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Entschädigung: Landkreis Emmendingen

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Soziales Entschädigungsrecht

Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einzustehen hat, hat Anspruch auf Versorgung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts. Darunter Fallen beispielsweise die Versorgung der Opfer und Hinterbliebenen des 2. Weltkrieges, die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten oder der Ausgleich gesundheitlicher oder wirtschaftlichen Folgen eines Impfschadens.

Weiterführende Links:

Personenkreis und Leistungen

Dieser Aufgabenbereich umfasst Leistungen an Kriegsbeschädigte und deren Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen und Eltern) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Neben Opfern des Krieges erhalten geschädigte Personen und deren leistungsberechtigte Hinterbliebenen Leistungen der Kriegsopferfürsorge in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um

  • Opfer von Gewalttaten nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG);
  • Bundeswehrsoldaten nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG);
  • Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz (ZDG);
  • Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG);
  • Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG);
  • Opfer rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG);
  • Betroffene rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen in der ehemaligen DDR und die daran anknüpfenden Folgeansprüche nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG);

Die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) umfassen

  • Heil- und Krankenbehandlung, Badekuren, orthopädische Hilfsmittel;
  • Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten in Form von Grundrenten, Ausgleichsrenten, Berufsschadensausgleich;
  • Kapitalisierung der Grundrente;
  • Kriegsopferfürsorgeleistungen nach §§ 26 folgende BVG wie:
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 26 u. 26a BVG);
    • Krankenhilfe (§ 26b BVG)
    • Hilfe zur Pflege (§ 26c BVG)
    • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d BVG)
    • Altenhilfe (§ 26e BVG)
    • Erziehungsbeihilfe (§ 27 BVG)
    • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a BVG)
    • Erholungshilfe (§ 27b BVG)
    • Wohnungshilfe (§ 27c BVG)
    • Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d BVG)

Weiterführende Links:

Opfer von Gewalttaten

Grundsatz
Wer durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) Versorgungsleistungen erhalten.

Geltungsbereich des Gesetzes
Das Gesetz gilt grundsätzlich für Ansprüche aus Taten, die nach dem 15. Mai 1976 begangen worden sind.
Für Personen, die in der Zeit vom 23. Mai 1949 bis 15. Mai 1976 Opfer einer Gewalttat geworden sind, ist eine Härteregelung vorgesehen. Eine Härteregelung gilt auch bei Taten, die in den neuen Bundesländern bzw. der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 begangen worden sind.

Das Gesetz findet ansonsten nur Anwendung, wenn die Schädigung im Bundesgebiet oder außerhalb dieses Gebietes auf einem deutschen Schiff oder in einem deutschen Luftfahrzeug eingetreten ist.

Anspruchsvoraussetzungen
Eine Gewalttat ist

  • ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen eine Person       

Einem tätlichen Angriff stehen gleich

  • die vorsätzliche Beibringung von Gift,
  • die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen (z.B. Brandstiftung, Sprengstoffanschlag). 

Anspruchsberechtigt ist auch, wer bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat gesundheitlich geschädigt worden ist.
Anspruchsberechtigt sind Geschädigte und Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern).

Ausländer haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn

  • sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft sind bzw. unter besondere überstaatliche Vorschriften fallen.
  • Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Sie ist gewährleistet, wenn auch nach dem Recht des Heimatstaates Ausländer eine vergleichbare Entschädigung erhalten.
  • sie sich als sonstige Ausländer rechtmäßig nicht nur vorübergehend (mind. 6 Monate) im Bundesgebiet aufhalten bzw. geschädigter Angehöriger einer Person des geschützten Personenkreises sind.

Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Von dem Antrag hängt der Beginn der Versorgungsleistungen ab. Daher empfiehlt es sich, den Antrag umgehend zu stellen. Der Ausgang eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens braucht hierzu nicht abgewartet zu werden.

Es genügt auch ein formloser Antrag beim Landratsamt. Der Antrag wird aber auch von allen anderen Sozialleistungsträgern sowie von allen Gemeinden entgegengenommen.

Geschädigte sollten sogleich Strafanzeige erstatten, eventuell auch Strafantrag stellen und alles tun, damit der Sachverhalt aufgeklärt und der Täter verfolgt werden kann. Wer hierin säumig ist, kann seine Ansprüche verlieren.

Umfang der Leistungen
Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt und umfasst im wesentlichen Heil- und Krankenbehandlung, Beschädigten- und Hinterbliebenenrente, Leistungen der Kriegsopferfürsorge.

Ein Schmerzensgeld wird nicht gezahlt. Sachschäden und Vermögensschäden werden nicht ersetzt.

Versagungsgründe
Eine Entschädigung wird nicht bewilligt, wenn Geschädigte die Schädigung verursacht haben oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in ihrem eigenen Verhalten liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu leisten.

Eine Entschädigung kann auch versagt werden, wenn der Antragsteller an politischen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat beteiligt oder mit organisierter Kriminalität verbunden war oder ist.

Ausnahme
Das Gesetz wird nicht angewandt auf einen Schaden aus einem tätlichen Angriff mit einem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger. In einem solchen Fall kann ein Antrag an den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen gerichtet werden;

Anschrift:
Verein für Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1/V
20095 Hamburg

Diese Seite gibt lediglich Grundhinweise, die nicht umfassend sind.

Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Anspruchsvoraussetzungen

Nach dem Soldatenversorgungsgesestzt (SVG) erhalten ehemalige Soldaten der Bundeswehr und deren Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben.

Eine Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Wehrdienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Zuständigkeit

Die Versorgungsleistungen durch das Landratsamt beginnen frühestens mit dem Ausscheiden des Soldaten aus der Bundeswehr. Während ihrer Dienstzeit haben Soldaten möglicherweise  einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Wehrdienstbeschädigung von den Behörden der Bundeswehrverwaltung.

Versorgung nach dem Zivildienstgesetz

Anspruchsvoraussetzungen

Nach dem ZDG erhalten Zivildienstleistende und deren Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, wenn sie eine Zivildienstbeschädigung erlitten haben.

Eine Zivildienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die insbesondere durch eine Dienstverrichtung, einen Unfall während der Ausübung des Zivildienstes oder die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

Zuständigkeit

Die Versorgungsleistungen durch das Landratsamt beginnen frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Während ihrer Dienstzeit haben Zivildienstleistende ggfs. einen Anspruch auf einen Ausgleich für die Zivildienstbeschädigung vom Bundesamt für Zivildienst.

Hilfen für Impfgeschädigte nach dem Infektionsschutzgesetz

Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).

Antrag zum Infektionsschutzgesetz

Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung.

Unter "anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe" ist die Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten zu verstehen.

Die Voraussetzungen sind im "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (BGBl. I S. 2407)" geregelt.

Gemäß Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 20.04.2004 (Nds. MBl. S 301) gelten die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut erteilten Empfehlungen als öffentlich empfohlen. Bei künftigen Änderungen der STIKO-Empfehlungen werden diese jeweils mit dem Tag der Veröffentlichung im Epidemiologischen Bulletin des Robert-Koch-Instituts wirksam.

Versorgung nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Mit diesem Gesetz sollte deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen als Sowjetzonenflüchtlingen geholfen werden, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.

Grundsatz
Nach dem Häftlingshilfegesetz (§ 4 HHG) erhalten Personen, die infolge eines Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

Nachweis der Voraussetzungen
Der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat, ist per Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 4 HHG). Diese erteilt allerdings nicht die Landessozialverwaltung, sondern die in § 10 Abs. 2 HHG genannten Behörden. Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung

Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landratsamt zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).

Ausschließungsgründe

Eine Leistungsgewährung ist ausgeschlossen, wenn die Person:

  • in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden System Vorschub geleistet hat (§ 2 Abs. 1 Nr.1 HHG)
  • während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG)
  • nach dem 08.05.1945 durch deutsche Gerichte außerhalb der ehemaligen DDR wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG).

Leistungen können versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.

Ausdehnung des Personenkreises

Der Personenkreis der Opfer nach dem HHG wurde auf die so genannten "Maueropfer" ausgedehnt, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben und durch Verhinderungsmaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.

Rehabilitationsleistungen für durch Staatsorgange der ehem. DDR erlittenes Unrecht

Leistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG

SED-Opferpension (§ 17a StrRehaG)

Voraussetzung für die Gewährung der vollen monatlichen Rente von 300 Euro ist eine Mindesthaftdauer von 180 Tagen als politisch Verfolgter in der ehemaligen DDR sowie die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Haftopfers. Als bedürftig gilt, wer über ein monatliches Einkommen von derzeit nicht mehr als 1.248 Euro (bei Alleinstehenden) beziehungsweise 1.664 Euro (bei Verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Berechtigten) verfügt Dabei bleibt das Einkommen des Ehepartners bzw. des Lebenspartners unberücksichtigt. 
Für jedes Kind, für das der Berechtigte einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuer- oder Bundeskindergeldgesetz hat, wird die Einkommensgrenze um derzeit 416,00 Euro erhöht (Kinderfreibetrag). Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Renten wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit sowie wegen Todes oder vergleichbare Leistungen (z.B. entsprechende Beamtenpensionen) und Kindergeld unberücksichtigt. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze um nicht mehr als 300 Euro erhält der Berechtigte die besondere Zuwendung in Höhe des Differenzbetrages.

Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung (§§ 21, 22 StrRehaG)

Nach §§ 21, 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG = Artikel 1 des 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes) erhalten Betroffene oder deren Hinterbliebene, die infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Entscheidung aufgehoben wird (§ 1 StrRehaG), aus dem sich die Dauer der unrechtmäßigen Haft ergibt. Das Rehabilitierungsverfahren wird durch das Landgericht durchgeführt, in dessen heutigem Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren seinerzeit durchgeführt worden ist (§ 8 StrRehaG).

Ausschließungsgründe

Soziale Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 16 Abs. 2 StrRehaG).

Gemeinsamkeiten

Eine Inhaftierung im Sinne des § 1 StrRehaG entspricht dem Gewahrsam im Sinne des § 1 HHG. Leistungen nach dem HHG gehen denen des StrRehaG vor. Aufgrund dieser Nachrangigkeit des StrRehaG kommen Leistungen nach diesem Gesetz erst in Betracht, wenn Ausschließungsgründe nach dem HHG greifen und somit eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG nicht vorliegt.

Leistungen nach dem Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)

Hilfen für Opfer von in der ehemaligen DDR erlittenem Unrecht (SED-Unrecht)

Grundsatz
Nach §§ 3, 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG = Artikel 1 des 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz) erhalten Betroffene oder deren Hinterbliebene, die infolge einer Maßnahme nach § 1 (hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 [Verwaltungsentscheidung]) eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes.

Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz ist Voraussetzung, dass durch einen Rehabilitierungsbeschluss eine rechtsstaatswidrige Verwaltungsentscheidung aufgehoben wird (§ 1 VwRehaG). Das Rehabilitierungsverfahren wird durch die Rehabilitierungsbehörde desjenigen Landes durchgeführt, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 03.10.1990 die Maßnahme ergangen ist (§ 12 Abs. 1 VwRehaG).

Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung

Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landratsamt zu stellen (§ 12 Abs. 4 VwRehaG).

Ausschließungsgründe

Folgeansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder bei Hinterbliebenen derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat (§ 2 Abs. 2 VwRehaG).

Weiterführende Links:

Spätaussiedler

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und den anderen früheren Ostblockstaaten, die im Wege eines speziellen Aufnahmeverfahrens ihren Aufenthalt in Deutschland begründet haben.

Die Aufnahme der Personen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit auch heute noch von den Folgen des Zweiten Weltkrieges und seinen Nebenwirkungen betroffen sind, ist im Bundesvertriebenengesetz (BVFG) geregelt.

Für das Aufnahmeverfahren ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) zuständig.

Weiterführende Links:

Formulare des Sozialamtes

Alle Formulare und Merkblätter des Sozialamtes haben wir für Sie auf der Seite Formulare zusammengefasst.