Hauptbereich
Benötigte Unterlagen bei der Kfz-Zulassungsstelle
Sollten Sie als Privatperson (natürliche Person) die Zulassung bzw. Umschreibung nicht selbst vornehmen, benötigt der Beauftragte seinen Personalausweis, den Ausweis des künftigen Fahrzeughalters sowie eine schriftliche Vollmacht (im Antragsformular enthalten). Dies gilt auch für Ehegatten!
Bei juristischen Personen zusätzlich einen Handelsregisterauszug sowie eine Gewerbeanmeldung, wenn Zulassung bzw. Umschreibung auf eine Firma beantragt wird.
Zulassung eines Fahrzeuges
Kurzübersicht Unterlagen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (Kfz) (PDF-Datei)
Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Zulassungsbescheinigung (Teil II ) und EU-Übereinstimmungsbescheinigung und evtl. Datenbestätigung
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- ggfls. Vollmacht
Umschreibung eines gebrauchten Fahrzeuges, das bisher im Kreis EM zugelassen ist
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
- bei Kennzeichenwechsel die bisherigen Kennzeichen
Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges, das bisher im Kreis EM zugelassen war
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I mit Eintrag der Außerbetriebsetzung
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Kennzeichenschild(er), bei Übernahme des bisherigen Kennzeichens, falls
vorhanden - Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Umschreibung eines noch zugelassenen auswärtigen Fahrzeuges auf einen neuen Halter
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- bisherige Kennzeichenschilder
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Umschreibung eines noch zugelassenen auswärtigen Fahrzeuges auf den gleichen Halter und gleichzeitiger Kennzeichenmitnahme
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges, das bisher ein auswärtiges Kennzeichen hatte
- Zulassungsantrag
- SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw ZB I mit Eintrag der Außerbetriebsetzung
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Wieder-Zulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges durch den bisherigen Fahrzeughalter mit EM-Kennzeichen
- Zulassungsantrag
vom Halter unterschrieben oder zusätzlich unterschriebene Vollmacht - SEPA-Lastschriftmandat
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer" - Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I mit Eintrag der Außerbetriebsetzung
- Kennzeichenschild(er) (bei Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens, falls vorhanden)
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Hinweis zu Kennzeichenmitnahme
Fahrzeughalter können seit dem 01.01.2015 bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Bundesgebietes selbst entscheiden, ob sie das bisherige Kennzeichen weiter führen wollen oder sich ein neues zuteilen lassen. Die Kennzeichenmitnahme ist nur bei zugelassenen Fahrzeugen möglich.
Zu beachten ist, dass die Pflicht zur Meldung des Wohnsitzwechsels auch in den Fahrzeugpapieren bestehen bleibt. Der Gang zur Behörde bleibt somit leider nicht aus. Die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme hat aber den Vorteil, dass sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme besteht nicht bei einem Halterwechsel.
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kennzeichenschild(er)
Verschrotten eines Fahrzeuges
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kennzeichenschild(er)
- Erklärung über den Verbleib des Fahrzeuges (hier bei der Zul.-Behörde abzugeben) oder Verwertungsnachweis
Ausstellung von Ersatzpapieren
Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugbriefes (ZB II)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Fzg- Halter muss persönlich zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt hier vorsprechen, Freigabe bzw. Aushändigung des Ersatzfahrzeugbriefes (ZB II) dauert 15 Tage
Ausstellung eines Ersatz-Fahrzeugscheines bzw. ZB I
Bei Verlust der ZB I:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- "Erklärung über den Verlust von Fahrzeugunterlagen" (Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis oder Kennzeichen)
- Gültiger HU-Nachweis
- ggfls. Vollmacht
Bei Verlust des bisherigen Fahrzeugscheines (nicht ZB I)
- zusätzlich Fahrzeugbrief
Erneuern der Stempelplakette auf dem/den Kennzeichenschild(ern)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kennzeichenschild(er)
- Gültiger HU-Nachweis
Berichtigung der Fahrzeugpapiere
Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Änderung des Namens
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
Berichtigung des Fahrzeugscheines bzw. ZB I bei Wohnungswechsel im Kreis EM
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei technischen Änderungen am Fahrzeug
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Änderungsgutachten einer zugelassenen technischen Prüfstelle
- Bei Änderung der Aufbauart (z.B. Änderung PKW in LKW zusätzlich neue elektronische Versicherungsbestätigung eVB)
Hinweis:
- Bei Nachrüstung des Fahrzeuges mit Rußpartikelfilter/Katalysator zusätzlich: entweder Einbaubescheinigung der Werkstatt und ABE des Nachrüstsystems oder
- Einbaubescheinigung der Werkstatt und Teilegutachten und
TÜV- Gutachten
Verlust oder Diebstahl von Kennzeichen
Bei Verlust bzw. Diebstahl von einem Kennzeichen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Gültiger HU-Nachweis
- bei Diebstahl eine Diebstahlsanzeige der Polizei
- bei Verlust "Erklärung über den Verlust von Fahrzeugunterlagen"
- das noch vorhandene Kennzeichen
- ggfls. Vollmacht
Bei Verlust bzw. Diebstahl von beiden Kennzeichen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Gültiger HU-Nachweis
- bei Diebstahl eine Diebstahlsanzeige der Polizei
- ggfls. Vollmacht
- bei Verlust muss der Fahrzeughalter persönlich zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt hier vorsprechen
Hinweis: Bei Verlust / Diebstahl eines / beider Kennzeichen muss das Fahrzeug umgekennzeichnet (d.h. eine neue Nummer zugeteilt) werden.
Kurzzeit-Kennzeichen
Kurzzeit-Kennzeichen, Gültigkeitsdauer max. 5 Tage einschl. des Ausgabetages
Hinweis: Kann nur für abgemelete / außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge zugeteilt werden
- Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Fahrzeugdokumente (z.B. Fahrzeugschein bzw. ZB I, Fahrzeugbrief bzw. ZB II, EG-Typgenehmigung oder Betrieberlaubnis)
- Gültige Hauptuntersuchung
Wenn ihr Fahrzeug keine gültige HU hat, erhält es zwar ein Kurzzeitkennzeichen, kann aber nur für die Fahrt zur nächstgelegenn Untersuchungstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder in einen anderen Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter oder geringer Mängel genutzt werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft wurden. - Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) speziell für Kurzzeitkennzeichen
- Bei Bevollmächtigung eines Dritten: schriftliche Vollmacht sowie Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- Bei Wohnsitz des Antragstellers im Ausland muss eine empfangsberehtigte Person mit Wohnsitz in Deutschland benannt werden. Es wird die Unterschrift un der Ausweis/Reisepass dieser Person benötigt.
Ausfuhrkennzeichen
für die dauerhafte Verbringung eines Fahrzeugs aus Deutschland in das Ausland
Benötigte Unterlagen bei:
Ausfuhr mit deutschen Fahrzeugdokumenten:
- Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (PDF-Datei)
- Fahrzeughalter mit Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands, aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
bei Bevollmächtigung durch Dritte:
schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass auch von der bevollmächtigten Person
a) Fahrzeughalter mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Halters
b) bei Bevollmächtigung durch Dritte:
schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass der bevollmächtigten Person
in beiden Fällen (a oder b) ist zusätzlich eine Empfangsbevollmächtigung erforderlich. Die empfangsbevollmächtigte Person muss im LK-EM wohnen.
- SEPA-Mandat (PDF-Datei) (Kfz- Steuer-Einzugsformular) oder Einzahlungsbeleg Kfz-Steuer für den Gültigkeitszeitraum (Hauptzollamt Freiburg)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. Die Gültigkeit muss den gesamten Ausfuhrzeitraum umfassen.
- Bei noch im Inland zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich die amtlichen Kennzeichen.
Ausfuhr mit ausländischen Fahrzeugdokumenten:
- Antrag auf Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens (PDF-Datei)
- Fahrzeughalter mit Hauptwohnsitz innerhalb Deutschlands, aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass
bei Bevollmächtigung durch Dritte: schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass auch von der bevollmächtigten Person
a) Fahrzeughalter mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands, aktuell gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Halters
b) bei Bevollmächtigung durch Dritte:
schriftliche Vollmacht und gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass der bevollmächtigten Person
in beiden Fällen (a oder b) ist zusätzlich eine Empfangsbevollmächtigung erforderlich. Die empfangsbevollmächtigte Person muss im LK-EM wohnen.
- SEPA-Mandat (PDF-Datei) (Kfz- Steuer-Einzugsformular) oder Einzahlungsbeleg Kfz-Steuer für den Gültigkeitszeitraum (Hauptzollamt Freiburg)
- ausländische Fahrzeugdokumente (im Original) und soweit vorhanden
EWG-Übereinstimmungsbescheinigung / COC-Papier oder Datenbestätigung oder bei nicht EG-getypten Fahrzeuges ein Gutachten gemäß § 21 StVZO, Carfax-Abfrage (www.carfax.eu) zum Nachweis des Erstzulassungsdatums. Der Carfax Vehicle History Report ist verfügbar für alle Fahrzeuge (PKW und LKW) aus den USA und Kanada mit einem Produktionsdatum nach 1981
Ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes bei Fahrzeugen aus NICHT-EU-Ländern
- Versicherungskarte für Ausfuhrkennzeichen
Europäisch anerkannter Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO. Die Gültigkeit muss den gesamten Ausfuhrzeitraum umfassen.
- Bei noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugen die ausländischen Kennzeichen
Falls zu den ausländischen Fahrzeugpapieren nur eine Datenbestätigung und /oder nur eine ausländische anerkannte HU-Bescheinigung vorgelegt werden kann, muss das Fahrzeug zur Identifikation bei der Zula vorgeführt werden (§ 6 Abs. 8 FZV).
Oldtimerkennzeichen "H" (Mindestalter: 30 Jahre ab Zulassung)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf
- Gutachten über die Anerkennung als Oldtimer (§ 23 StVZO)
- Nachweis einer neuen HU-Abnahme
- Bei zugelassenen Fahrzeugen Kennzeichenschilder
- ggfls. Vollmacht
Hinweis: Ist das Fahrzeug bisher nicht zugelassen, so ist zusätzlich ein mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular “SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer“ notwendig.
Saisonkennzeichen
- Antrag Saisonkennzeichen (PDF-Datei)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)
- Kraftfahrzeugbrief bzw. ZB II
- Fahrzeugschein bzw. ZB I
- Elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) zum Abruf mit Gültigkeitszeitraum (z.B. 04-10, wäre ein Gültigkeitszeitraum von April bis Oktober)
- Gültiger HU-Nachweis
- Bei bereits zugelassenen Fahrzeugen bisherige Kennzeichenschilder und Fahrzeugschein bzw. ZB I
Hinweis: Ist das Fahrzeug bisher nicht zugelassen, so ist zusätzlich ein mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular “SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer“ notwendig.
Fahrzeuge aus dem Ausland
Da für Fahrzeuge aus dem Ausland jeweils völlig unterschiedliche Unterlagen existieren, ist die Anmeldung von Neuwagen/Gebrauchtwagen aus dem Ausland eine Angelegenheit, die individuell mit der Zulassungsbehörde geklärt werden muss. Nehmen Sie darum zunächst telefonischen Kontakt auf.
- Zulassungsantrag
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
Mit IBAN und BIC ausgefülltes und im Feld "Girokontoinhaber/in" und im Feld "Unterschrift der Halterin /des Halters" (falls abweichend vom Girokontoinhaber/in) unterschriebenes Formular "SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer"
Hinweis
Auf jeden Einzelfall einzugehen, würde den hier möglichen Rahmen sprengen. Deshalb können wir nur die am häufigsten vorkommenden Fälle aufzeigen.
Es wird jeweils vom handelsüblichen PKW ausgegangen, da diese den überwiegenden Teil des Fahrzeugbestandes ausmachen.
Für nicht handelsübliche PKW (auch RE-Importe) sowie für LKW, Anhänger, Krafträder, Dreiräder, So-KFZ, Arbeitsmaschinen, Zweitaktfahrzeuge, Oldtimer und evtl. sonstige Fahrzeuge können zum Teil andere gesetzliche Vorschriften gelten, wodurch sich geringfügige Abweichungen von den nachstehen aufgeführten Angaben ergeben können.