Hauptbereich
Dienstleistungen des Amts für Bauen und Naturschutz
Das Amt für Bauen und Naturschutz als untere Baurechtsbehörde ist zuständig für die die verschiedensten baurechtlichen und bautechnischen Angelegenheiten. Damit verbunden sind auch die Bauaufsicht (Baukontrolle/Bauüberwachung/ Zeltabnahme) und die Baustatikprüfung.
Als untere Naturschutzbehörde ist unser Amt für den gesetzlichen Schutz der natürlichen Lebensgrundlage sowie für die fachliche Betreuung von Schutzgebieten und Biotopen zuständig. Es werden naturschutzrechtliche Anträge geprüft und Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren durchgeführt.
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum im Grundbuch ist beim Baurechtsamt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen. Grundlage für die Bescheinigung sind die Aufteilungspläne (Lageplan Maßstab 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitte im Maßstab 1:100), aus denen die Aufteilung hervorgeht.
Ansprechpartner:
Frau Jungwirth
Telefonnummer: 07641 451-5017
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Frau Linsler
Telefonnummer: 07641 451-5034
Faxnummer: 07641 451-5095
E-Mail schreiben
Frau Rombach
Telefonnummer: 07641 451-233
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Archiv und Akteneinsicht
Es besteht auf Antrag die Möglichkeit, Einsichtnahme in archivierte Bauakten zu erhalten. Ein Infoblatt, wie Sie dies beantragen, finden Sie hier (PDF-Dokument, 58,73 KB, 17.10.2025).
Voraussetzungen:
- Ein ausgefülltes Antragsformular (hier (PDF-Dokument, 482,18 KB, 18.03.2022) herunterladen), mit Angaben zum Bauherrn, Baujahr, Bauort und Gemarkung.
- Die Angabe des Bauherrn oder der vorherigen Eigentümer kann ggf. bei der Grundbucheinsichtsstelle der Gemeinde erfragt werden
Hinweis:
- Eine Akteneinsicht kann nur erfolgen, wenn die Angaben im Antrag vollständig sind und falls erforderlich, unterzeichnete Vollmachten des Eigentümers vorgelegt wurden.
- Im Archiv der Baurechtsbehörde befinden sich lediglich Bauunterlagen ab Baujahr 1950. Die Baurechtsbehörde kann nur die Unterlagen ab 1950 zur Einsicht bereitlegen, die unter der oben genannten Grundstücksbezeichnung im Archiv des Bauamtes oder in der laufenden Akte vorgehalten werden.
- Bauunterlagen mit Baujahr vor 1950 erhalten Sie im Kreisarchiv (E-Mail: archiv(@)landkreis-emmendingen.de
- Der ausgefüllte Antrag ist per E-Mail an bauakteneinsicht(@)landkreis-emmendingen.de zu senden.
- Unvollständige oder falsche Angaben führen zu einer erheblichen Verzögerung.
- Termin zur Akteneinsicht erfolgt nach Vereinbarung.
- Die Suche und Bereitstellung der Unterlagen kann 4-6 Wochen in Anspruch nehmen.
- Kopien können keine gefertigt werden. Die Übermittlung der Bauakte oder der Gebäudestatik erfolgt via Download per zugesandtem Link an die von Ihnen angegebene
E-Mail-Adresse. - Bitte beachten Sie, dass es immer mal wieder vorkommen kann, dass die Unterlagen zu dem Zeitpunkt der Suche nicht auffindbar sind. Ist dies der Fall bitten wie dies zu akzeptieren.
Gebühren:
- Für die Bereitstellung bzw. Einsichtnahme in die Akte wird eine Verwaltungsgebühr nach der Gebührenverordnung des Landratsamtes Emmendingen erhoben.
- Die Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben und beträgt 80,80 EUR je Stunde
Zuständigkeit:
Untere Baurechtsbehörde
Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Auskunft zu den Sprechzeiten:
Herr Korneli
Telefonnummer: 07641 451-5019
E-Mail: bauakteneinsicht(@)landkreis-emmendingen.de
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstags 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwochs geschlossen
Baulastenauskunft
Brandverhütungsschau
Die Brandverhütungsschau ist eine Maßnahme des vorbeugenden Brandschutzes und beinhaltet die regelmäßige Überwachung von baulichen Anlagen, die wegen ihrer Nutzung besonders brandgefährdet sind oder im Brandfall eine größere Zahl von Personen gefährdet werden. Die Brandverhütungsschau wird in einen Rhythmus von 5 Jahren durchgeführt.
Ansprechpartner:
Durchführung
Kreisbaumeister der Baubezirke
Verwaltungs- und Verfahrensbetreuung
Frau Jungwirth
Telefonnummer: 07641 451-5017
Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Zweck des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Neubau und Sanierung von Gebäuden sowie die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen.
Durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurden das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem modernen Gesetz zusammengeführt. Es wird ein einheitliches, aufeinander abgestimmtes Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Neubauten, an Bestandsgebäuden und an den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden geschaffen.
Geltungsbereich des GEG
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Somit gelten die Anforderungen des GEG für Bauanträge oder Sanierungsmaßnahmen, welche ab dem 01.11.2020 eingereicht oder durchgeführt wurden. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ersetzt die Regelungen des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG), der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde es aktualisiert.
Nachweiserbringung
Zur Nachweiserbringung ist es notwendig, dass Sie die hierfür vorgesehenen formellen Nachweisformulare verwenden. Hierbei kommt es darauf an, ob Ihr Bauantrag zwischen dem 01. November 2020 und dem 31. Dezember 2023 oder ab dem 01. Januar 2024 gestellt wurde.
Nachweiserbringung bei Bauantragstellung zwischen dem 01. November 2020 und 31. Dezember 2023:
Geeignete Vordrucke sowie weitere Informationen für die Bauantragstellung zwischen dem 01.November 2020 und dem 31.Dezember 2023 erhalten Sie über diesen Link
Nachweiserbringung bei Bauantragstellung ab dem 01. Januar 2024:
Geeignete Vordrucke sowie weitere Informationen für die Bauantragstellung ab dem 01. Januar 2024 erhalten Sie über diesen Link
Energieausweise:
Weitere geeignete Informationen zu den Energieausweisen erhalten Sie unter diesem Link
Ansprechpartner:
Sollten Fragen bestehen, wie die Nachweispflicht erfüllt werden kann, wird die Energieberatung des Landratsamtes Emmendingen empfohlen.
Eine Beratung durch das Amt für Bauen und Naturschutz ist nicht möglich. Dieses ist lediglich für die Kontrolle der Nachweiserbringung zuständig.
Photovoltaikpflicht
Wohnraumförderung
Das Land fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung durch jährlich wechselnde Förderprogramme. Auskünfte über die jeweiligen Programme erteilt Ihnen die Wohnraumförderstelle des Landratsamtes. Informationen erhalten Sie aber auch von der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) über das Expertentelefon, Telefonnummer: 01801 150333) oder auf der Webseite der L-Bank www.l-bank.de
Ansprechpartner:
Frau Jungwirth
Bezirk: Bahlingen, Denzlingen, Endingen, Forchheim, Malterdingen, Reute, Riegel, Sasbach, Sexau, Teningen, Vörstetten
Telefonnummer: 07641 451-5017
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Frau Rombach
Bezirk: Biederbach, Elzach, Emmendingen, Freiamt, Gutach, Herbolzheim, Kenzingen, Rheinhausen, Simonswald, Waldkirch, Weisweil, Winden, Wyhl
Telefonnummer: 07641 451-233
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Bauabnahmen und Baukontrollen
Zur wirksamen Bauüberwachung kann die Baurechtsbehörde die Abnahme der Baumaßnahme vorschreiben.
In der Regel wird bei Wohngebäuden, geringer Höhe( § 2 Abs.5 Landesbauordung ), im Innenbereich oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, auf Abnahmen verzichtet.
Wird eine Rohbau- und/oder Schlussabnahme verlangt, wird dies durch eine entsprechende Auflage in die Baugenehmigung aufgenommen.
Die Rohbauabnahme erfolgt nach Fertigstellung des Rohbaues ( vor Beginn der Gipserarbeiten ), die Schlussabnahme vor Bezug bzw. Nutzungsaufnahme.
In begründeten Fällen können zur Bauüberwachungen auch weitere Kontrollabnahmen erforderlich werden.
Ansprechpartner:
Herr Bruder
Telefonnummer: 07641 451-5028
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Bauberatung, Baugenehmigung und Bauanfrage
Bauberatung:In der Planung und Ausführung Ihres Bauvorhaben stellen sich Ihnen sicherlich immer wie-der Fragen rechtlicher Art, aber auch hinsichtlich Baugestaltung und Konstruktion. Um Ihnen Kosten und Zeit zu ersparen, stehen wir Ihnen während unserer Sprechzeiten gerne für eine Bauberatung zur Verfügung. Auch Auskünfte aus den geltenden Bebauungsplänen erhalten Sie bei uns.
Oftmals bietet sich auch ein Vorort-Termin an, den wir in begründeten Fällen gerne telefonisch mit Ihnen vereinbaren.
Baugenehmigung:Für alle Bauvorhaben, die nicht genehmigungsfrei sind und für die das Kenntnisgabeverfahren nicht angewendet wird, muss ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden.
Antrag und erforderliche Unterlagen:
Bauantrag, unter Verwendung der öffentlich bekannt gemachten Vordrucke (VwV Vordrucke), sowie die erforderlichen Bauvorlagen ( § 2 Verfahrens-verordnung zur Landesbaurodnung -LBOVVO), jeweils in 3-facher Fertigung. Der Antrag ist bei der Gemeinde, in der sich das Baugrundstück befindet, abzugeben.
Wir empfehlen Ihnen, sich bei Fragen bezüglich des Verfahrens oder der rechtlichen Beurteilung Ihres Bauvorhabens mit dem zuständigen Sachbearbeiter oder Kreisbaumeister in Verbindung zu setzten.
Bauvoranfrage: Um die Bebaubarkeit eines Grundstückes oder sonstige Fragen des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht ohne erhebliche Planungskosten vor der Einreichung eines Bauantrages verbindlich zu klären, gibt es für den Bauherrn die Möglichkeit, eine Bauvoranfrage zu stellen.
Antrag und erforderliche Unterlagen:
Antrag unter Verwendung der öffentlich bekannt gemachten Vordrucke (VwV Vordrucke), sowie , die für die Beurteilung der Fragen erforderlichen Bauvorlagen. Im Antrag sind die zu beurteilenden rechtlichen Fragen konkret zu formulieren.
Die Bauvoranfrage ist bei der Gemeinde, in der sich das Baugrundstück befindet, abzugeben.
Denkmalschutz
Das Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg regelt den Schutz und den Erhalt von Kulturdenkmalen. Kulturdenkmale sind alle Gegenstände, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
Eigentümer von Kulturdenkmalen sind verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Ein Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde verändert werden. Unterstützung können Eigentümer durch das Land durch Zuschüsse oder durch Steuervergünstigungen erhalten.
Beratungsgespräche vor Ort mit dem Landesamt für Denkmalpflege können in der Regel alle 4-6 Wochen angeboten werden.
Ansprechpartner:
Herr Santo
Telefonnummer: 07641 451-5010
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
Kenntnisgabeverfahren
Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von
- Wohngebäuden
- sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3
ausgenommen Sonderbauten
soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 verfahrensfrei sind und innerhalb des Geltungsbereichs eines qualifizierten Bebauungsplans liegen und die Gemeinde keine Veränderungssperre erlassen hat.
Zuständig für die Erteilung der Vollständigkeitsbestätigung ist die Gemeinde in der das Baugrundstück liegt.
Achtung! Sollten Sie feststellen, daß für Ihr Bauvorhaben Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen erforderlich sind, kann dieses Verfahren seit dem 01.03.2015 nicht mehr angewendet werden.
Sie müssen in diesen Fällen für Ihr Vorhaben entweder das vereinfachte (§ 52 LBO) oder das klassische (§ 49 LBO) Genehmigungsverfahren wählen.
Bei erkannten Verstößen gegen diese gesetzliche Regelung muss der Baubeginn kostenpflichtig untersagt werden.
Naturschutzrechtliche Verfahren
Ansprechpartner
Herr Schill
Telefonnummer: 07641 451-5024
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
- Bauleitplanung, Bauanträge
- Ökokonto
- Eingriffs-/ Ausgleichsflächenkataster
- Planung Rheintalbahn
- Hochwasserschutz (z.B. Polderplanungen)
- Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
- Vertragsnaturschutz, Landschaftserhaltungsverband
Herr Stubert
Telefonnummer: 07641 451-5022
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
- Bauleitplanung, Bauen im Außenbereich
- Auffüllungen/Abgrabungen
- Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
- Artenschutz
- Eingriffsregelung, Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
Herr Heß
Telefonnummer: 07641 451-5025
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
- Vertragsnaturschutz
- Natura 2000, Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Flächenhafte Naturdenkmale
- Landschaftserhaltungsverband
- Eingriffsregelung, Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange
Herr Huber
Telefonnummer: 07641 451-5031
Faxnummer: 07641 451-5059
E-Mail schreiben
- Maßnahmen nach Landschaftspflegerichtlinie (LPR) zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen und Arten der FFH- und Vogelschutzrichtlinie innerhalb und außerhalb von Natura 2000-Gebieten
- Biotoppflegeprogramm
- Mitwirkung bei der Durchführung von Zulassungsverfahren in Natura 2000-Gebieten (Verträglichkeitsprüfungen, Ausnahmeverfahren, Kohärenzmaßnahmen)
- Schutzgebietsausweisungen zur Sicherung von Natura 2000-Gebieten.
Naturschutzbeauftragte des Landkreises Emmendingen
Bibermanagement
An zahlreichen Gewässern im Landkreis Emmendingen hat der Biber nach dessen Ausrottung vor rund 150 Jahren seine heimischen Lebensräume wiederbesiedelt oder neugeschaffen – nicht immer zur Freude aller.
Wo Mensch und Biber denselben, schmalen Uferstreifen nutzen, können Konflikte entstehen. Insbesondere bei kleineren Bächen gestaltet der Biber durch den Bau seiner Dämme die Umgebung nach seinen Bedürfnissen um. Hierdurch kann es durch Vernässung von Flächen, Fällung von Bäumen etc. zu Konflikten mit den sonstigen Landnutzer*innen kommen.
Hier setzt das Bibermanagement an, um den Konflikten mit den Landnutzer*innen, dem Hochwasserschutz oder naturschutzfachlichen Zielkonflikten mit maßgeschneiderten Lösungen zu begegnen. Für Lösungsfindungen sind für den Landkreis Emmendingen neben der Unteren Naturschutzbehörde mehrere ehrenamtliche Biberberater*innen tätig, die vor Ort unterstützen. Wollen Sie einen vom Biber verursachte Konflikt melden, wenden Sie sich gerne an die untenstehende Kontaktadresse der Unteren Naturschutzbehörde.
Hinweis:
Der Biber ist als Art der Anhänge II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie europarechtlich geschützt sowie streng geschützt nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten die Tiere zu verletzen oder zu töten sowie deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen. Somit sind auch seine Bauten, wie Dämme und Uferröhren oder Burgen geschützt und dürfen nicht beeinträchtigt, verändert oder zerstört werden.
Weitere Informationen:
Artensteckbrief (PDF-Dokument, 1,21 MB, 21.11.2025)
Lebensraumsteckbrief (PDF-Dokument, 935,88 KB, 21.11.2025)
Kontakt:
Herr Arnold
Telefonnummer: 07641 451-5029
E-Mail schreiben
Frau Gampp
Telefonnummer: 07641 451-9152
E-Mail schreiben
Verfahrensfreie Vorhaben
Die in § 50 der Landesbauordnung , sowie im Anhang zu § 50 Landesbauordnung aufgeführten Vorhaben sind verfahrensfrei, d.h. sie dürfen ohne vorherige Baugenehmigung ausgeführt werden.
Diese verfahrensfreien Vorhaben müssen aber dennoch den baurechtlichen, sowie den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Sollten Sie sich in diesem Punkt unsicher sein, empfehlen wir Ihnen sich vor der Bauausführung bei uns zu informieren.
Erneuerbare Wärme Gesetz (EWärmeG)
Zweck des Erneuerbare Wärme Gesetzes (EWärmeG):
Das EWärmeG sieht vor, dass mindestens 15 % des jährlichen Wärmebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien gedeckt werden müssen.
Alternativ muss der Wärmeenergiebedarf um mindestens 15 % reduziert werden.
Geltungsbereich des EWärmeG:
Diese Pflicht gilt für Gebäude, die vor dem Jahr 2009 bereits errichtet worden sind (oder für Gebäude, für die zu diesem Zeitpunkt bereits ein Bauantrag gestellt worden ist).
Die Pflicht tritt dann in Kraft, wenn Sie in einem solchen Gebäude die komplette Zentralheizung, deren Kessel oder einen anderen zentralen Wärmeerzeuger austauschen oder nachträglich einbauen.
Nachweispflicht:
Die Eigentümer des Gebäudes müssen dann innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizanlage den Nachweis vorlegen, dass die Bestimmungen des EWärmeG eingehalten werden.
Nachweiserbringung:
Zur Nachweisführung ist es notwendig, dass Sie die hierfür vorgesehenen Nachweisformulare verwenden. Diese Formulare, den genauen Gesetzestext und weitere Informationen zum EWärmeG finden Sie auf der Homepage des Landesumweltministeriums (www.ewaermeg-bw.de). Suchen Sie dort nach „Nachweisformulare Informationen EWärmeG“.
Der Nachweis kann durch die dort genannten Maßnahmen erbracht werden. Es ist nicht vorgeschrieben, dass Sie den kompletten Nachweis durch eine einzelne Maßnahme erbringen müssen. Vielmehr ist es möglich, Maßnahmen miteinander zu kombinieren.
Die Nachweisformulare (außer zum Sanierungsfahrplan) enthalten einen Abschnitt, der von einem Sachkundigen ausgefüllt und bestätigt werden muss. Wer als Sachkundiger in Frage kommen kann, ist dort genannt.
Die Nachweisformulare können Sie dann postalisch oder unter der E-Mailadresse ewaermeg(@)landkreis-emmendingen.de an das Amt für Bauen und Naturschutz im Hause senden.
Ansprechpartner:
Sollten Sie Fragen haben, wie Sie der Nachweispflicht für Ihr Gebäude nachkommen können, empfehlen wir Ihnen die Energieberatung des Landratsamtes Emmendingen. Hier können Sie sich unter folgender Telefonnummer: 07641/ 451-1138 kostenlos beraten lassen. Alternativ können Sie auf unserer Webseite https://eveeno.com/wfg-landkreis-emmendingen einen individuellen Beratungstermin in Ihrer Heimatgemeinde buchen.
Eine Beratung durch das Amt für Bauen und Naturschutz ist nicht möglich.








