Förderung Kindertagesbetreuungen: Landkreis Emmendingen

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Förderung von Kindertagesbetreuungen

Kindertageseinrichtungen - Beantragung Übernahme Teilnahmebeiträge

Der Besuch eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder einer anderen Einrichtung) ist gebührenpflichtig. Diese Gebühr kann auf Antrag ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden, wenn den Eltern/Erziehungsberechtigten und dem Kind diese Gebühr aufgrund ihres Einkommens nicht zumutbar ist.

Die Kostenübernahme kann nur auf Antrag und in der Regel ab Beginn des Antragsmonats erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher spätestens in dem Monat, ab dem Ihr Kind die Kindertageseinrichtung besucht. Der entsprechende Antrag (s. unter Formulare) ist vollständig ausgefüllt und mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Sofern die Leistungen bewilligt werden, ist nach dem Leistungszeitraum (in der Regel Leistungszeitraum = 1 Jahr) ein erneuter Antrag zu stellen. Die Weitergewährung erfolgt folglich wieder ab dem Antragsmonat. 

Hinweise: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt nicht. Für rein schulische Betreuungsangebote, wie z.B. verlässliche Grundschule, Kernzeitbetreuung und Ganztagsschulen sowie für sämtliche Angebote der Nachmittags- und Hausaufgabenbetreuung gibt es keine Kostenübernahme durch das Jugendamt.

Bitte reichen Sie die Anträge und sämtliche Unterlagen in Papierform, nicht per E-Mail, ein.

 

Formulare

Antrag auf Gewährung von Übernahme Teilnahmebeitrag in einer Tageseinrichtung (PDF-Dokument, 251,20 KB, 30.05.2023)

Rechtsgrundlagen

  • § 22 - 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
  • § 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Pauschalierte Kostenbeteiligung - Zumutbare Belastung
  • § 82 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Begriff und Feststellung des Einkommens
  • § 85 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Einkommensgrenze

Förderung in der Kindertagespflege

Informationen für Eltern/Erziehungsberechtigten des Kindes:

Wird Ihr Kind in Kindertagespflege betreut, ist es möglich auf Antrag finanzielle Unterstützung für Kosten dieser Betreuungsform durch das Jugendamt zu erhalten. Die finanzielle Förderung kann nur auf Antrag und in der Regel ab Beginn des Antragsmonats erfolgen. Stellen Sie den Antrag daher spätestens in dem Monat, ab dem die Betreuung in Kindertagespflege beginnt. Der entsprechende Antrag (s. unter Formulare) ist vollständig ausgefüllt, unter Beifügung der beiden Anlagen und mit eigenhändiger Unterschrift vorzulegen. Sofern die Leistungen bewilligt werden, ist nach dem Leistungszeitraum (in der Regel Leistungszeitraum = 1 Jahr) ein erneuter Antrag zu stellen. Die Weitergewährung erfolgt folglich wieder ab dem Antragsmonat. 

Für weitere Informationen siehe Merkblatt Kindertagespflege (PDF-Dokument, 205,80 KB, 30.05.2023)

Bitte reichen Sie die Anträge und sämtliche Unterlagen in Papierform, nicht per E-Mail, ein.

Formulare

Antrag auf Gewährung von Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege bzw. FAG-Zuweisung in Kindertagespflege (PDF-Dokument, 251,20 KB, 30.05.2023)

Anlage Betreuung Eingewöhnung (PDF-Dokument, 490,41 KB, 08.07.2022)

Anlage Betreuungszeitenplan allgemein (PDF-Dokument, 52,56 KB, 08.07.2022)

Information für Kindertagespflegepersonen im Rahmen der Erstattung von Versicherungsbeiträgen:

Die Leistungen können erst ab Datum der Antragsstellung gewährt werden. Der Bewilligungszeitraum erfolgt grundsätzlich für ein Jahr. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein erneuter Antrag zu stellen.

Bitte reichen Sie die Anträge und sämtliche Unterlagen in Papierform, nicht per E-Mail, ein.

Formulare

Antrag Erstattung Versicherungen (PDF-Dokument, 105,24 KB, 22.12.2023)

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) - Förderung von Kindern in Kindertagespflege
  • § 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege