Kommunaler Sozialer Dienst: Landkreis Emmendingen

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Kommunaler Sozialer Dienst (KSD)

Wir bieten Unterstützung und Begleitung für Kinder, Jugendliche und Familien in Krisen, bei Konflikten und in Notsituationen.

Der Kommunale Soziale Dienst (KSD) besteht aus vier Fachbereichen, die die soziale Grundversorgung im Landkreis Emmendingen sicherstellen: Die drei Fachbereiche KSD-West, KSD-Mitte und KSD-Ost unterstützen die Personensorgeberechtigten vor allem in schwierigen Phasen der Erziehung. Der Fachbereich KSD-Eingliederungshilfe ermöglicht Kindern und Jugendlichen, die seelisch, körperlich und / oder geistig behindert sind, eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft.

  • Eltern, Kinder und Jugendliche können sich an die für Sie zuständigen Mitarbeitenden des Kommunalen Sozialen Dienstes wenden und erhalten vertraulich und kostenlos Beratung und Hilfe (maßgeblich für die Zuständigkeit ist der Wohnort).

Die für die einzelnen Bezirke zuständigen Mitarbeitenden sind als Fachkräfte der Sozialen Arbeit, Sozialpädagogik oder Heilpädagogik mit den Entwicklungsthemen der Kinder und Jugendlichen, sowie mit familiendynamischen Prozessen und Konfliktthemen vertraut. Der KSD arbeitet an der Lebenswelt der Familien orientiert, stärkt deren Ressourcen und bezieht das soziale Umfeld der Familien mit ein. Ziel ist vor allem Hilfe zur Selbsthilfe, Partizipation und ein transparenter Beratungsprozess, vor allem auch dann, wenn es um Themen des Kinderschutzes geht.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine gute Vernetzung und Kooperation mit anderen Diensten und Einrichtungen erforderlich, um eine Sozialraumorientierung zu erreichen.

Aufgabenschwerpunkte des KSD-West, KSD-Ost und KSD-Mitte sind:

  • Begleitung und Unterstützung der Sorgeberechtigten bei Fragen der Erziehung, bei Trennung oder Scheidung, in Not- und Konfliktsituationen.
  • Wahrnehmung des Schutzauftrags bei einer Gefährdung des Kindeswohls
  • Entwicklung und fachliche Steuerung bedarfsorientierter, notwendiger und geeigneter Hilfen unter Mitwirkung der Eltern / der Sorgeberechtigten z. B. durch Vermittlung von Hilfen in ambulanter Form, in Pflegefamilien, in Tagesgruppen oder in Einrichtungen der Jugendhilfe).
  • Mitwirkung bei familiengerichtlichen Verfahren (z. B. bei Regelung der elterlichen Sorge oder bei Umgangsfragen).
  • Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren

Beratung im Kommunalen Sozialen Dienst - wie ist der Ablauf?

Die Beratung im Kommunalen Sozialen Dienst steht Eltern, Kindern und Jugendlichen, sowie sonstigen, mit der Erziehung von jungen Menschen befassten Personen kostenlos zur Verfügung. Sie ist vertraulich, eine Weitergabe der Inhalte werden selbstverständlich unter Einhaltung des Datenschutzes nur mit Einverständnis der Betroffenen weitergegeben.

Immer wieder fragen sich Eltern oder sonstige in der Erziehung tätige, ob sie mit ihrer Erziehungshaltung gegenüber ihren Kindern auf dem richtigen Weg sind. Es werden vielfältige Problemfelder benannt: Fragen zu bestimmten entwicklungstypischen Verhaltensweisen, wie beispielsweise pubertären Auseinandersetzungen, Umgang mit Medien, Schulproblemen, bei Straffälligkeit, bei Alkohol- und Drogenkonsum oder Probleme bei Trennung und Scheidung der Eltern u.v.m.

Die Mitarbeitenden des KSDs sind gerne bereit, gemeinsam mit den Eltern, Kindern oder Jugendlichen einen Beratungsprozess in die Wege zu leiten, dieser kann sich in mehreren Schritten vollziehen und in etwa so beschrieben werden:

1. Schritt: Vertrauen aufbauen – Nachfragen – Sortieren – Wünsche/Hoffnungen/Erwartungen abfragen – Auftragsklärung vornehmen – Klärung, was ist möglich im Beratungsprozess, was sind die Ziele der Beratung?

2. Schritt: Suche nach Stärken und Ressourcen – Einbringen von sozialpädagogischen Einschätzungen – Abstimmen und Angleichen der unterschiedlichen Einschätzungen – Problemeinsicht erweitern – Eigene Lösungswege und Strategien entwickeln – Leistungen des Jugendamtes aufzeigen.

3. Schritt: Umsetzung im Alltag erproben – Reflektieren der Erkenntnisse - gemeinsame Entscheidungen über weiteren Beratungsverlauf – ggf. Einleitung von ambulanten oder teil-/vollstationären Hilfen

Eine Beratung im Rahmen der Eingliederungshilfe verläuft ganz ähnlich, hier steht aber vor allem das Kind / der Jugendliche mit seinen Ressourcen und seinen möglichen Einschränkungen der Teilhabe, bedingt durch die vom Facharzt festgestellt seelische, körperliche oder geistige Beeinträchtigung im Vordergrund.

Das Jugendamt stellt hierzu im Rahmen von Hausbesuchen und Hospitationen anhand eines Bedarfsermittlungsinstrumentes differenziert die Teilhabe des jungen Menschen in den verschiedenen Lebensbereichen fest. Die Beratung bezieht dann alle Beteiligten mit ein: Wer kann wie ganz konkret zu einer verbesserten Teilhabe des jungen Menschen beitragen? Eingliederungshilfe ist nachrangig. Das bedeutet, dass zum Beispiel auch berücksichtigt wird, welche Unterstützungsmöglichkeiten die Kindertagesstätte oder die Schule leisten kann. Ebenso wie oben im Schritt 3. benannt, können vom KSD-Eingliederungshilfe möglicherweise ambulante oder teil- / vollstationäre Hilfen eingeleitet werden, die notwendig und geeignet sind, um die gleichberechtigte Teilhabe des jungen Menschen zu ermöglichen.

Trennung und Scheidung

Das Jugendamt und konkret hier die Mitarbeiter des Kommunalen Sozialen Dienstes sind zur Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gegenüber dem Familiengericht verpflichtet, wenn minderjährige Kinder von der Trennung oder Scheidung ihrer Eltern betroffen sind. Der Blick des Jugendamts richtet sich bei dieser Mitwirkung vor allem auf den Hilfe- und Entwicklungsprozess während und nach dem gerichtlichen Verfahren. Es hat die Aufgabe, das Gericht über angebotene bzw. erbrachte Leistungen zu unterrichten, erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen einzubringen und auf weitere Hilfemöglichkeiten hinzuweisen. Dabei nimmt das Jugendamt bei der Mitwirkung nicht eine "Hilfsfunktion" etwa als Informant für das Gericht ein, sondern handelt als Fachbehörde nach eigenem gesetzlichem Auftrag.

Ziel des Kommunalen Sozialen Dienstes bei den Beratungen im Rahmen der Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren ist es vor allem, die Eltern als „Experten“ für die Belange ihrer Kinder zu unterstützen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, selbst zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, wodurch die betroffenen Kinder entlastet werden. Das Gelingen und ggf. auch das Nichtgelingen dieses Beratungsprozesses werden dem Familiengericht durch einen Bericht oder durch Teilnahme an der familiengerichtlichen Anhörung erläutert.

Broschüren

Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren

Das Jugendstrafrecht beinhaltet gesetzliche Regeln, nach den denen die Jugendstrafjustiz auf Straftaten von Jugendlichen (14-18 Jahren) und Heranwachsenden (18-21 Jahren) reagiert.

Bei Straftaten junger Menschen werden eigene Jugendstrafverfahren angewandt, die sich vom allgemeinen Strafverfahren abgrenzen. Das Jugendstrafrecht ist vom erzieherischen Gedanken bestimmt. Auch Angebote der Jugendhilfe werden neben sanktionierenden Maßnahmen miteinbezogen.

Einerseits soll die Verhängung von Strafe als Reaktion auf begangenes Unrecht Anwendung finden und andererseits erzieherische Maßnahmen, die strafrechtliches Verhalten zukünftig vermeiden helfen, in Betracht gezogen werden. Hilfen zur Überwindung von Entwicklungsmängeln in der Persönlichkeitsentwicklung sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung.

Die Besonderheit der Reaktion auf die Straftaten junger Täter liegt darin, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Tat im kritischen Übergangsstadium zwischen Kindheit und Erwachsenenalter befinden. Diese oftmals schwierige Phase des Erwachsenwerdens, bedarf auch spezieller rücksichtsvoller und ausdifferenzierter staatlicher Hilfen.

Durch diesen Sachverhalt kommt der Jugendhilfe im Strafverfahren eine wesentliche Bedeutung in den Verfahren vor den Jugendgerichten zu.

Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren

  • Nach der Anzeige und der Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens nimmt der KSD-Mitarbeiter mit dem Jugendlichen/Heranwachsenden und ggf. seien Eltern Kontakt auf. in Form eines Anschreibens und einer Einladung zu einem gemeinsamen Gespräch.
  • Ausführliches Gespräch über die persönliche, familiäre Entwicklung, aktueller schulischen beruflicher Situation und Äußerungen zum Tatvorwurf
  • Erstellung eines schriftlichen Berichts und Teilnahme an der Hauptverhandlung, in der die Sicht der Jugendhilfe im Strafverfahren auch in mündlicher Form eingebracht wird
  • Nach dem Urteil des Jugendgerichts erfolgt die Unterstützung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen

Merkblatt

Eingliederungshilfen

Im Landkreis Emmendingen werden alle Hilfen für Kinder und Jugendliche, unabhängig von der Art der Behinderung des jungen Menschen im Jugendamt geleistet: Bereits seit dem 01.04.2020 wurde hier die „Große Lösung“ umgesetzt. Das bedeutet, dass sich die Sorgeberechtigten für Hilfen gem. § 35a SGB VIII für seelische behinderte Kinder und Jugendliche ebenso wie die Sorgeberechtigten für Hilfen gem. dem SGB IX für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Einschränkung an das Jugendamt, Kommunaler Sozialer Dienst-Eingliederungshilfe wenden können.

Ambulante Hilfen

Je nach Problemlage und nach eingehender Beratung leitet der Kommunale Soziale Dienst in Absprache mit den Personensorgeberechtigten und auf Antrag ambulante Hilfen ein. Er vermittelt und stellt Fachkräfte zur Verfügung, um die Erziehung in der Familie zu sichern und zu verbessern. Folgende ambulante Hilfen können beispielhaft benannt werden:

  • sozialpädagogische Förderung der Erziehung in der Familie
  • Soziale Gruppenarbeit
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Sozialpädagogische Familienhilfe

Der KSD-Eingliederungshilfe bezieht sich direkt auf den Bedarf des jungen Menschen und nicht auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Auch hier können auf Antragstellung der Personensorgeberechtigten ambulante Hilfen vermittelt werden. Im Rahmen der Eingliederungshilfe können beispielhaft folgende ambulante Hilfen benannt werden:

  • Integrationshilfe im Kindergarten
  • Legasthenie- / Dyskalkulie-Therapie
  • Schulbegleitung
  • Erziehungsbeistandschaft
  • Heilpädagogik, autismusspezifische Heilpädagogik
  • Ein autismusspezifisches Gruppenangebot beispielsweise in Form einer Klettergruppe

Für Eltern mit einem autistischen Kind / Jugendlichen, gibt es zudem im Rahmen des „STÄRKE“-Programms ein niederschwelliges Angebot im Online-Format, das sowohl Informationen zum besonderen Umgang mit dem Kind / dem Jugendlichen, wie auch Möglichkeiten des Austauschs mit anderen betroffenen Eltern bietet. Kommen Sie hierzu gerne auf uns zu.