Kommunaler Sozialer Dienst: Landkreis Emmendingen

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Hauptbereich

Kommunaler Sozialer Dienst (KSD)

Die vier Fachbereiche KSD-West, KSD-Mitte, KSD-Ost und KSD-Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit geistiger und/oder körperlicher und/oder seelischer Behinderung stellen die soziale Grundversorgung im Landkreis Emmendingen für Familien mit ihren Kindern insbesondere in schwierigen Phasen der Erziehung sicher. Eltern, Kinder und Jugendliche können sich an die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes wenden und erhalten vertraulich und kostenlos Beratung und Hilfe.

Die für die einzelnen Bezirke eingesetzten Mitarbeiter sind als Diplom-Sozialarbeiter bzw. -Sozialpädagogen mit der psycho-sozialen Daseinsvorsorge betraut. Ihre Ansprechpartner sind in erster Linie die Sorgeberechtigten sowie die Kinder und Jugendlichen selbst. Die Mitarbeiter der drei Fachbereiche arbeiten an der Lebenswelt der Familien orientiert und beziehen das familiäre und soziale Umfeld mit ein. Weitere wichtige Arbeitsprinzipien sind: Die Prävention, die Hilfe zur Selbsthilfe, die Partizipation und die Integration, wodurch ein an den Ressourcen orientierter, bürgernaher Beratungsprozess angestrebt wird.

Um diese Ziele zu erreichen ist auch eine umfangreiche Netzwerkarbeit und Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen im jeweiligen Bezirk und im Landkreis erforderlich.

Aufgabenschwerpunkte sind:

  • Begleitung und Unterstützung von Sorgeberechtigten in der Erziehung, bei Trennung oder Scheidung, in Not- und Konfliktsituationen.
  • Schutzauftrag bei Gefährdung des Kindeswohls
  • Entwicklung und fachliche Steuerung bedarfsorientierter, notwendiger und geeigneter Hilfen unter Mitwirkung der Eltern/Sorgeberechtigten (z. B. durch Vermittlung von Hilfen zur Erziehung in ambulanter Form, in Pflegefamilien, in Tagesgruppen oder in Einrichtungen der Jugendhilfe)
  • Mitwirkung bei familiengerichtlichen Verfahren (z. B. bei Regelung der elterlichen Sorge oder bei Umgangsfragen)
  • Mitwirkung in jugendgerichtlichen Verfahren
  • Beratung bei Adoption und von Vollzeitpflegefamilien

Wie läuft Beratung im Jugendamt?

Die Beratung im Kommunalen Sozialen Dienst steht Eltern, Kindern und Jugendlichen sowie sonstigen mit der Erziehung von jungen Menschen befassten Personen kostenlos zur Verfügung. Sie ist vertraulich; die Inhalte werden nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben.  

Immer wieder fragen sich Eltern oder sonstige in der Erziehung tätigen, ob sie mit ihrer Erziehungshaltung gegenüber ihren Kindern auf dem richtigen Weg sind. Es werden vielfältige Problemfelder benannt: Fragen zur Grundversorgung und zur Entwicklung einer förderlichen Erziehung, Umgang mit Taschengeld und Medien, bei Straffälligkeit oder bei Alkohol- und Drogenkonsum, Schulproblemen oder Probleme bei Trennung und Scheidung u. v. m. 

Die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes sind gerne bereit, gemeinsam mit den Eltern, Kindern oder Jugendlichen einen Beratungsprozess in die Wege zu leiten. Dieser kann sich in mehreren Schritten vollziehen und in etwa so beschrieben werden:

1.  Schritt: Vertrauen aufbauen – Nachfragen – Sortieren – Wünsche/Hoffnungen/Erwartungen abfragen – Auftragsklärung vornehmen – Klärung, was ist möglich im Beratungsprozess, was sind die Ziele der Beratung.
2. Schritt: Suche nach Stärken und Ressourcen – Einbringen von sozialpädagogischen Einschätzungen – Abstimmen und Angleichen der unterschiedlichen Einschätzungen – Problemeinsicht erweitern – Eigene Lösungswege und Strategien entwickeln – Leistungen des Jugendamtes aufzeigen.
3. Schritt: Umsetzung im Alltag erproben – Reflektieren des Erkenntnisse - gemeinsame Entscheidungen über weiteren Beratungsverlauf – ggf. Einleitung von intensiveren ambulanten oder teil-/vollstationären Hilfen

Trennung und Scheidung

Das Jugendamt und konkret hier die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes sind zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gegenüber dem Familiengericht verpflichtet, wenn minderjährige Kinder von der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen sind. Der Blick des Jugendamts richtet sich bei dieser Mitwirkung vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Verfahren. Es hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen. Dabei nimmt das Jugendamt bei der Mitwirkung nicht eine "Hilfsfunktion" etwa als Informant für das Gericht ein, sondern handelt als Fachbehörde nach eigenem gesetzlichem Auftrag.

Ziel des Kommunalen Sozialen Dienstes bei den Beratungen im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist es vor allem, die Eltern als „Experten“ für die Belange ihrer Kinder zu unterstützen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, selbst zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, wodurch die betroffenen Kinder entlastet werden. Das Gelingen und ggf. auch das Nichtgelingen dieses Beratungsprozesses werden dem Familiengericht durch einen Bericht oder durch Teilnahme an der familiengerichtlichen Anhörung erläutert.

Broschüren

Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren

Das Jugendstrafrecht beinhaltet gesetzliche Regeln, nach den denen die Jugendstrafjustiz auf Straftaten von Jugendlichen (14-18 Jahren) und Heranwachsenden (18-21 Jahren) reagiert.

Bei Straftaten junger Menschen werden eigene Jugendstrafverfahren angewandt, die sich vom allgemeinen Strafverfahren abgrenzen. Das Jugendstrafrecht ist vom erzieherischen Gedanken bestimmt. Auch Angebote der Jugendhilfe werden neben sanktionierenden Maßnahmen miteinbezogen.

Einerseits soll die Verhängung von Strafe als Reaktion auf begangenes Unrecht Anwendung finden und andererseits erzieherische Maßnahmen, die strafrechtliches Verhalten zukünftig vermeiden helfen, in Betracht gezogen werden. Hilfen zur Überwindung von Entwicklungsmängeln in der Persönlichkeitsentwicklung sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Die Besonderheit der Reaktion auf die Straftaten junger Täter liegt darin, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Tat im kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Diese oftmals schwierige Phase des Erwachsenwerdens, bedarf auch spezieller rücksichtsvoller und ausdifferenzierter staatlicher Hilfen.

Durch diesen Sachverhalt kommt der Jugendhilfe im Strafverfahren eine wesentliche Bedeutung in den Verfahren vor den Jugendgerichten zu.

Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren

  • Nach der Anzeige und der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nimmt der KSD-Mitarbeiter mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden und ggf. seien Eltern Kontakt auf. in Form eines Anschreibens und einer Einladung zu einem gemeinsamen Gespräch.
  • Ausführliches Gespräch über die persönliche, familiäre Entwicklung, aktueller schulischen beruflicher Situation und Äußerungen zum Tatvorwurf
  • Erstellung eines schriftlichen Berichts und Teilnahme an der Hauptverhandlung, in der die Sicht der Jugendhilfe im Strafverfahren auch in mündlicher Form eingebracht wird
  • Nach dem Urteil des Jugendgerichts erfolgt die Unterstützung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

Merkblatt

Integrationshilfen

Nicht immer ist es für Vorschulkinder einfach, sich in einer Kindergartengruppe von Anfang an zu Recht zu finden und sich wohl zu fühlen. Die Integration in diese neue Lebenssituation wird vom Kind und den Eltern als große Belastung erlebt und sie droht zu scheitern.

Kinder im Vorschulalter, bei denen durch einen Facharzt eine seelische Behinderung festgestellt wurde und deren „Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ beeinträchtigt ist, können gemäß § 35a SGB VIII (Recht der Kinder- und Jugendhilfe) Integrationshilfe durch eine Fachkraft im Kindergarten erhalten. Die Teilhabebeeinträchtigung wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes festgestellt. Hierzu nehmen sie nach Antragsstellung der Eltern zunächst Kontakt mit der Familie durch einen Hausbesuch auf, um das Kind in seiner vertrauten häuslichen Umgebung und in der Interaktion mit seinen Eltern zu erleben. Danach findet eine Hospitation in der Kindergartengruppe statt.

Wird eine Beeinträchtigung des Kindes in seiner Teilhabe festgestellt, werden gemeinsam mit den Eltern, dem Kindergarten und der Integrationsfachkraft die Ziele für die Hilfe erarbeitet. Die Integrationsfachkraft begleitet das Kind stundenweise ganz individuell in seiner Kindergruppe, beispielsweise in Kleingruppen, und unterstützt das Kind dadurch in seiner Entwicklung.
Um die Erfolge der Integrationshilfe zu überprüfen, findet in der Regel alle 6 Monate ein Hilfeplangespräch mit allen Beteiligten statt.

Ambulante Hilfen

Je nach Problemlage und nach eingehender Beratung leitet der Kommunale Soziale Dienst in Absprache mit den Personensorgeberechtigten und auf Antrag ambulante Hilfen ein. Er vermittelt und stellt Fachkräfte zur Verfügung, um die Erziehung in der Familie zu sichern und zu verbessern. Folgende ambulante Hilfen können beispielhaft benannt werden:

  • sozialpädagogische Förderung der Erziehung in der Familie
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Sozialpädagogische Familienhilfe
  • Heilpädagogische Hilfen