Dienstleistungen: Landkreis Emmendingen

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Hauptbereich

Dienstleistungen des Amts für Bauen und Naturschutz

Das Amt für Bauen und Naturschutz als untere Baurechtsbehörde ist zuständig für die die verschiedensten baurechtlichen und bautechnischen Angelegenheiten. Damit verbunden sind auch die Bauaufsicht (Baukontrolle/Bauüberwachung/ Zeltabnahme) und die Baustatikprüfung.

Als untere Naturschutzbehörde ist unser Amt für den gesetzlichen Schutz der natürlichen Lebensgrundlage sowie für die fachliche Betreuung von Schutzgebieten und Biotopen zuständig. Es werden naturschutzrechtliche Anträge geprüft und Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Grundbuch ist beim Baurechtsamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen. Grundlage für die Bescheinigung sind die Aufteilungspläne (Lageplan Maßstab 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100), aus denen die Aufteilung hervorgeht.

Ansprechpartner:

Frau Jungwirth
Telefonnummer: 07641 451-5017
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben 

Frau Linsler
Telefonnummer: 07641 451-5034
Faxnummer: 07641 451-5095
E-Mail schreiben

Frau Rombach
Telefonnummer: 07641 451-233
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Archiv und Akteneinsicht

Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, Einsichtnahme in archivierte Bauakten zu erhalten.

Voraussetzungen:

  • Ein ausgefülltes Antragsformular (hier (PDF-Dokument, 482,18 KB, 18.03.2022) herunterladen), mit Angaben zum Bauherrn, Baujahr, Bauort und Gemarkung.
  • Die Angabe des Bauherrn oder der vorherigen Eigentümer kann ggf. bei der Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde erfragt werden

Hinweis:

  • Eine Akteneinsicht kann nur erfolgen, wenn die Angaben im Antrag vollständig sind und falls erforderlich, unterzeichnete Vollmachten des Eigentümers vorgelegt wurden.
  • Im Archiv der Baurechtsbehörde befinden sich lediglich Bauunterlagen ab Baujahr 1950. Die Baurechtsbehörde kann nur die Unterlagen ab 1950 zur Einsicht bereitlegen, die unter der oben genannten Grundstücksbezeichnung im Archiv des Bauamtes oder in der laufenden Akte vorgehalten werden.
  • Bauunterlagen mit Baujahr vor 1950 erhalten Sie im Kreisarchiv (E-Mail: archiv(@)landkreis-emmendingen.de
  • Der ausgefüllte Antrag ist per Post oder per E-Mail an bauakteneinsicht(@)landkreis-emmendingen.de zu senden.
  • Unvollständige oder falsche Angaben führen zu einer erheblichen Verzögerung.
  • Termin zur Akteneinsicht erfolgt nach Vereinbarung.
  • Die Suche und Bereitstellung der Unterlagen kann 4-6 Wochen in Anspruch nehmen.
  • Kopien können keine gefertigt werden. Die Akte kann vor Ort abfotografiert werden. Auch eine Ausleihe gegen Sicherheitsleistung ist möglich.
  • Bitte beachten Sie, dass es immer mal wieder vorkommen kann, dass die Unterlagen zu dem Zeitpunkt der Suche nicht auffindbar sind. Ist dies der Fall bitten wie dies zu akzeptieren.

Gebühren:

  • Für die Bereitstellung bzw. Einsichtnahme in die Akte wird eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Emmendingen erhoben.

Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben und beträgt 29,15 EUR je Stunde

Zuständigkeit:

Untere Baurechtsbehörde

Bahnhofstraße 2-4

79312 Emmendingen

 

Auskunft zu den Sprechzeiten:

Herr Korneli
Telefonnummer: 07641 451-5019
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail: bauakteneinsicht(@)landkreis-emmendingen.de

 

Sprechzeiten:

Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstags 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mittwochs geschlossen

Baulastenauskunft

Brandverhütungsschau

Die Brandverhütungsschau ist eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes und beinhaltet die regelmäßige Überwachung von baulichen Anlagen, die wegen ihrer Nutzung besonders brandgefährdet sind oder im Brandfall eine größere Zahl von Personen gefährdet werden. Die Brandverhütungsschau wird in einen Rhythmus von 5 Jahren durchgeführt.

Ansprechpartner:
Durchführung
Kreisbaumeister der Baubezirke

Verwaltungs- und Verfahrensbetreuung
Frau Jungwirth
Telefonnummer: 07641 451-5017

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden das EnEG, die EnEV und das EEWärmeG in einem modernen Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäude und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen. Außerdem regelt es die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen.

Das GEG trat am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Die Anforderungen des GEG gelten für Bauanträge oder Sanierungsmaßnahmen, welche ab dem 01.11.2020 eingereicht oder durchgeführt wurden.

Geeignete Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie über folgenden Link

https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/energieeffizienz-von-gebaeuden/gebaeudeenergiegesetz/

Ansprechpartner:

Herr Korneli
Telefonnummer: 07641 451-5019
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Herr Neuschütz
Telefonnummer: 07641 451-5014
Faxnummer: 07641 451-5059
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Photovoltaikpflicht

Wohnraumförderung

Das Land fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung durch jährlich wechselnde Förderprogramme. Auskünfte über die jeweiligen Programme erteilt Ihnen die Wohnraumförderstelle des Landratsamtes. Informationen erhalten Sie aber auch von der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) über das Expertentelefon, Telefonnummer: 01801 150333) oder auf der Webseite der L-Bank www.l-bank.de 

Ansprechpartner:

Frau Jungwirth
Bezirk: Bahlingen, Denzlingen, Endingen, Forchheim, Malterdingen, Reute, Riegel, Sasbach, Sexau, Teningen, Vörstetten
Telefonnummer: 07641 451-5017
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Frau Rombach
Bezirk: Biederbach, Elzach, Emmendingen, Freiamt, Gutach, Herbolzheim, Kenzingen, Rheinhausen, Simonswald, Waldkirch, Weisweil, Winden, Wyhl
Telefonnummer: 07641 451-233
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Bauabnahmen und Baukontrollen

Zur wirksamen Bauüberwachung kann die Baurechtsbehörde die Abnahme der Baumaßnahme vorschreiben.

In der Regel wird bei Wohngebäuden, geringer Höhe( § 2 Abs.5 Landesbauordung ), im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, auf Abnahmen verzichtet.

Wird eine Rohbau- und/oder Schlussabnahme verlangt, wird dies durch eine  entsprechende Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.

Die Rohbauabnahme erfolgt nach Fertigstellung des Rohbaues ( vor Beginn der Gipserarbeiten ), die Schlussabnahme vor Bezug bzw. Nutzungsaufnahme.

In begründeten Fällen können zur Bauüberwachungen auch weitere Kontrollabnahmen erforderlich werden.

Ansprechpartner:

Herr Bruder
Telefonnummer: 07641 451-5028
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Bauberatung, Baugenehmigung und Bauanfrage

Bauberatung:In der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhaben stellen sich Ihnen sicherlich immer wie-der Fragen rechtlicher Art, aber auch hinsichtlich Baugestaltung und Konstruktion. Um Ihnen Kosten und Zeit zu ersparen, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne für eine Bauberatung zur Verfügung. Auch Auskünfte aus den geltenden Bebauungsplänen erhalten Sie bei uns.
Oftmals bietet sich auch ein Vorort-Termin an, den wir in begründeten Fällen gerne telefonisch mit Ihnen vereinbaren.

Baugenehmigung:Für alle Bauvorhaben, die nicht genehmigungsfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Antrag und erforderliche Unterlagen:
Bauantrag, unter Verwendung der öffentlich bekannt gemachten Vordrucke (VwV Vordrucke), sowie die erforderlichen Bauvorlagen ( § 2 Verfahrens-verordnung zur Landesbaurodnung -LBOVVO), jeweils in 3-facher Fertigung. Der Antrag ist bei der Gemeinde, in der sich das Baugrundstück befindet, abzugeben.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen bezüglich des Verfahrens oder der rechtlichen Beurteilung Ihres Bauvorhabens mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder Kreisbaumeister in Verbindung zu setzten.

Bauvoranfrage: Um die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder sonstige Fragen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht ohne erhebliche Planungskosten vor der Einreichung eines Bauantrages verbindlich zu klären, gibt es für den Bauherrn die Möglichkeit, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Antrag und erforderliche Unterlagen:
Antrag unter Verwendung der öffentlich bekannt gemachten Vordrucke (VwV Vordrucke), sowie , die für die Beurteilung der Fragen erforderlichen Bauvorlagen. Im Antrag sind die zu beurteilenden rechtlichen Fragen konkret zu formulieren.
Die Bauvoranfrage ist bei der Gemeinde, in der sich das Baugrundstück befindet, abzugeben.

Denkmalschutz

Das Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg regelt den Schutz und den Erhalt von Kulturdenkmalen. Kulturdenkmale sind alle Gegenstände, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.

Eigentümer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert werden. Unterstützung können Eigentümer durch das Land durch Zuschüsse oder durch Steuervergünstigungen erhalten.

Beratungsgespräche vor Ort mit dem Landesamt für Denkmalpflege können in der Regel alle 4-6 Wochen angeboten werden.

Ansprechpartner:

Frau Tränkle
Telefonnummer: 07641 451-5021
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von

  1. Wohngebäuden
  2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
  3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
  4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3

ausgenommen Sonderbauten
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die Gemeinde keine Veränderungssperre erlassen hat.
Zuständig für die Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung ist die Gemeinde in der das Baugrundstück liegt.

Achtung! Sollten Sie feststellen, daß für Ihr Bauvorhaben Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen erforderlich sind, kann dieses Verfahren seit dem 01.03.2015 nicht mehr angewendet werden.
Sie müssen in diesen Fällen für Ihr Vorhaben entweder das vereinfachte (§ 52 LBO) oder das klassische (§ 49 LBO) Genehmigungsverfahren wählen.
Bei erkannten Verstößen gegen diese gesetzliche Regelung muss der Baubeginn kostenpflichtig untersagt werden.

Kompensationsverzeichnis

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr geht auf § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zurück. Dort ist vorgesehen, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind. Die KompVzVO regelt die näheren Ausgestaltung dieser bundesrechtlichen Vorgabe.Das Kompensationsverzeichnis besteht in Baden-Württemberg aus der Abteilung Eingriffskompensation, in die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aufzunehmen sind, und einer Abteilung Ökokonto, in der Ökokonto-Maßnahmen erfasst werden, denen die untere Naturschutzbehörde zugestimmt hat, die aber noch nicht (oder nicht vollständig) für die Kompensation eines Eingriffs herangezogen wurdenAufgaben und Ziele des Kompensationsverzeichnisses sind
  • die Nachprüfbarkeit der ordnungsgemäßen Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen zu erleichtern,

  • die Überplanung von Flächen, die bereits Kompensationszwecken gewidmet sind, zu verhindern,

  • die Verwendung von bereits zugeordneter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auszuschließen und

  • vorgezogene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Ökokonto-Maßnahmen) zu bevorraten.

Die erforderlichen Daten, die in die Abteilung Eingriffskompensation einzutragen sind, werden der unteren Naturschutzbehörde mit Hilfe elektronischer Vordrucke von der Behörde vorgelegt, die über den Eingriff entschieden hat (z. B. untere Baurechtsbehörde, Regierungspräsidium als Genehmigungs- oder Planfeststellungsbehörde). Es handelt sich im Wesentlichen um Angaben zur Identifikation des Eingriffs, zur Lage der Kompensationsfläche, zur Beschreibung der Kompensationsmaßnahme und zu Vorgaben zur fristgerechten Umsetzung der Kompensationsmaßnahme. Die Zulassungsbehörde kann den Eingriffsverursacher verpflichten, diese Angaben oder einen Teil dieser Angaben vorzulegen, insbesondere wenn es sich um komplexe Kompensationsmaßnahmen handelt. Später hat die Zulassungsbehörde Angaben über den Stand der Umsetzung und die Unterhaltung der Kompensationsmaßnahme mitzuteilen. Die Daten in der Abteilung Eingriffskompensation sind grundsätzlich öffentlich einsehbar.Quelle: https://um.baden-wuerttemberg.de/de/umwelt-natur/naturschutz/instrumente-des-naturschutzes/eingriffsregelung/kompensationsverzeichnis-verordnung/

Naturschutzrechtliche Verfahren

Ansprechpartner

Herr Schill
Telefonnummer: 07641 451-5024
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

  • Bauleitplanung, Bauanträge
  • Ökokonto
  • Eingriffs-/ Ausgleichsflächenkataster
  • Planung Rheintalbahn
  • Hochwasserschutz (z.B. Polderplanungen)
  • Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
  • Vertragsnaturschutz, Landschaftserhaltungsverband

Herr Stubert
Telefonnummer: 07641 451-5022
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

  • Bauleitplanung, Bauen im Außenbereich
  • Auffüllungen/Abgrabungen
  • Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
  • Artenschutz
  • Eingriffsregelung, Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange

Herr Heß
Telefonnummer: 07641 451-5025
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

  • Vertragsnaturschutz
  • Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
  • Landschaftserhaltungsverband
  • Eingriffsregelung, Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange

Herr Huber
Telefonnummer: 07641 451-5031
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben

  • Maßnahmen nach Landschaftspflegerichtlinie (LPR) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten
  • Biotoppflegeprogramm
  • Mitwirkung bei der Durchführung von Zulassungsverfahren in Natura 2000-Gebieten (Verträglichkeitsprüfungen, Ausnahmeverfahren, Kohärenzmaßnahmen)
  • Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten.

Verfahrensfreie Vorhaben

Die in § 50 der Landesbauordnung , sowie im Anhang zu § 50 Landesbauordnung aufgeführten Vorhaben sind verfahrensfrei, d.h. sie dürfen ohne vorherige Baugenehmigung ausgeführt werden.
Diese verfahrensfreien Vorhaben müssen aber dennoch den baurechtlichen, sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Sollten Sie sich in diesem Punkt unsicher sein, empfehlen wir Ihnen sich vor der Bauausführung bei uns zu informieren.

Hütten und Zäune im Außenbereich
Besonders problematisch gestaltet sich die Frage über die Zulässigkeit von Hütten und Zäunen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch). Die Voraussetzungen unter denen Baumaßnahmen errichtet werden dürfen, ergeben sich aus dem Baurecht und dem Naturschutzrecht.
Viele der, z.B. in Baumärkten angebotenen Gartenhäuser entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Wir empfehlen Ihnen daher auch hier dringend vor dem Kauf bzw. Baubeginn, die Zulässigkeit mit uns abzuklären.

Wärmegesetze Bund/Land (EEWärmeG/EWärmeG/EnEV)

Anforderungen des Bundes bei Neubauten und Bestandsgebäuden (EEWärmeG und EnEV)

Das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) regelt den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien bei Gebäuden die neu errichtet werden. Zweck des EEWärmeG ist es, im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten eine nachhaltige Entwicklung der Wärme- und Kälteversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung der Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern. Das Gesetz des Bundes soll außerdem dazu beitragen, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte auf 14 Prozent zu steigern.

Verpflichtete müssen Maßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflichten nach dem EEWärmeG mit der Bestätigung durch einen Sachkundigen fristgerecht gegenüber der zuständigen unteren Baurechtsbehörde nachweisen.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäuden. Es regelt auch die Erstellung, Verwendung und Vorlage von Energieausweisen. Die letzte Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV), die am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist, enthält unter anderem eine Anhebung der Neubauanforderungen, die zum 1. Januar 2016 wirksam geworden ist: Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf für Neubauten wird um durchschnittlich 25 Prozent und der Wert für die Mindestwärmedämmung der Gebäudehülle um durchschnittlich 20 Prozent gesenkt. Die Anforderungen an die energetischen Anforderungen an Neubauten sind somit seit dem 1. Januar 2016 entsprechend strenger.

Die Anforderungen des EEWärmeG und der EnEV gelten für Bauanträge und Sanierungsmaßnahmen, welche bis zum 31.10.2020 eingereicht oder durchgeführt wurden.

Geeignete Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie über folgenden Link

https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/energie/seiten/ern-waerm-vordrucke/

Ansprechpartner:

Herr Korneli
Telefonnummer: 07641 451-5019
Faxnummer: 07641451-5059
E-Mail schreiben

Anforderungen des Landes im Gebäudebestand bei Austausch der Heizanlage (EWärmeG)
Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp ein Viertel der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg. Davon entfallen fast 90 Prozent auf fossile Energieträger. Diese werden knapper, teurer und ihre Nutzung ist eine wesentliche Ursache des Klimawandels.

Das Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) des Landes Baden-Württemberg soll dazu beitragen, dass sich der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung deutlich erhöht und damit der CO2-Ausstoß sinkt und ist zu beachten, wenn bei Bestandsgebäuden, die vor dem 01.04.2008 errichtet wurden, zentrale Teile der Heizungsanlage ausgetauscht werden sollen. Hier sind dann 15 % der benötigten Wärme durch erneuerbare Energien zu erzeugen. Seit 1. Juli 2015 ist das novellierte EWärmeG in Kraft.

Geeignete Vordrucke sowie weitere Informationen erhalten Sie über folgenden Link.
http://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/
 

Ansprechpartner:

Frau Leonhardt
Telefonnummer: 07641 451-5032
E-Mail schreiben

Herr Neuschütz
Telefonnummer: 07641 451-5014
Faxnummer: 07641 451-5059
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