Kommunaler Sozialer Dienst - Eingliederungshilfe: Landkreis Emmendingen

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Kommunaler Sozialer Dienst - Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche

  • Im Landkreis Emmendingen werden seit dem 01.04.2020
    alle Eingliederungshilfen für Kinder und Jugendliche,
    unabhängig von der Art ihrer Behinderung vom Jugendamt geleistet.
    Es wurde somit bereits die „Große Lösung“ umgesetzt, das bedeutet, sowohl Hilfen für seelische behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII) wie auch Hilfen für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung (nach dem SGB IX) werden vom Fachbereich Eingliederungshilfe im Jugendamt geprüft und geleistet.
  • Für Sie als sorgeberechtigte Eltern bedeutet dies, dass Sie sich nicht mehr um Zuständigkeiten verschiedener Ämter (Jugendamt oder Sozialamt) kümmern müssen.
  • Die Ausrichtung der Hilfe erfolgt gemessen am individuellen Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen, ganz so, wie es das Bundesteilhabegesetz vorsieht. Um diesen Bedarf in eigener Zuständigkeit erheben zu können, ist es selbstverständlich notwendig, Sie und Ihr Kind persönlichen kennenzulernen.
  • Einen Anspruch auf Eingliederungshilfen haben junge Menschen dann, wenn vom Facharzt eine seelische, körperliche oder geistige Störung diagnostiziert wurde und wenn daraus eine Teilhabebeeinträchtigung resultiert. Für die Diagnostik ist der Facharzt / die Kinder-und Jugendpsychiatrie zuständig. Die Prüfung der Teilhabe ist die gesetzlich geregelte Aufgabe des Jugendamtes.
  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen sich ausschließlich auf den behinderungsbedingten Bedarf des jungen Menschen. Haben Sie selber als Sorgeberechtigte einen Beratungsbedarf, kommen Sie gerne auf uns zu und wir sortieren dann gemeinsam, wie Sie als Eltern in Ihren Erziehungsmöglichkeiten außerhalb von Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützt werden können.

Wie erhalten Sie die geeignete Hilfe für Ihr Kind?

1. Schritt: Beratung und Unterstützung der Sorgeberechtigten zu allen Fragen der Beantragung von Eingliederungshilfe:

Möglicherweise hat Ihr Kind eine Diagnose vom Facharzt erhalten und Sie wurden an das Jugendamt verwiesen, um die Beeinträchtigung der Teilhabe überprüfen zu lassen. Die Kindertagesstätte / die Schule hat Sie gebeten, mit uns Kontakt aufzunehmen, weil Ihr Kind dort auffällig ist oder Sie machen sich selber Sorgen, weil sich Ihr Kind anders verhält, als zum Beispiel die Schwester oder der Bruder... All das kann ein Zugangsweg sein, um mit uns Kontakt aufzunehmen.

  • Wir beraten Sie gerne möglichst frühzeitig vor Antragstellung über die Zugangswege zur Eingliederungshilfe. Eine fachärztliche Diagnostik ist hierzu eine der beiden Voraussetzungen, damit Sie für Ihr Kind Eingliederungshilfe beantragen können.

Unsere Aufgaben im Jugendamt, Fachbereich Eingliederungshilfe bestehen in der

  • Prüfung der Voraussetzungen zur Leistungsgewährung,
  • der Prüfung der Teilhabe des Kindes oder des Jugendlichen und
  • in der ganz individuellen Bedarfsermittlung.

Deshalb ist es hilfreich, wenn sich die Sorgeberechtigten bereits vor einer Antragsstellung an uns wenden und möglichst ergebnisoffen bezüglich einer konkreten Hilfeform sind. Denn alle Mitarbeitenden des Fachbereichs sind pädagogische Fachkräfte und verfügen über ein breites Wissen zu den verschiedenen Störungsbildern und kenne die geeigneten und möglichst wohnortnahen Möglichkeiten der Unterstützung. Im besten Fall finden wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Hilfe, die Ihrem Kind eine gleichberechtigte Teilhabe ermöglicht. Allein die Feststellung einer Störung durch den Facharzt oder die Empfehlung einer bestimmten Hilfe durch andere Institutionen löst diese nicht automatisch aus.

  • Erst wenn wir gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind genau verstanden haben, wie die Teilhabeeinschränkungen genau beeinflusst werden können, finden wir manchmal vielleicht auch überraschende Lösungen. Dabei werden auch die Umweltbarrieren berücksichtigt, so wie es das Bundesteilhabegesetz fordert.

Gerade weil wir Sie bereits im Vorfeld einer Beantragung fachlich qualifiziert beraten möchten, gibt es auf der Homepage des Landratsamtes keinen Antrag, den Sie herunterladen können. Wir setzen lieber gezielt auf ein persönliches Gespräch:

  • Die Mitarbeitenden des Fachbereichs Eingliederungshilfe erreichen Sie telefonisch in der Regel vormittags von 08:30 Uhr bis 10:00 Uhr oder per Mail, um einen Termin zu vereinbaren.

Die für Sie zuständige Fachkraft (abhängig vom Wohnort des jungen Menschen) finden Sie hier (PDF-Dokument, 65,19 KB, 02.09.2024).
 

2. Schritt: Entwicklung und fachliche Steuerung der bedarfsorientierten, notwendigen und geeigneten Hilfe           

Wenn die vom Fachbereich Eingliederungshilfe festgestellte Teilhabebeeinträchtigung kausal mit der vom Facharzt festgestellten seelischen, körperlichen oder geistigen Störung im Zusammenhang steht, wird die notwendige und geeignete Eingliederungshilfe geleistet.

Beispielhaft können folgende ambulante Hilfen genannt werden:

  • Integrationshilfe im Kindergarten (einzeln oder im „Pool“)
  • Legasthenie- / Dyskalkulie-Therapie
  • Schulbegleitung (einzeln oder im „Pool“)
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Heilpädagogik oder autismusspezifische Heilpädagogik
  • autismusspezifische Gruppenangebote, beispielsweise in Form einer Klettergruppe oder einer inklusiven Werk- und Gestaltungsgruppe

Stationäre Hilfen sind beispielsweise:

  • Teilstationäre Gruppen
  • Vollstationäre Wohngruppen
  • Pflegefamilien

Wird nach einer umfassenden Bedarfsermittlung (beispielsweise durch Hausbesuch und Hospitation), die die verschiedenen Lebensbereiche des jungen Menschen berücksichtigt, eine Eingliederungshilfe für erforderlich gehalten, wird ein Hilfeplan erstellt. Das „Herz“ des Hilfeplans besteht aus den Zielen. Diese werden gemeinsam mit allen Beteiligten abgestimmt. Das Jugendamt hat dann die Aufgabe, über die Art, den Umfang und die Dauer der Hilfe zu entscheiden. Dies geschieht unter Berücksichtigung der verschiedenen Blickwinkel aller Beteiligten.

Die Sorgeberechtigten erhalten dann einen Bescheid und die Leistungserbringer eine Kostenzusage von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. In der Regel werden nach 6 Monaten die im Hilfeplan festgelegten Ziele überprüft.

Vor allem die ambulante Eingliederungshilfe kann auf Wunsch der Sorgeberechtigten auch in Form eine „Persönlichen Budgets“ vom Jugendamt geleistet werden. Hier erhält der junge Mensch nicht die Hilfe als Sachleistung, sondern in Form eines auf der Grundlage des Bedarfs ermittelten Geldbetrags. Mit dem Jugendamt wird hierzu ein Vertrag abgeschlossen der sicherstellt, dass der Bedarf des jungen Menschen über das persönliche Budget gedeckt wird.

Niederschwellige Möglichkeiten der Hilfe:

Neben den Eingliederungshilfen, die im Jugendamt beantragt werden können, ist es oft hilfreich, niederschwellige Unterstützung mitzudenken. Diese sind zum Beispiel:

  • Beratung in den Erziehungs- und Familienberatungsstellen des Landkreises
  • Unterstützung durch die Sonderpädagogischen Beratungsstellen der Frühförderung
  • Für Eltern eines autistischen Kindes gibt es im Rahmen des „STÄRKE“-Programms ein niederschwelliges Angebot im Online-Format, das sowohl Informationen zum besonderen Umgang, wie auch Möglichkeiten des Austauschs mit anderen betroffenen Eltern bietet.
  • Familienentlastender Dienst der Lebenshilfe
  • Inklusive Sportgruppen

Kommen Sie gerne auf uns zu, wenn Sie hierzu Informationen benötigen.