Online-Belehrung nach §43 IfSG: Landkreis Emmendingen

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Alphabet Inc.
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  • Google Ireland Limited
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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Herr Florian Mayer und Herr Volker Schweizer info@abfallplus.de

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Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

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Infektionsschutzbelehrungen nach § 43 IfSG

Direkt zur Online-Schulung
Infektionschutzbelehrungen inklusive Bescheinigung beantragen

Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigen folgende Personen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz:

1. Personen, die gewerbsmäßig folgende Lebensmittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen:

• Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus,

• Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis,

• Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus,

• Eiprodukte,

• Säuglings- und Kleinkindernahrung,

• Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse

• Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage,

• Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen,

• Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr,

und dabei direkt (mit der Hand) oder indirekt (über Bedarfsgegenstände, z.B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen,

oder

 

2. Personen, die in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind.

Die Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird unbegrenzt gültig, wenn die Tätigkeit nach der Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt innerhalb von drei Monaten aufgenommen wird. Die gesetzlich vorgeschriebenen Wiederholungsbelehrungen sind vom Arbeitgeber durchzuführen.

Bitte beachten:
Belehrungen nach § 43 IfSG durch das Gesundheitsamt Emmendingen sind derzeit nur noch online (landesweit einheitliches Verfahren) möglich.

 

Verfahrensablauf:
Voraussetzung für die Online-Belehrung ist ein persönliches Servicekonto im Service-Portal Baden-Württemberg (www.service-bw.de).
Zur Authentifizierung benötigen Sie entweder einen Personalausweis („Online-Ausweis“) und die AusweisApp2 oder eine digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (im Format bmp, jpg, png, tif oder tiff).

Die Gebühr beträgt 35,00 €. Die Bezahlung erfolgt direkt online. Für die Bezahlung stehen Ihnen folgende Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung: Kreditkarte, Paypal, Giropay.

Nach Abschluss des Vorgangs erhalten Sie Ihr Zertifikat als pdf-Datei per E-Mail. Bitte speichern Sie das persönliche Zertifikat und bewahren es auch für spätere Nachweise sicher auf.

 

Gebührenbefreite Personen:
Alle Personen, die zeitlich begrenzt und nicht gewerblich im Lebensmittelbereich tätig werden (Schüler*innen-Praktika; Ehrenamtliche) können die Belehrung gebührenfrei online absolvieren.
Bitte beachten Sie: Die Gültigkeit einer gebührenfreien Bescheinigung ist auf den Zeitraum des Praktikums beschränkt; eine Verwendung nach diesem Zeitraum ist rechtlich nicht erlaubt.