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Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch die Bereitstellung im Internet unter der Adresse des Landkreises Emmendingen.
Die öffentlichen Bekanntmachungen können an den beiden Infotheken des Landratsamts, im Hauptgebäude, Bahnhofstraße 2-4 oder im Haus am Festplatz, Schwarzwaldstraße 4 in Emmendingen,
während der Öffnungszeiten kostenlos eingesehen werden. Außerdem sind sie gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.
Bekanntmachungen 2023 zum Download (PDFs)
14.09.2023: Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik am 25.09.2023
08.09.2023: Sitzung des Kreistages am 18.09.2023
07.07.2023: Sitzung des Kreistages am 17.07.2023 (PDF-Dokument, 124,62 KB, 07.07.2023)
16.06.2023: Sitzung des Verwaltungsausschusses am 26.06.2023 (PDF-Dokument, 115,47 KB, 16.06.2023)
12.05.2023: Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 22.05.2023 (PDF-Dokument, 119,11 KB, 12.05.2023)
05.05.2023: Sitzung des Kreistages am 15.05.2023 (PDF-Dokument, 122,24 KB, 17.05.2023)
29.03.2023: Bekanntmachung Beteiligungsbericht 2020 (PDF-Dokument, 101,42 KB, 29.03.2023)
16.03.2023: Sitzung des Verwaltungsausschusses am 27.03.2023 (PDF-Dokument, 117,76 KB, 16.03.2023)
24.02.2023: Sitzung des Kreistages am 06.03.2023 (PDF-Dokument, 126,88 KB, 24.02.2023)
12.01.2023: Sitzung des Kreistages am 23.01.2023 (PDF-Dokument, 125,84 KB, 24.02.2023)
Hinweis zu Satzungen
Satzungen des Landkreises, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung Baden-Württemberg oder aufgrund der Landkreisordnung zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
- der Landrat dem Beschluss nach § 41 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts schriftlich geltend gemacht worden ist.