Tierschutz: Landkreis Emmendingen

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Hauptbereich

Tierschutz

„Zweck des Tierschutzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

Zuständigkeiten Veterinäramt:

  • Ansprechpartner und Beratung in allen Fragen der tierschutzgerechten Tierhaltung
  • Überprüfung von privaten und gewerblichen Tierhaltungen und Treffen von notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße
  • Überprüfung von Tierversuchseinrichtungen
  • Überwachung der landwirtschaftlichen Tierhaltungen (inkl. Cross Compliance-Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen)
  • Verfolgung und Ahndung von tierschutzrechtlichen Verstößen im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts
  • Tierschutzrechtliche Stellungnahme zu Baurechtsverfahren von Tierhaltungen
  • Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Tierschutzgesetz und Überwachung dieser erlaubnispflichtigen Betriebe
  • Ausstellen von Zulassungen und Sachkundebescheinigungen im Bereich
    • Schlachten von Tieren
    • Tiertransporte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
  • Tierschutz beim Tiertransport
  • Tierschutz beim Schlachten
  • Tierschutz in Versuchstierhaltungen

Keine Zuständigkeit:

Nicht zuständig ist das Veterinäramt für Belästigung durch Lärm und Geruch von Tieren (z.B. lautes Bellen) sowie für bissige und gefährliche Tiere. Hier bestehen Zuständigkeiten der Gemeinden.

Ebenso wenig zuständig ist das Veterinäramt für die Fachbereiche

Informationen zu Tierhaltungen

Informationen zu Tierhaltungen

Hühner

Kaninchen inkl. Sachkundenachweis

Hunde

  • Private Haltung - Merkblatt in Überarbeitung

Schweine

Ferkelkastration – Betäubung mit Isofluran
Seit 1. Januar 2021 dürfen Ferkel nicht mehr ohne Betäubung kastriert werden.

Was bedeutet dies für die Ferkelerzeuger?

Drei Alternativen stehen für Sie zur Verfügung:

  • Die Aufzucht von unkastrierten Ferkeln (Jungebermast)
  • Die Impfung gegen den Ebergeruch
  • Eine chirurgische Kastration unter Narkose

Chirurgische Kastration
Als Landwirt haben Sie zwei Möglichkeiten für die chirurgische Kastration:

  • Ihr Tierarzt führt die Betäubung der Ferkel durch
  • Sie erwerben einen Sachkundenachweis nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung (FerkBetSachkV)

Wie erhalte ich einen Sachkundenachweis?
Der Sachkundenachweis wird auf Antrag beim Geschäftsbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamts in Emmendingen gestellt.

Folgende Voraussetzungen sind notwendig:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Erforderliche Zuverlässigkeit (Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart 0)
  • Abgeschlossene Berufsausbildung oder abgeschlossenes Studium, in dem der Umgang mit Ferkeln gelehrt wird oder mindestens 2-jährige Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferkelerzeugung, die den Umgang mit Ferkeln umfasst hat
  • Nachgewiesene Sachkunde

Wie erlange ich die notwendige Sachkunde?

  • Teilnahme an einem theoretischen Lehrgang
  • Eine bestandene theoretische Prüfung im Anschluss an den Lehrgang
  • Eine Praxisphase unter Anleitung eines fachkundigen Tierarztes im Anschluss an den theoretischen Teil
  • Eine bestandene praktische Prüfung im Anschluss an die Praxisphase

Wo kann ich am theoretischen Lehrgang teilnehmen und wie melde ich mich an?
Der theoretische Teil kann am Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg oder an der Fachschule für Landwirtschaft in Biberach durchgeführt werden. Am Ende ist eine mündliche und schriftliche Prüfung abzulegen.

Für mehr Informationen:
https://www.praxis-agrar.de/tier/schweine/alternativen-zur-betaeubungslosen-ferkelkastration/informationsveranstaltungen-und-sachkundelehrgaenge

Sachkundelehrgang Boxberg:
https://lsz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Aktuelles/FerkBetSachkV

Sachkundelehrgang Biberach:
https://www.biberach.de/landratsamt/landwirtschaftsamt/tierhaltung0.html

Wenn Sie alle nötigen Voraussetzungen erfüllen, stellt Ihnen das zuständige Veterinäramt auf Antrag den Sachkundeausweis aus. Der Antrag steht zum Download zur Verfügung. Download Antrag (PDF-Dokument, 86,03 KB, 14.02.2024) (PDF-Dokument, 86,03 KB, 14.02.2024)

Rechtsgrundlage:

  • Tierschutzgesetz
  • Ferkelbetäubungssachkundeverordnung

Weitere Informationen:
Informationen zur Abgabe und Anwendung isofluranhaltiger Tierarzneimittel zur Kastration von Ferkeln für Tierärzte und Landwirte in Baden-Württemberg
Download Merkblatt

Kupierverzicht beim Schwein

Das routinemäßige Kupieren von Schweineschwänzen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist durch EU-Recht bereits seit 1991 verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss der zuständigen Behörde auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden. Der bundesweite "Aktionsplan Kupierverzicht" soll die SchweinehalterInnen bei der Haltung unkupierter Tiere unterstützen und schrittweise zum generellen Kupierverzicht in Deutschland führen. Bereits zum 1. Juli 2019 ist eine Tierhalter-Erklärung zum Nachweis der Unerlässlichkeit des Kupierens für alle Schweine haltenden Betriebe verbindlich. Diese Erklärung kann nur nach der Durchführung einer Risikoanalyse und der sich daraus ergebenden Optimierungsmaßnahmen sowie einer Dokumentation von Schwanz und Ohrverletzungen ausgefüllt und verwendet werden.

Alle Informationen in Form von Frage- und Antwort-Papieren und praxisrelevanten Dokumenten (Vorlagen: Risikoanalyse, Tierhaltererklärung, Maßnahmenplan) zum Thema Kupierverzicht bei Schweinen, sind unter folgendem Link zu finden:https://www.ringelschwanz.info/  -> weiter auf: Aktionsplan Kupierverzicht

Viele weitere Informationen zur Schweinehaltung finden Sie auf folgender Homepage: https://lsz.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Wissen/Fachinformationen

Haltung von Wild in Gehegen

Folgende Informationen sind den Leitlinien Nutztierartige Haltung von Wild (MLR) zu entnehmen:

  • Anzeigepflicht und Verfahren
  • Haltung von Wild in Gehegen
  • Allgemeine Anforderungen an die fachgerechte Betreuung und Pflege
  • Tierseuchenrecht, Betäubung und Eingriffe
  • Fleischhygiene
  • Töten von Wild

Weiterführende Informationen:
Leitlinien für eine tierschutzgerechte Haltung von Wild in Gehegen (BMEL)

Schafe

Sonstige Gutachten und Empfehlungen zur Haltung von Tieren

Weiterführende Links

Meldung von Tierquälerei / nicht artgerechter Haltung

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich mit Ihren Beobachtungen an das zuständige Veterinäramt oder ggf. an die Polizei. Aus Gründen der Dokumentation sollte Ihre Anzeige schriftlich (gerne auch per E-Mail oder Fax) erfolgen.
Tierschutzanzeige (Microsoft Word Dokument, 27,73 KB, 14.02.2024)

Im Falle der Tierquälerei sollten Sie genaue Angaben über Ort, Zeit, Art und Ablauf des Vorfalls und, wenn bekannt, über beteiligte Personen machen können. Im Falle einer nicht artgerechten Haltung sollten Sie genau darstellen, warum Sie eine nicht artgerechte Haltung annehmen bzw. welche konkreten Beobachtungen Sie gemacht haben. Wenn Sie Fotos vorlegen können, ist dies meist hilfreich. Sollten Sie keine postalische Anschrift des Standorts der Tiere nennen können, ist eine genaue Wegbeschreibung erforderlich, damit eine Kontrolle durch den Amtstierarzt erfolgen kann.

Der Amtstierarzt begutachtet die Haltung tierschutzrechtlich. Bestätigten sich Missstände, erfolgt bei kleineren Mängel eine Belehrung oder es werden erforderlichenfalls gegenüber dem für die Missstände verantwortlichen Tierhalter Anordnungen getroffen und/oder Bußgelder festgesetzt. Bei Verdacht einer Straftat wird der Vorgang zur Ermittlung und Ahndung von Amtswegen an die Polizei/Staatsanwaltschaft abgegeben.

In schweren Fällen von Tierquälerei oder Vernachlässigung können die Tiere dem Halter auch weggenommen und auf seine Kosten anderweitig untergebracht werden. Der Fachbereich entscheidet dann, ob die Tiere nach Erfüllung von Auflagen zurückgegeben werden können. Auch kann das Landratsamt bei Wiederholungsgefahr ein behördliches Tierhaltungsverbot verfügen und erforderlichenfalls die Tierhaltung zwangsweise auflösen (z.B. durch Enteignung und Veräußerung der Tiere). Bei einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Gericht ist auch ein Haltungsverbot als Nebenfolge der Verurteilung unabhängig vom behördlichen Verbot möglich.

Datenschutz

Persönliche Daten des Meldenden werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Für Rückfragen ist es aber hilfreich, wenn Sie auf der Meldung Anschrift und Telefonnummer angeben ist. Das Landratsamt geht auch anonymen Anzeigen nach, wenn hinreichend konkrete Sachverhalte in der Anzeige geschildert werden.

Auch die Daten des Tierhalters sind geschützt. Der Fachbereich kann daher gegenüber dem Meldenden keine Angaben zum Ergebnis der Kontrolle und der getroffenen Maßnahmen machen.

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz

Was ist erlaubnispflichtig?

Wer

  • Nr. 3: Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
  • Nr. 4: Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
  • Nr. 5: Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
  • Nr. 6: für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
  • Nr. 7: Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen
  • Nr. 8: gewerbsmäßig
    • Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten (z.B. Hunde-/Katzenzucht) oder halten (z.B. Hunde- und Katzenpensionen),
    • mit Wirbeltieren handeln (Zoofachhandel, Handel mit gezüchteten/erworbenen Tieren),
    • einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten (auch Reittherapie),
    • Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen (z.B. für Kindergeburtstage, Wanderungen, Rodeo, Zirkus, …),
    • Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
    • für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (auch Verhaltenstherapie)

will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde

Weitere Ausführungen und Erläuterungen zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (insbesondere zu der Gewerbsmäßigkeit) sowie erforderlichen Unterlagen und Verfahrensablauf sind jeweils dem entsprechenden Antrag zu entnehmen.

Download

Zu Nr. 3:

Zu Nr. 4:

Zu Nr. 5:

Zu Nr. 6:

Zu Nr. 7:

Zu Nr. 8 Zoofachhandel:

Zu Nr. 8 Ausbildung von Hunden:

Tod von Heimtieren

Wohin mit dem Haustier nach dessen Tod? Wenn ein Tier unheilbar erkrankt ist und erkennbar leidet, sollte gemeinsam mit dem Tierarzt über ein würdiges Ende entschieden werden.

Einzelne Tierkörper von Heimtieren dürfen

  • auf dem eigenen Grundstück – nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze – unter einer mindestens 50 cm starken Erdschicht begraben werden. Eine Karte der Wasserschutzgebiete und -zonen finden Sie im Daten- und Kartendienst auf der Homepage der Landesanstalt für Umwelt BW:
  • https://rips-metadaten.lubw.de/startseite
  • auf hierfür zugelassenen Plätzen (Tierfriedhöfen) begraben werden oder
  • an Tierkrematorien abgegeben werden.
  • über die für die Tierkörperbeseitigung zuständigen Stadt- und Landkreise (zum Beispiel Kleintiersammelstellen) abgegeben werden.
    Hinweis: Die Kleintiersammelstelle Eichelbuck in Freiburg ist nicht mehr aktiv.

(Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und §27 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)

Wenn diese Möglichkeiten nicht in Frage kommen, muss der Körper des Tieres über eine Tierkörperbeseitigungsanstalt entsorgt werden. https://www.tba-warthausen.de/

Fundtiere

Für Fundtiere sind die Gemeinden zuständig. Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dazu gemeinsam mit dem Innenministerium Hinweise zur Unterbringung von Fund- und herrenlosen Tieren herausgegeben:

https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/Herrenlose_Tiere_01.pdf

Kampfhunde und gefährliche Hunde

Haltung eines Kampfhundes - Verhaltensprüfung beantragen

Wenn Sie einen Kampfhund halten oder halten wollen brauchen Sie eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen. Für Kampfhunde, die älter als 6 Monate sind, besteht eine Leinen- und Maulkorbpflicht. Mit Kampfhunden darf nicht gezüchtet werden, sie sind dauerhaft unfruchtbar zu machen. Der Nachweis über die bestandene Verhaltensprüfung ist eine der Voraussetzungen um die Kampfhundeeigenschaft Ihres Hundes zu widerlegen (Die endgültige Entscheidung trifft jedoch die zuständige Gemeinde). Wurde die Kampfhundeeigenschaft widerlegt, entfallen die o.g. Auflagen (mit Ausnahme der Leinenpflicht).

In der Verhaltensprüfung werden der Grundgehorsam und das Verhalten Ihres Hundes in verschiedenen Situationen geprüft. Daneben werden die ordnungsgemäßen Voraussetzungen für die Haltung des Hundes, z.B. Leine und Maulkorb, begutachtet. Ausschlaggebend für das Bestehen der Prüfung ist das Verhalten des Hundes.

Die Eigenschaft als Kampfhund wird nach der geltenden Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Halten gefährlicher Hunde vermutet bei: 

  • Pit Bull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • sowie Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

Potentiell können im Einzelfall (aggressives Verhalten) auch insbesondere Hunde nachfolgender Rassen (sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen) Kampfhunde sein: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Für die genannten Rassen, gilt ab einem Alter von 6 Monaten, ebenfalls eine Leinenpflicht.

 Beachten Sie folgende Hinweise:

  • Wenn Ihr Hund die Verhaltensprüfung besteht, beschränkt sich die darüber auszustellende Bescheinigung auf die Feststellung, dass Ihr Hund aufgrund des in der Prüfung gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt.
  • Ist ihr Hund im Zeitpunkt der erfolgreich bestandenen Verhaltensprüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
  • Erweist sich Ihr Hund trotz einer bestandenen Verhaltensprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als gesteigert aggressiv und gefährlich, dann gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Dies gilt für Rassen für die eine Eigenschaft als Kampfhund nach der o.g. Polizeiverordnung vermutet wird. 
  • Hat Ihr Hund schon in einem anderen Land erfolgreich eine Prüfung abgelegt und ist die Kampfhundeeigenschaft durch amtliche Feststellung widerlegt worden, können Sie Ihren Hund von der Verhaltensprüfung befreien lassen. Für die Einzelheiten und die Voraussetzungen der Befreiung wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle.
  • Hunde, die aufgrund eines einmaligen Vorfalls als »Kampfhunde« eingestuft wurden, können im Falle einer anzunehmenden Verhaltensänderung, z.B. nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie, nach einem angemessenen Zeitraum zu einer erneuten Prüfung angemeldet werden.

Zuständigkeit

Anträge auf Verhaltensprüfungen von Kampfhunden sind bei den Ortspolizeibehörden (= Gemeinden) zu stellen.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut sowie eine dauerhafte, unverwechselbare Einzeltierkennzeichnung.
  • Nicht zur Prüfung zugelassen werden Hunde,
    • die wegen Täuschungsversuchs des Halters oder der Halterin bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen worden sind,
    • die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben*,
    • deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat.

* Hunde, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung i. S. des § 1 Abs. 4 PolVOgH nicht bestanden haben, können nach einem angemessenen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen werden, wenn von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist, zum Beispiel nach Halterwechsel, Nachweis einer sachkundigen Schulung oder Verhaltenstherapie.

Unterlagen

Antrag zur Prüfung

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heimtierausweis oder Impfausweis
  • ausgefülltes Antragsformular mit Erhebungsbogen

Zum Prüfungstermin 

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Heimtierausweis oder Impfausweis

Ablauf

Wenn Sie Ihren Hund anmelden, erhalten Sie bei der zuständigen Stelle (= Gemeinde) ein Antragsformular mit Erhebungsbogen sowie Hinweise zur Prüfung. Einzelheiten zu den notwendigen Formularen und Unterlagen erfahren Sie bei der Gemeinde.

Die Ortspolizeibehörde (= Gemeinde) prüft die Anmeldeformulare auf Vollständigkeit und registriert den Hund mit seiner Kennzeichnung. Sie übermittelt die Anmeldung des Halters oder der Halterin zusammen mit dem ausgefüllten Erhebungsbogen zur Durchführung der Verhaltensprüfung an die zuständige Kreispolizeibehörde (= Veterinäramt).

Die Verhaltensprüfung führt ein/e im öffentlichen Dienst beschäftigte/r Tierarzt/-ärztin gemeinsam mit einem/r sachverständigen Beamten/in des Polizeivollzugsdienstes durch. Eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.

Gefährliche Hunde

Als gefährliche Hunde, im Sinne der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde, gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die

  • bissig sind,
  • in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
  • zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Die Gemeinden sind als Ortspolizeibehörden für die Anordnung von Maßnahmen (z.B. Leinen- und Maulkorbzwang) zuständig.

Rechtsgrundlage

  • Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde
  • Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde

Tiertransport

Hinweis: Seit 01.10.2023 ist das Regierungspräsidium Tübingen, Stabsstelle Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz (STV), für die Zulassung für Transportunternehmen und Straßentransportmitteln für lange Beförderungen (>8 Stunden) zuständig. Weitere Informationen erhalten Sie hier:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/landwirtschaft/tierschutz-und-tiergesundheit/tiertransporte/

Zulassung und Befähigungsnachweis werden auf Antrag durch die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde (Veterinäramt) ausgestellt. Die hierzu erforderlichen Antragsformulare sind nachstehend zum Download bereitgestellt.

Sachkunde:

Personen, die mit Tieren im Rahmen eines Transportes umgehen, müssen gemäß Artikel 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in angemessener Weise geschult oder qualifiziert sein. Dies gilt für den Transport jeglicher Wirbeltierarten, also auch für Heimtiertransporte sowie für Landwirte.

Personen, die Geflügel einfangen und verladen, müssen zudem Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung besitzen.

Befähigungsnachweis:

Transportiert ein Landwirt bzw. Tierhalter Nutztiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel) über eine Entfernung von mehr als 65 km (Versand- bis Bestimmungsort) in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit, so ist ein Befähigungsnachweis notwendig. Dies gilt auch für den Transport eigener Tiere in eigenen Transportmitteln (z.B. Transport zum Schlachthof). Einen Befähigungsnachweis für o.g. Transporte benötigt sowohl der Fahrer, als auch ein Betreuer/Begleiter, welcher auf dem Transport tätig ist.

Ein Befähigungsnachweis wird nicht benötigt bei:

  • Transport von anderen als landwirtschaftlichen Nutztieren
  • Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung,
  • Transport eigener Tiere im eigenen Fahrzeug über eine Entfernung von weniger als 50 km
  • Tiertransporte, die nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind
  • Tiertransporte, die unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgen

Voraussetzungen: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsnachweises sind dem Handbuch Tiertransporte zu entnehmen (Link siehe unten).

Lehrgänge: In Baden-Württemberg bietet die DEULA Baden-Württemberg GmBH in Kirchheim/Teck entsprechende Lehrgänge an https://www.deula.de/index.php?id=32&lCourseID=58

Zulassung als Transportunternehmer:

Wer Tiere über eine Entfernung vonmehr als 65 km (Versand- bis Bestimmungsort) befördern möchten, benötigt vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden)

  • Sitz in dem Mitgliedstaat der EU, in dem der Antrag gestellt wird
  • Nachweis über ausreichendes und geeignetes Personal (Befähigungsnachweis) sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren
  • Nachweis, dass in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine ernsthaften Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen wurden (polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • Erklärung, dass bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt wurde

Die Zulassung ist auf 5 Jahre befristet und muss eigenständig von dem Transportunternehmer rechtzeitig vor Fristablauf neu beantragt werden.

Gewerbliche Viehhandels- und Transportunternehmen für Vieh (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde, Geflügel) benötigen zudem eine tierseuchenrechtliche Zulassung.

Die Zulassung als Transportunternehmen und der Befähigungsnachweis ist auch für Landwirte erforderlich, die ihre eigenen Tiere mehr als 65 km zum Bestimmungsort transportieren.

Weitere Informationen erhalten Sie im Handbuch Tiertransporte: https://www.fli.de/de/service/handbuecher-der-ag-tierschutz-der-lav/

Download:

Antrag Befähigungsnachweis für Tiertransporte (PDF-Dokument, 131,80 KB, 08.03.2024)
ab Transportstrecken von mehr als 65 km

Antrag auf Erstellung einer tierschutzrechtlichen Zulassung nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (PDF-Dokument, 55,28 KB, 08.03.2024)
für Beförderung von Wirbeltieren über Transportstrecken von mehr als 65 km, Transportdauer unter 8 Stunden

Schlachten und Töten von Tieren

Download:

Antrag Sachkundenachweis (PDF-Dokument, 196,43 KB, 14.02.2024)