Hauptbereich
Wirtschaftliche Jugendhilfe
Jugendhilfeleistungen können in Form von pädagogischen, therapeutischen, ambulanten, teil- und vollstationären Hilfen gewährt werden. Eine Ermittlung des entsprechenden Jugendhilfebedarfs erfolgt in aller Regel durch den Kommunalen Sozialen Dienst des Kreisjugendamtes.
Bei einer teilweisen oder vollständigen Hilfeleistung außerhalb des Elternhauses wird die Kostenbeteiligung der jungen Menschen und ihrer Eltern unter Berücksichtigung des verfügbaren Einkommens überprüft.
Zusätzlich werden bei einer Fremdunterbringung auch sonstige Ersatzleistungen wie z.B. Kindergeld, Waisenrenten und BAföG zur teilweisen Deckung der Kosten angerechnet oder übergeleitet.
Zu den Jugendhilfeleistungen gehört auch die rechtliche und finanzielle Abwicklung der Bezuschussung bzw. der Kostenübernahme in Kindertageseinrichtungen oder in Kindertagespflege.
Folgende Leistungen werden im Rahmen des SGB VIII insbesondere gewährt:
- Gemeinsame Wohnform von Müttern/Vätern und Kindern (§ 19 SBVIII)
- Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen (§ 20 SGBVIII)
- Bezuschussung und Übernahme der Kosten in der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege, §§ 22 ff SGB VIII)
- Ambulante Hilfen (§§ 29 ff SGB VIII)
- Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung (§ 34 SGB VIII)
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ( ambulant, teil- und vollstationär, § 35 a SGB VIII)
- Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII)
- Inobhutnahmen (§ 42 SGB VIII)