Baurecht: Landkreis Emmendingen

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Baurecht

Das Amt für Bauen und Naturschutz als untere Baurechtsbehörde ist für die verschiedensten baurechtlichen und bautechnischen Angelegenheiten zuständig. Hier erhalten Sie Informationen zu allen Fragestellungen die das öffentliche Baurecht betreffen.

Digitaler Bauantrag

Allgemeine Infos zum Bauantrag

Seit dem 01.01.2024 ist die digitale Antragstellung über Service-BW beim Landratsamt Emmendingen verpflichtend, eine Antragstellung in analoger Form (Papier) ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig. Eine Übermittlung auf sonstige Weise (per E-Mail, Datenträger oder Cloud) ist nicht zulässig. Wir bitten zu beachten, dass ein Wechsel der Antragsform im laufenden Verfahren nicht möglich ist.

Bitte beachten:

  • Schriftstücke sind als einzelne PDF-Dokumente einzureichen.
  • Jede Planzeichnung (z.B. Grundriss EG, Grundriss OG) ist als einzelnes PDF einzureichen.
  • Mehrere Planzeichnungen (z.B. alle Grundrisse) auf einem PDF sind unzulässig.
  • Multi-PDF, also mehrere unterschiedliche Dokumente in einer Datei, sind unzulässig.

Sie möchten einen digitalen Bauantrag stellen?
Bitte beachten Sie unser Merkblatt zu Dateivorgaben für den digitalen Bauantrag (PDF-Dokument, 287,31 KB, 07.02.2024)
Für die digitale Antragstellung ist die Einverständniserklärung (PDF-Dokument, 111,55 KB, 07.02.2024) auszufüllen und zu unterschreiben (auch digital).
Hier gelangen Sie zur Antragstellung. Sie werden zum Serviceportal Baden-Württemberg weitergeleitet: www.service-bw.de.

Sie möchten Unterlagen für ein Bauvorhaben nachreichen?
Dies können Sie ebenfalls über das Serviceportal Baden-Württemberg erledigen. Beachten Sie hierzu unsere Erklärungshilfe (PDF-Dokument, 78,94 KB, 21.02.2024).

Sie möchten Auskunft zum aktuellen Verfahrensstand Ihres Bauantrags?
Auskunft erhalten Sie über unseren Online-Dienst "WebBGV". Die Zugangsdaten erhalten Sie automatisch nach der Eingangsprüfung Ihres Antrags von der Baurechtsbehörde. Hier gelangen Sie zur Anmeldung von WebBGV

Baugenehmigung

Für alle Bauvorhaben, die nicht genehmigungsfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet werden kann, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung, ansonsten genügt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren.

Erforderliche Unterlagen

in der Regel:

  • Lageplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung (Formular Baubeschreibung)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • technische Angaben zu Feuerungsanlagen (Formular)
  • Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit im Hochbau
  • eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung)
  • eventuell brandschutztechnische Stellungnahme (bei bautechnischer Prüfung)
  • eventuell Angaben zu gewerblichen Anlagen (Formular)

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn die Bauausführung in diesem Zeitraum insgesamt mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Gültigkeit der Baugenehmigung können Sie bis zu drei Monate vor Ablauf auf Antrag verlängern lassen.

Baugenehmigung beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wird u.a. durchgeführt für Wohngebäude aller Art. Weitere Bauvorhaben sind

  • freistehendes Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten
  • freistehendes land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude (Gebäudeklasse 1 nach der Landesbauordnung),
  • Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (Gebäudeklasse 2 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstiges Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, (Gebäudeklasse 3 nach der Landesbauordnung), ausgenommen Gaststätten,
  • sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen für die zuvor genannten Vorhaben wie z.B. Garage

und

  • Sie wollen oder können kein Kenntnisgabeverfahren durchführen, weil Sie das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans errichten oder von Vorschriften abweichen wollen.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau wie z.B. ein Hochhaus oder Krankenhaus.

Der Prüfungsumfang ist im Vergleich zum Baugenehmigungsverfahren deutlich reduziert, bspw. werden keine Brandschutzvorschriften oder Stellplätze geprüft.
Dadurch erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.

Als Bauherrin oder Bauherr tragen Sie jedoch die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden, eingehalten werden. Im Einzelfall müssen Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von diesen Vorschriften zusätzlich beantragen. Bei einem Verstoß kann die Baurechtsbehörde den Bau stoppen oder im Ernstfall bereits errichtete Gebäude wieder abreißen lassen. Die beantragte Baugenehmigung kann sie dagegen – wegen eines Verstoßes gegen nicht im vereinfachten Verfahren zu prüfende Vorschriften – in der Regel nicht ablehnen.

Die Baugenehmigung erlischt automatisch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn die Bauausführung in diesem Zeitraum insgesamt mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Gültigkeit der Baugenehmigung können Sie bis zu drei Monate vor Ablauf auf Antrag verlängern lassen.

Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Bauvorbescheid / Bauvoranfrage

Sie möchten bestimmte baurechtliche Fragen vor dem Bauantrag klären, beispielsweise ob ein Gebäude mit einer bestimmten Höhe oder Bautiefe errichtet werden darf? Dann wird empfohlen, einen Bauvorbescheid zu beantragen.

Diese Möglichkeit haben Sie

Die Antwort der Baurechtsbehörde ist rechtlich bindend.

Der Vorbescheid gilt wie die Baugenehmigung für drei Jahre.
Danach verliert er seine Bindungswirkung. Die Gültigkeit kann ebenfalls auf Antrag verlängert werden.

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sollten Sie vor Ablauf dieser Frist die Baugenehmigung beantragen.

Bauvorbescheid beantragen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Kenntnisgabeverfahren

Ist Ihr geplantes Vorhaben nicht verfahrensfrei und liegen die Voraussetzungen des Kenntnisgabeverfahrens vor, können Sie als Bauherr wählen zwischen

  • dem Kenntnisgabeverfahren und
  • dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren.

Im Kenntnisgabeverfahren informieren Sie die zuständige Stelle über das Bauvorhaben. Hat niemand etwas dagegen, können Sie nach Ablauf einer Frist damit beginnen.

Das Verfahren ist sinnvoll, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und auch die übrigen baurechtlichen Vorgaben, vor allem die Landesbauordnung, eingehalten werden. Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, zum Beispiel von Abstandsflächenvorschriften, sind nicht möglich. Daneben ist es schnell und günstig.

Der Entwurfsverfasser ist dafür verantwortlich, dass sein Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass die Baurechtsbehörde die erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält. Die Bauausführung darf nicht von den zur Kenntnis gegebenen Entwürfen abweichen. Sie können in der Regel nach Ablauf eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde mit dem Bau beginnen.

Ist für ein Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren noch eine andere Entscheidung notwendig wie zum Beispiel eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz, müssen Sie als Bauherr zusätzlich zur Kenntnisgabe diese Entscheidung beantragen.

Ein Kenntnisgabeverfahren ist ebenso möglich,

  • wenn Sie kenntnisgabepflichtige Anlagen ändern oder deren Nutzung ändern wollen und
  • es sich auch nach der Änderung noch um ein kenntnisgabepflichtiges Vorhaben handelt.
     

Dasselbe gilt für den Abbruch aller Anlagen, wenn für diese nicht schon Verfahrensfreiheit gegeben ist.

Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Abbruch einer baulichen Anlage

Unter Abbruch ist die teilweise oder vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage zu verstehen.

Soweit der Abbruch von Anlagen nicht bereits verfahrensfrei ist, kommt beim Abbruch ein Kenntnisgabeverfahren in Betracht.
Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • Anlagen, die nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg verfahrensfrei erstellt werden dürfen,
  • freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3
  • sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Für den Abbruch eines Denkmals im Kenntnisgabeverfahren ist in jedem Fall eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz erforderlich.

Abbruch einer baulichen Anlage - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Verfahrensfreie Vorhaben

Die in § 50 der Landesbauordnung, sowie im Anhang zu § 50 der Landesbauordnung, aufgeführten Vorhaben sind verfahrensfrei, d.h. sie dürfen ohne vorherige Baugenehmigung ausgeführt werden.
Diese verfahrensfreien Vorhaben müssen aber dennoch den baurechtlichen, sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Sollten Sie sich in diesem Punkt unsicher sein, empfehlen wir Ihnen sich vor der Bauausführung bei uns zu informieren.

Verfahrensfreie Bauvorhaben - Serviceportal Baden-Württemberg (service-bw.de)

Bauberatung

In der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhabens stellen sich Ihnen sicherlich immer wieder Fragen baurechtlicher Art, aber auch hinsichtlich Baugestaltung und Konstruktion.
Um Ihnen Kosten und Zeit zu ersparen, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne für eine Bauberatung zur Verfügung.
Auskünfte zu den geltenden Bebauungsplänen erhalten Sie bei den jeweiligen Gemeinden, oder bei komplexen Sachverhalten auch bei uns.

Bei speziellen Vorhaben bietet sich ein Vorort-Termin an, den wir in begründeten Fällen gerne telefonisch mit Ihnen vereinbaren

Bauabnahmen

Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden.
Bei der behördlichen Bauabnahme überprüft die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der Bauvorschriften in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht. Für den Großteil der Bauvorhaben finden nur stichprobenartige Kontrollen statt. Wird eine behördliche Bauabnahme gefordert, wird dies in der Baugenehmigung vermerkt. Sie erhalten den Antrag auf Schlussabnahme mit der Baugenehmigung

 

Baukontrollen

Baukontrollen werden in der Regel stichpunktartig durchgeführt.
In begründeten Fällen (z.B. Anzeige durch die Gemeinde) kann eine unangemeldete, gezielte Kontrolle stattfinden.
 

Kleinbauten im Außenbereich

Besonders problematisch gestaltet sich die Frage über die Zulässigkeit von Hütten und Zäunen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch). Die Voraussetzungen unter denen Baumaßnahmen errichtet werden dürfen, ergeben sich aus dem Baurecht und dem Naturschutzrecht.

In den vergangenen Jahren sind in der freien Landschaft, die baurechtlich als Außenbereich bezeichnet wird, viele unzulässige Freizeitgärten mit Hütten, Einfriedungen, Lagerplätze sowie Grillstellen und Sitzplätze entstanden.
Viele der, zum Beispiel in Baumärkten, angebotenen Gartenhäuser entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Weitere Informationen siehe Merkblatt Kleinbauten im Außenbereich (PDF-Dokument, 1,02 MB, 11.07.2023).