Hauptbereich
Der Kreistag
Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und damit das Hauptorgan des Landkreises. Er legt die Grundsätze der Verwaltung fest und entscheidet über alle Angelegenheiten des Landkreises, soweit nicht der Landrat kraft Gesetz zuständig ist.
Die Mitglieder des Kreistages werden für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt von der Bevölkerung gewählt. Die nächste Kreistagswahl ist im Jahr 2024.
Der Kreistag ist unter anderem für folgende Bereiche zuständig:
- Wahl des Landrats
- Haushalt des Landkreises Emmendingen
- Kreiskrankenhaus Emmendingen
- Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe in Kenzingen
- Bau und Unterhaltung von Kreisstraßen und Radwegen
- Breisgau-S-Bahn und Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
- Abfallwirtschaft und Müllgebühren
- Berufsschulen und Kreismedienzentrum
- Soziale Angelegenheiten
Ausschüsse und Gremien des Kreistags
Zur Entlastung des Kreistags ist es möglich Ausschüsse zu bilden. Damit wird eine gründlichere Behandlung der beim Kreistag verbleibenden Angelegenheiten ermöglicht. Die Ausschüsse sind keine (selbständigen) Organe des Landkreises, da sie keine eigenen gesetzlichen, sondern nur vom Kreistag abgeleitete Zuständigkeiten haben und als Institution des Landkreises jederzeit wieder aufgehoben werden können.
Es können beratende und beschließende Ausschüsse gebildet werden.
In den beratenden Ausschüssen werden die Verhandlungen des Kreistages vorbereitet. Eigene Entscheidungsbefugnisse haben sie nicht. Beratende Ausschüsse werden aus der Mitte des Kreistages gebildet.
In ihrem Zuständigkeitsbereich entscheiden beschließende Ausschüsse selbständig an Stelle des Kreistags. Auch die beschließenden Ausschüsse werden aus der Mitte des Kreistages gebildet. Vorsitzender der beratenden als auch der beschließenden Ausschüsse ist der Landrat.
Im Landkreis Emmendingen bestehen folgende beschließende Ausschüsse:
Verwaltungsausschuss
Der Verwaltungsausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgaben-
gebieten zuständig:
- Zentrale Verwaltungsangelegenheiten einschließlich Bedarfsplanung (ausgenommen Eigenbetriebe)
- Finanzwesen
- Personalangelegenheiten einschließlich Vorberatung des Stellenplanes (ausgenommen Eigenbetriebe)
- Örtliche Prüfung
- Schulwesen
- Kulturelle Angelegenheiten
- Erwachsenenbildung
- Archiv- und Büchereiwesen
- Kreisbildstelle
- Fremdenverkehr, Naherholung
- Wirtschaftsförderung
- Sport
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Liegenschaftsverwaltung (ausgenommen Eigenbetriebe und Grundstücksangelegenheiten im Zusammenhang mit Kreisstraßen)
- die Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen.
Sozial- und Krankenhausausschuss
Der Sozial- und Krankenhausausschuss ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
- Sozial- und Jugendhilfe
- Altenhilfe einschließlich Bedarfsplanung
- Hilfen für psychisch Kranke und Behinderte
- Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe einschließlich der Förderung von anderen Trägern der Wohlfahrtspflege und Jugendhilfe
- Sonstige Fragen der sozialen Sicherung
- Rettungs- und Krankentransportdienst
- Gesundheits- und Krankenhauswesen einschließlich Bedarfsplanung
- Personalangelegenheiten des Eigenbetriebs Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe
- Liegenschaftsverwaltung für die Eigenbetriebe Kreiskrankenhaus und Kreisseniorenzentrum St. Maximilian Kolbe
- Betreuung ausländischer Einwohner
Ausschuss für Umwelt und Technik
Der Ausschuss für Umwelt und Technik ist für die Angelegenheiten aus folgenden Aufgabengebieten zuständig:
- Raumordnung und Entwicklungsplanung
- Bau- und Wohnungswesen
- Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaft einschließlich Bedarfsplanung
- Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
- Wasserwirtschaft
- Denkmalschutz
- Ortsverschönerung
- Obst- und Gartenbauberatung, Grünordnung
- Landwirtschaft, Weinbau
- Öffentlicher Personennahverkehr, Schülerbeförderung
- Straßen- und Verkehrswesen
- Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz
- Veterinärwesen, Tierkörperbeseitigung
- Energieversorgung
- Personalangelegenheiten des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
- Liegenschaftsverwaltung des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft
Jugendhilfeausschuss
(1) Der Jugendhilfeausschuss nimmt im Rahmen des § 71 Abs. 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Vorberatung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe.
2. Abschluss von Qualitätsentwicklungs-, Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, soweit diese wegen des Vertragsinhaltes von grundsätzlicher Bedeutung sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Neuregelungen von besonderem Gewicht vereinbart werden sollen.
3. Jugendhilfeplanung
4. Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe im Bezirk des Kreisjugendamtes.
5. Vorberatung der Haushaltsmittel der öffentlichen Jugendhilfe.
6. Strukturelle Fragen des Kinderschutzes.
Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Jugendhilfeausschuss - in dem in der Hauptsatzung festgelegten Rahmen – selbständig Beschlüsse fassen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss ist ferner zuständig für den Vorschlag der Jugendschöffen nach § 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG).