Schwerbehinderung: Landkreis Emmendingen

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Schwerbehindertenrecht

Durch das Schwerbehindertenrecht sollen Benachteiligungen von Behinderten so weit wie möglich kompensiert werden. So genießen schwerbehinderte Menschen z.B. besonderen Schutz und Förderung im Arbeitsleben oder haben ein Anrecht auf steuerliche Nachteilsausgleiche. Das Vorliegen der Behinderung - bewertet mit einem Grad der Behinderung (GdB) - werden im FB 30.3 festgestellt. Als Nachweis der Behinderung gegenüber Behörden, Arbeitgebern usw. werden hierzu Schwerbehindertenausweise ausgestellt.

Weiterführende Links:

Schwerbehindertenausweis

Zur Verwirklichung der Rechte nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - benötigen Sie einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Das Landratsamt stellt den Ausweis aus, wenn der festgestellte GdB wenigstens 50 beträgt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Der Ausweis dient

  • dem Nachweis der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, der Höhe des GdB und damit der Wahrnehmung der Rechte u.a. gegenüber dem Arbeitgeber, dem Arbeitsamt und dem Integrationsamt
  • als Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen (Nachteilsausgleichen), die schwerbehinderten Menschen nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - oder nach anderen Vorschriften zustehen.

Neues Ausweisformat seit dem 01. Dezember 2013

Der bisher auf Papierbasis ausgestellte Schwerbehindertenausweis wird in Baden-Württemberg seit dem 01.12.2013 in Plastik gefertigt und hat dasselbe (kleinere) Format wie der neue Personalausweis, der Führerschein oder Bankkarten. 
Für Blinde wird die Buchstabenfolge „sch-b-a" in Brailleschrift aufgedruckt, damit diese Menschen ihren neuen Schwerbehindertenausweis besser von anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können.

Die vorhandenen Ausweise bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig. Alle Nachteilsausgleiche können auch weiterhin mit den alten Ausweisen in Anspruch genommen werden.

Feststellung gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen für behinderte Menschen

Neben dem GdB sind vielfach weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Werden gesundheitliche Merkmale festgestellt, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, enthält der Ausweis entsprechend eingetragene Merkzeichen.

Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

  • G Feststellung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, einer erheblichen Gehbehinderung und einer Geh- und Stehbehinderung
  • aG Feststellung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung  
  • H Feststellung von Hilflosigkeit.
  • RF Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Rundfunkgebührenermäßigung und/oder Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
  • B Berechtigung für eine ständige Begleitung
  • BL Feststellung von Blindheit
  • GL Feststellung von Gehörlosigkeit
  • 1. Kl Feststellung der tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Klasse mit Fahrausweis der 2. Klasse bei Eisenbahnfahrten (nur für Schwerkriegsbeschädigte und Entschädigungsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit einer MdE um mindestens 70 v.H.).

Für die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr wird zu diesem Ausweis ein Beiblatt mit einer Wertmarke benötigt.

Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt

Wird bei einem GdB, der weniger als 50, aber mindestens 25 beträgt, festgestellt, dass

  • die Funktionsbeeinträchtigung/en zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat/haben oder
  • die Funktionsbeeinträchtigung/en auf einer typischen Berufskrankheit beruht/beruhen,

stellt das Landratsamt zur Vorlage beim Finanzamt eine Bescheinigung aus.

Broschüren:

Behindertenausweis beantragen:

Statusfeststellung Schwerbehinderung – Erstantrag (Online-Antrag im Serviceportal Baden-Württemberg)

Antrag des Behindertenausweises als PDF-Datei (PDF-Dokument, 315,29 KB, 02.08.2023)

Behindertenbeauftragter des Landkreises Emmendingen

Der Behindertenbeauftragte berät und und unterstützt den Landkreis in allen Fragen, die die Belange und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung betreffen. Die Tätigkeit wird ehrenamtlich ausgeübt und erfolgt unabhängig und weisungsungebunden.

Hinweis: Der Schwerbehindertenbeauftragte ist nicht Ansprechpartner, wenn es um die Ausstellung und Fragen rund um den Schwerbehindertenausweis geht. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Sozialamt > Fachbereich Schwerbehinderung

Kontaktdaten des Behindertenbeauftragten

Formulare des Sozialamtes

Alle Formulare und Merkblätter des Sozialamtes haben wir für Sie auf der Seite Formulare zusammengefasst.