Kleinkindernahrung,
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,

und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

oder

2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird unbegrenzt gültig, wenn die Tätigkeit nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten aufgenommen wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsbelehrungen sind vom Arbeitgeber durchzuführen.

Bitte beachten:
Belehrungen nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt Emmendingen sind derzeit nur noch online (landesweit einheitliches Verfahren) möglich.

Verfahrensablauf:
Voraussetzung für die Online-Belehrung ist ein persönliches Servicekonto im Service-Portal Baden-Württemberg (www.service-bw.de).
Zur Authentifizierung benötigen Sie entweder einen Personalausweis („Online-Ausweis“) und die AusweisApp2 oder eine digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (im Format bmp, jpg, png, tif oder tiff).

Die Gebühr beträgt 35,00 €. Die Bezahlung erfolgt direkt online. Für die Bezahlung stehen Ihnen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Kreditkarte, Paypal, Giropay.

Nach Abschluss des Vorgangs erhalten Sie Ihr Zertifikat als pdf-Datei per E-Mail. Bitte speichern Sie das persönliche Zertifikat und bewahren es auch für spätere Nachweise sicher auf.

Gebührenbefreite Personen:
Alle Personen, die zeitlich begrenzt und nicht gewerblich im Lebensmittelbereich tätig werden (Schüler*innen-Praktika; Ehrenamtliche) können die Belehrung gebührenfrei online absolvieren.
Bitte beachten Sie: Die Gültigkeit einer gebührenfreien Bescheinigung ist auf den Zeitraum des Praktikums beschränkt; eine Verwendung nach diesem Zeitraum ist rechtlich nicht erlaubt.

Veranstaltungshinweise für Vereine, Verbände und Kommunen:
Online-Veranstaltung "Feste feiern - aber sicher: Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten"
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg bietet gemeinsam mit der Akademie Ländlicher Raum an drei Online-Terminen eine Veranstaltung zum Thema Lebensmittelhygiene bei Vereins- und Straßenfesten an.

  • 1. Oktober 2024 | Beginn: 16.00 Uhr
  • 7. November 2024 | Beginn: 14.00 Uhr
  • 29. Januar 2025 | Beginn: 16.00 Uhr

Weitere Informationen können Sie dem Flyer (PDF-Dokument, 3,55 MB, 14.08.2024) entnehmen oder auf der Internetseite www.alr-bw.de unter der Rubrik Veranstaltungen abrufen.

 

Ansprechpersonen:

Frau Meyer
Telefonnummer: 07641 451-4302 oder Telefonnummer: 07641 451-4300
Faxnummer: 07641 451-4350
E-Mail schreiben

Frau Hummel
Telefonnummer: 07641 451-99800 oder Telefonnummer: 07641 451-4300
Faxnummer: 07641 451-4350
E-Mail schreiben 

Infektionsschutz

Der Schutz der Bevölkerung vor Infektionskrankheiten ist eine unserer zentralen Aufgaben. Dadurch sollen Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung eingedämmt werden. Um eine entsprechende Überwachung zu gewährleisten ist es notwendig, dass Krankheiten und Erreger von Ärzten und Laboren gemeldet werden. Diese Meldepflicht ist in den Paragraphen 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) festgelegt. Auch medizinische Einrichtungen sind zur Meldung verpflichtet, wenn sie einen Krankheitsausbruch beobachten, der einen epidemiologischen Zusammenhang aufweist. Zudem sind Gemeinschaftseinrichtungen wie z.B. Kindergärten und Schulen zur Meldung bestimmter Infektionskrankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 33,34 verpflichtet.

Das Gesundheitsamt wird in Folge einer solchen Meldung die Ermittlungen aufnehmen und ggf. Maßnahmen in die Wege leiten, um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Meldungen gemäß §§ 6, 8, 9 Infektionsschutzgesetz bitte per Fax an Faxnummer: 07641 451-4355

Meldeformulare:

Alle Formulare zum Thema Infektionsschutz finde Sie auf der Seite Merkblätter & Formulare > Meldeformulare Infektionsschutz.

Ansprechpersonen:

Frau Keller
Telefonnummer: 07641 451-4315
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Herr Cyrny
Telefonnummer: 07641 451-4318
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Masernschutz

Wichtige Informationen
Unter folgenden Links erhalten Sie hilfreiche Informationen zum Masernschutzgesetz

Für Bildungseinrichtungen:
Webseite des Kultusministeriums
Handreichung des Kultusminsiteriums (PDF-Datei)
Webseite des Sozialministeriums

Für Alle:
Webseite des Bundesgesundheitsministeriums

Meldeweg:
Für Meldungen betreuter oder tätiger Personen laden Sie bitte zunächst das entsprechende Meldeformular herunter und füllen Sie dieses, insbesondere alle mit * markierten Pflichtfelder, vollständig aus. Bitte beachten Sie hierzu die Anleitung zum Meldeweg (PDF-Dokument, 413,59 KB, 28.03.2024).
Meldungen nach IfSG § 20: betreute Personen (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 47,65 KB, 23.06.2023) 
Meldungen nach IfSG § 20: tätige Personen (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 49,71 KB, 23.06.2023) 

Beantragung eines Zugangs zum E-Portal für Meldungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz):
Für die datenschutzkonforme Übermittlung der personenbezogenen Daten nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) steht ein E-Portal zur Verfügung.

Um einen Zugang zum E-Portal zu beantragen, füllen Sie bitte das nachfolgende Formular (Link) aus und senden Sie dieses ab. Nach der Bearbeitung Ihres Antrages erhalten Sie die Zugangsdaten zum E-Portal sowie weitere Informationen per E-Mail.

Formular: Antrag auf Zugang zum E-Portal

Schwimm- und Badegewässer

Badewasserhygiene
Badefreuden in der Natur oder im Schwimmbad ungetrübt genießen – dazu trägt auch die Überwachung durch die Gesundheitsämter wesentlich bei.

Die Wasserqualität in natürlichen Gewässern muss hygienisch einwandfrei sein. Daher werden die Badestellen in Baden-Württemberg nach EU-weiten Vorgaben überwacht. Die Gesundheitsämter nehmen während der Badesaison vom 1. Juni bis 15. September regelmäßig Wasserproben, die im Landesgesundheitsamt Stuttgart auf mikrobiologische Verunreinigungen untersucht werden.

Die aktuellen Untersuchungsergebnisse werden den jeweiligen Gemeinden oder dem Eigentümer umgehend mitgeteilt und sind den Besuchern der Badestellen auf geeignete Weise bekanntzugeben (z.B. durch Aushang am See).

Schwimmbadhygiene
Die öffentlichen Hallen-und Freibäder im Landkreis Emmendingen werden vom Gesundheitsamt regelmäßig hinsichtlich der Wasserqualität und Hygiene überprüft und beurteilt. Maßgebend für die Beurteilung ist das Infektionsschutzgesetz. Demnach muss das Schwimm- und Badebecken so beschaffen sein, dass eine Schädigung  der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.  Der Betreiber der öffentlichen Hallen- und Freibäder hat dies sicher zu stellen. Die amtliche Überwachung erfolgt anhand der Vorgaben der DIN 19643-1 (Nov. 2012) und der Empfehlung des Umweltbundesamtes 2014 „Hygieneanforderungen an Bäder und deren Überwachung“.

Weitere Informationen

Ansprechpersonen:

Frau Tosoni
Telefonnummer: 07641 451-4316
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Herr Jung
Telefonnummer: 07641 451-4330
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Badeseen im Landkreis Emmendingen
Die aufgeführten 14 Badeseen werden in der Badesaison von Anfang Mai bis Anfang September regelmäßig vom Gesundheitsamt kontrolliert.
Bahlingen - Löhlinsee / Emmendingen - Badesee Kollmarsreute / Endingen - Erleweiher / Kenzingen - Nachtallmendsee / Malterdingen - Badesee Unterwald / Riegel - Freizeitanlage kleiner und großer Badesee / Rheinhausen - Birkenwaldsee / Sasbach - Badesee Leopoldsinsel / Teningen - Badesee Rohrlache / Köndringen - Großer Niederwaldsee / Nimburg - Badesee Kaibenlache / Weisweil - Badesee am Rhein / Wyhl - Badesee Schweizer

Die Badegewässerkarte gibt einen Überblick über die Badegewässer in Baden-Württemberg, die regelmäßig auf ihre Wasserqualität hin mikrobiologisch überwacht werden. Sie informiert auch über den hygienischen Qualitätsstatus der Vorjahre.

Grundlagen sind die Badegewässerverordnung (BadegVo) über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer Baden-Württemberg vom 16.01.2008 und die EU Badegewässer-Richtlinie vom 15.02.2006.

Ansprechpersonen:

Frau Keller
Telefonnummer: 07641 451-4315
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Herr Cyrny
Telefonnummer: 07641 451-4318
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Gem. § 12 Badegewässerverordnung wird die aktuelle Einstufung der Badegewässer mittels deutlicher und einfacher Symbole kenntlich gemacht:

Trinkwasser

Trinkwasser ist unser wichtigstes und am häufigsten untersuchtes Lebensmittel.

Die öffentlichen Trinkwasserversorgungsunternehmen und die Inhaber von privaten Wasserversorgungsanlagen im Landkreis Emmendingen werden regelmäßig durch das Gesundheitsamt kontrolliert und überwacht.

Unsere Aufgaben sind:

  • Überwachung der Zentralen Wasserversorgungsanlagen der Städte und Gemeinden
  • Überwachung von Trinkwasserinstallationen öffentlicher Einrichtungen
  • Überwachung von Eigenwasserversorgungsanlagen 

Im Rahmen der Trinkwasserüberwachung wird die Qualität des Trinkwassers in mikrobiologischer und chemischer Hinsicht beurteilt. Bei Überschreitung von Grenzwerten wird die Frage einer „gesundheitlichen“ Gefährdung bewertet und einzuleitende Maßnahmen mit den Betreibern der Wasserversorgungsanlagen koordiniert. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der aktuell gültigen Fassung.

Wir beraten und informieren Sie über die Qualitätsanforderungen an das Trinkwasser und über die Anforderungen, die zum Schutz der Wasserqualität zu berücksichtigen sind. Bitte beachten Sie auch unsere Merkblätter und Formulare (Reiter „Trinkwasserhygiene“) zu den jeweiligen Themen.

Hinweise zu entsprechenden Vorschriften, Richtlinien, Regelwerken und Empfehlungen sind den nachfolgenden Links zu entnehmen:

Vertiefende Informationen und Ratgeber zum Thema Trinkwasser finden Sie auf den Seiten des Umweltbundesamtes:

Ansprechpersonen:

Frau Tosoni
Telefonnummer: 07641 451-4316
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Herr Jung
Telefonnummer: 07641 451-4330
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Frau Velghe
Telefonnummer: 07641 451-4322
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Tuberkulosefürsorge

Zu den weltweit am häufigsten verbreiteten Infektionskrankheiten gehört die Tuberkulose. Damit diese sich nicht weiter verbreiten kann, ist eine rasche, aktive Entdeckung von Neuerkrankungen und eine konsequente Behandlung der Erkrankten erforderlich. Das Gesundheitsamt ermittelt daher insbesondere die Kontaktpersonen von  Neuerkrankten, um die Quelle festzustellen und die Ausbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Was wir für Sie tun:

  • Beratung von Kranken, Angehörigen und Gefährdeten
  • Untersuchungen der Kontaktpersonen von Neuerkrankten
  • Nachsorge

Weitere Informationen:

Informationen über die Umgebungsuntersuchung des Gesundheitsamtes bei Tuberkulose und weitere Informationen über die Erkrankung Tuberkulose finden Sie unter Merkblätter und Formulare.

Ausführliche Bürger- und Fachinformationen finden Sie auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg.

Ansprechpersonen:

Frau Kotrin
Telefonnummer: 07641 451-4321
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Frau Kuri
Telefonnummer: 07641 451-4317
Faxnummer: 07641 451-4350
E-Mail schreiben

Überwachung der Hygiene in Einrichtungen

Krankenhäuser, andere medizinische Einrichtungen, Praxen und Einrichtungen nicht-ärztlicher Heil- und Hilfsberufe, Pflegeheime, Schulen, Kindergärten, aber beispielsweise auch Kosmetik- und Tattoo-Studios etc. unterliegen der Hygieneüberwachung durch das Gesundheitsamt.

Ansprechpartner:

Frau Keller
Telefonnummer: 07641 451-4315
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Herr Cyrny
Telefonnummer: 07641 451-4318
Faxnummer: 07641 451-4350
E-Mail schreiben

Impfberatung

Untenstehend finden Sie Links mit ausführlichen Informationen zum Thema Impfen und Gesundheitsschutz auf Reisen. Für eventuelle weiterführende Fragen zu diesen Themen stehen Fachpersonen des Gesundheitsamtes unter Telefonnummer: 07641 451-4300 zur Verfügung.

Bitte beachten Sie, dass das Gesundheitsamt Emmendingen keine Impfungen durchführt. Die individuelle medizinische Indikationsstellung ist Aufgabe der impfenden Ärztin / des impfenden Arztes.

Aktueller Impfkalender (PDF-Dokument, 263,70 KB, 21.03.2024)
Impfempfehlungen der STIKO
Impfen-info.de

Auswärtiges Amt - Reisemedizin
Centrum für Reisemedizin
Gelbfieberimpfstellen finden Sie unter:
RKI Infos zur Schutzimpfung gegen Gelbfieber
CRM Verzeichnis Gelbfieberimpfstellen

Informationen zum Masernschutzgesetz vom Bundesgesundheitsministerium

Betäubungsmittel auf Auslandsreisen mitnehmen - Beglaubigung durch das Gesundheitsamt 

Betäubungsmittel dürfen prinzipiell ins Ausland mitgenommen werden. Ärztinnen und Ärzte dürfen für den Reisebedarf Betäubungsmittel (BtM) für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen verordnen. Für die Reisevorbereitung ist aber auch entscheidend, in welches Land die Reise geht.

Bei Reisen in eines der Länder, in denen das Schengener Abkommen gilt, ist eine vom Arzt/Ärztin ausgefüllte Bescheinigung (nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens) mitzuführen; dabei ist für jedes BtM eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.

  • Ärztliche Bescheinigung (je nach Reiseland mit dem entsprechenden Formular)
  • Das Formular muss von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin vollständig ausgefüllt, mit Arztstempel versehen und unterschrieben werden
  • Zur Beglaubigung durch das Gesundheitsamt ist es notwendig, das entsprechende Originalrezept mitzubringen. Sollten Sie das Rezept in Ihrer Apotheke bereits eingereicht haben oder es handelt sich um ein E-Rezept können Sie uns auch die Kopie oder den Ausdruck von der Apotheke vorlegen
  • Für jedes Medikament muss eine separate Bescheinigung ausgefüllt werden
  • Die ärztliche Bescheinigung muss im Original vorgelegt werden
  • Gültigkeitsdauer maximal 30 Tage
  • Zur Beglaubigung muss die ärztliche Bescheinigung im Original vorgelegt werden
  • Zur Beglaubigung durch das Gesundheitsamt müssen gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) zur Überprüfung der Identität der Person, auf die die Bescheinigung ausgestellt ist vorgelegt werden (gilt auch für Kinder)
  • Die Beglaubigung durch das Gesundheitsamt - vor Antritt der Reise - ist gebührenpflichtig
  • Eine beauftragte Person darf keine Betäubungsmittel für andere mitnehmen, da man Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitnehmen darf
  • Beglaubigt werden können nur Bescheinigungen von Personen mit gemeldetem ersten Wohnsitz im Landkreis Emmendingen

Termin vereinbaren!

Wir bitten um vorherige Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail

Gesundheitsamt
Am Vogelsang 1, 79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-4300
E-Mail schreiben

Sprechzeiten Gesundheitsamt:
Mo, Di, Do, Fr: 08:30 - 12:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Gebühren:
Für die Beglaubigung wird pro Bescheinigung eine Gebühr von 14 Euro erhoben.

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bescheinigung Betäub.mittel Schengener Abkommen (PDF-Dokument, 77,65 KB, 30.11.2016) (PDF-Dokument, 77,65 KB, 30.11.2016)
Formular Internationale Bescheinigung (PDF-Dokument, 33,98 KB, 30.11.2016) (PDF-Dokument, 33,98 KB, 30.11.2016)

Umweltmedizin

Weitere Informationen finden Sie:

MRE-Netzwerk

In Baden-Württemberg wurde unter Federführung des Landesgesundheitsamtes ein Netzwerk zur Bekämpfung von Multiresistenten Erregern (MRE) initiiert. Am 19.06.2013 wurde im Rahmen einer Gründungsveranstaltung nun auch im Landkreis Emmendingen ein regionales Netzwerk gegründet.

Ziel des Netzwerks ist die Bekämpfung der Weiterverbreitung multiresistenter Erreger (MRE). Die Weiterverbreitung soll durch eine enge Zusammenarbeit aller in der gesundheitlichen Versorgung tätigen Einrichtungen und Berufsgruppen verhindert werden.

Was sind multiresistente Erreger?
Dabei handelt es sich um verschiedene Bakterien, die im Laufe der Zeit unempfindlich auf übliche Antibiotika reagieren. Diese Erreger breiten sich in den letzten Jahren in Deutschland zunehmend aus.
Der bekannteste Vertreter dieser Gruppe ist der MRSA (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus).
Durch die zunehmende Unempfindlichkeit gegenüber Antibiotika haben die Ärzte im Erkrankungsfall immer weniger Möglichkeiten, die Infektion zu behandeln.

Aufgabe des Netzwerkes
Vor diesem Hintergrund sind gezielte Präventionsmaßnahmen insbesondere an den Schnittstellen von stationärer und ambulanter Versorgung unabdingbar und ein wesentlicher Beitrag zur Patientensicherheit und der öffentlichen Gesundheit. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Versorgung von Patienten mit Nachweis von MRE nicht nur die Kliniken betrifft, sondern alle Einrichtungen des Gesundheitswesens. Aus diesen Gründen ist eine gemeinsame Strategie zur Prävention der Weiterverbreitung multiresistenter Erreger notwendig.

Gesetzliche Grundlagen
Infektionsschutzgesetz; Verordnung zur Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygVO).

Mitglieder
Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Labore, Hygieneinstitute, niedergelassene Ärzte, Gesundheitsamt, Rettungsdienste und ambulante Pflegedienste

Formulare:
Alle Formulare und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite Merkblätter & Formulare > Multiresistente Erreger (MRE).

Ansprechperson:

Frau Rösch
Telefonnummer: 07641 451-4325
Faxnummer: 07641 451-4355
E-Mail schreiben

Hebammen- und Heilpraktikerüberwachung

Das Gesundheitsamt stellt gegebenenfalls nach der Durchführung einer Untersuchung amtsärztliche Bescheinigungen und Zeugnisse aus und erstattet Gutachten, soweit dies durch eine bundes- oder landesrechtliche Norm oder Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums oder durch eine Verwaltungsvorschrift, der das Sozialministerium zugestimmt hat, vorgeschrieben ist.

Die Ärztinnen oder Ärzte der Gesundheitsämter nehmen gerichtsärztliche Tätigkeiten nach § 42 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahr.

Beamtenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen und Begutachtungen über die Dienstfähigkeit und in Verfahren der Prüfung einer Heilbehandlung nach Dienstunfällen oder in Beihilfefragen werden von medizinischen Gutachtenstellen durchgeführt, im Regierungsbezirk Freiburg durch das Gesundheitsamt im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald.

Ansprechpartner:

Dr. Armin Dietz
Telefonnummer: 07641 451-4300 
Faxnummer: 07641 451-4350
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Hebammen:

Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes aus (§ 11 der Verordnung des Sozialministeriums über die Berufsordnung der Hebammen und Entbindungspfleger (HebBO vom 02. Dezember 2016).

Beginn und Beendigung einer Berufsausübung und die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung müssen dem Gesundheitsamt angezeigt werden. Auf Anforderung kann das Gesundheitsamt Einblick in sämtliche Aufzeichnungen, beispielsweise zur Haftpflichtversicherung, in die Dokumentationen und Fortbildungsnachweise nehmen. Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die Hebamme oder der Entbindungspfleger ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Dies gilt auch für Geburten außerhalb des für den Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamtes.

Formulare:

Den Anmeldebogen und weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare > Amts- und gerichtsärztlicher Dienst; Hebammen; Heilpraktiker

Ansprechpartner:

Frau Dr. Welte-Hafezi
Telefonnummer: 07641 451-4319 
Faxnummer: 07641 451-4350
E-Mail schreiben

 

Heilpraktiker:

Den Anmeldebogen für eine Heilpraktikertätigkeit finden Sie auf der Seite Merkblätter und Formulare > Amts- und gerichtsärztlicher Dienst; Hebammen; Heilpraktiker

Selbsthilfegruppen

Durch den Erfahrungsaustausch mit vom gleichen Schicksal Betroffenen lernen Menschen, wie sie mit ihrer Krankheit, ihrer Behinderung oder ihren Problemen auch den Alltag bewältigen können. Selbsthilfegruppen sind zudem ein unverzichtbarer und wichtiger Partner für Ärzte und Beratungsstellen.

Informationen Selbsthilfegruppen

Informationen zu regionalen Selbsthilfegruppen und deren Ansprechpartner im Landkreis Emmendingen, zu den Modalitäten bei Gründung einer Selbsthilfegruppe, zu Fördermöglichkeiten etc. erhalten Sie unter:

Bundesverband der Organtransplantierten e.V. (BDO)

Informationen zum Bundesverband der Organtransplantierten e.V. erhalten Sie unter www.bdo-ev.de

Sozialpsychiatrische Beratung

Beratung und Hilfe für psychisch Kranke und suchtkranke Menschen und deren Angehörige leistet im Landratsamt Emmendingen der Sozialpsychiatrische Dienst.

Formulare des Gesundheitsamtes

Alle Formulare und Merkblätter des Gesundheitsamtes haben wir für Sie auf der Seite Formulare & Merkblätter zusammengefasst.