Archiv 2016: Landkreis Emmendingen

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Vogelgrippe: Geflügel muss in Ställen bleiben

Erstelldatum18.11.2016

Auch im Landkreis Emmendingen gelten die vom Land verhängten landesweiten Regelungen zum Schutz vor der Vogelgrippe. Das Veterinäramt des Landratsamtes hat eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen:

Auch im Landkreis Emmendingen gelten die vom Land verhängten landesweiten Regelungen zum Schutz vor der Vogelgrippe. Das Veterinäramt des Landratsamtes hat eine so genannte Allgemeinverfügung erlassen: Darin wird die Aufstallung des Geflügels angeordnet. Geflügel darf nicht mehr im Freien gehalten werden, sondern nur noch in Ställen oder unter einer Vorrichtung, die jedoch gegen das Eindringen von Wildvögeln gesichert sein muss. Dies gilt sowohl für private als auch für gewerbliche Geflügelhalter.

Außerdem sind bis auf weiteres alle Börsen und Märkte untersagt, in denen Geflügel und gehaltene Vögel jeder Art zum Verkauf angeboten, gehandelt oder zur Schau gestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind die lokalen Geflügel- und Vogelausstellungen der Kleintierzuchtvereine, die jedoch nur noch in geschlossenen Räumen innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes möglich sind. Die Stallpflicht und die weiteren Maßnahmen gelten bis zum 31. Januar 2017.

Die weiteren Bestimmungen sind in der Allgemeinverfügung enthalten, die auf dieser Seite im Anhan veröffentlicht ist. Sie wird in der kommenden Woche auch in den Mitteilungsblättern der Städte und Gemeinden im Landkreis abgedruckt.

Weitere Informationen erteilt auch das Veterinäramt des Landratsamtes Emmendingen unter Telefon Telefonnummer: 07641 451-4400 während der üblichen Dienstzeiten.

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Emmendingen zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken 

Vom 17.11.2016 Az: 9122.20

Auf Grund von §§ 13 der Geflügelpest-Verordnung1) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes2) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), des § 4 der Viehverkehrsverordnung3) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) und § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes4) vom 19. November 1987 (GBl. S. 525) erlässt das Landratsamt Emmendingen folgende

 A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

 1.       Für alle privaten und gewerblichen Tierhalter, die Geflügel i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Geflügelpestverordnung im Gebiet des Landkreises Emmendingen halten, wird eine Aufstallung des Geflügels angeordnet

          a) in geschlossenen Ställen oder

b) unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.

 2.       Tierhalter mit weniger als 100 Stück Geflügel im Landkreis haben im Bestandregister nach § 2 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung ergänzende Aufzeichnungen über die Anzahl der pro Werktag verendeten Tiere sowie ab einer Tierzahl von 10 Tieren über die Gesamtzahl der gelegten Eier pro Bestand und Werktag zu führen.

 3.       Für Geflügelhaltungen im Landkreis mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt Folgendes:

 3.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist betriebseigene Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch im Betrieb unverzüglich unschädlich zu beseitigen.

 3.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren. Nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren.

 3.3. Die Eingänge und Ausgänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen, z.B. Desinfektionswannen oder - matten.

 3.4. Es ist eine Möglichkeit zum Waschen der Hände vorzusehen.

 4.       Bestandseigene Transportfahrzeuge und -behältnisse für Geflügel sind nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 der Viehverkehrsverordnung nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und zu desinfizieren.

 5.       Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind  im Landkreis verboten.

Ausgenommen von diesem Verbot sind lokale Geflügel- oder Vogelausstellungen durch ortsansässige  Kleintierzuchtorganisationen in geschlossenen Räumen innerhalb ihres Gemeindegebietes.

 6.       Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 5 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Satz 1 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

 7.       Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Sie endet mit Ablauf des 31. Januar 2017, solange keine öffentliche Bekanntgabe einer Fristverlängerung erfolgt.

 Begründung

 A.

Am 4. November 2016 wurden 33 tote Reiherenten im Bereich des Konstanzer Hafens sowie ein weiteres Tier in Radolfzell und zwei Tiere in Ludwigshafen-Bodmann tot aufgefunden. Bei den zur Untersuchung gekommenen Tieren wurde das Virus der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza vom Subtyp H5N8 (HPAI H5N8)) nachgewiesen und der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln am 09.11.2016 durch das Landratsamt Konstanz amtlich festgestellt. Am 08.11.2016 wurden zudem Ausbrüche von hochpathogener Geflügelpest bei Wildvögeln des Subtyps H5N8 im Bereich der Plöner Seen in Schleswig-Holstein gemeldet. Auch in Polen und Ungarn wurde in diesem Jahr bereits der Ausbruch der Geflügelpest des gleichen Subtyps in Nutztierhaltungen festgestellt. Am 09.11.2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von hochpathogener Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheits-maßnahmen in Geflügelbetrieben sowie die risikobasierte Einschränkung der Freiland-haltung (Aufstallung) von Geflügel in Regionen mit hoher Wildvogeldichte und in der Nähe von Wildvogelrast- und Wildvogelsammelplätzen.

Bis zum 15.11.2016 wurden in Baden-Württemberg insgesamt 162 Totfunde bei Wildvögeln untersucht, von denen 130 Vögel als mit dem hochpathogen Influenzavirus vom Subtyp H5N8 infiziert diagnostiziert wurden. Positive Wildvogelbefunde wurden neben dem Bodensee auch in den Anrainerstaaten am Genersee und am Starnbergersee diagnostiziert. Das hochpathogene Virus wurde nun auch in Hausgeflügelhaltungen in Schleswig-Holstein, Österreich und den Niederlanden festgestellt. Darüber hinaus hat das Seuchengeschehen zwischenzeitlich auch andere Wildvogelarten als Wasservögel erfasst. In Baden-Württemberg wurde der Geflügelpestbefund bei zwei Krähen bestätigt. Daher ist die Weiterverbreitung des Seuchengeschehens zu befürchten.

In Baden-Württemberg wurden die in § 13 Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung genannten Risikogebiete mit hoher Wildvogeldichte und Wildvogel-Rastplätzen unter Berücksichtigung der Daten aus den ornithologischen Wildvogelzählungen unter Berücksichtigung der bisher von der Geflügelpest betroffenen Wildvogelarten definiert. Hierbei wurde auf die gemäß EU-Beschluss Nr. 2010/367/EU, Teil 2 in Bezug auf die Übertragung hinsichtlich hochpathogener Geflügelpest relevanten Wasservogelarten und ihrem zahlenmäßigen Vorkommen abgestellt. Neben dem Bodensee als wildvogelreichstes Gebiet für Wasservögel in Baden-Württemberg sind infolge der Ausbreitungstendenz der Geflügelpest auch zahlreiche andere Gewässer bzw. Regionen als sog. Risikogebiete auszuweisen, welche nicht mehr abgegrenzt werden können. Daher ist das gesamte Landesgebiet als Risikogebiet festzulegen.

B.

Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 112) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809) ist die untere Verwaltungsbehörde des Landkreises Emmendingen zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemein-verfügung.

Zu Nr. 1 der Verfügung:

Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetzes.

Gemäß § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Durch die amtliche Feststellung des Ausbruches der Geflügelpest bei Wildvögeln in den Landkreisen Konstanz und Bodensee sowie der Schweiz, Österreichs und Bayern sowie in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern ist die Erforderlichkeit der Aufstallung von Geflügel zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel im Sinne des §13 Abs. 1 der Geflügelpestverordnung gegeben. Dies wird in der aktuellen Einschätzung des Friedrich-Loeffler-Institutes bestätigt. In der Risikobewertung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung sind die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten, zu berücksichtigen.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 der Geflügelpestverordnung ist der Verdacht oder der Ausbruch auf Geflügelpest in einem Kreis oder anliegenden Kreis in die Risikobewertung mit einzubeziehen. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung erlaubt nach der derzeitigen Seuchenlage keine Abgrenzung bestimmter Gebiete mehr. Daher hat die Aufstallung landesweit zu erfolgen. In dem unter A. genannten Gutachten des Friedrich-Löffler-Instituts wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 durch Wildvögel in Hausgeflügelbeständen bundesweit als hoch eingeschätzt und neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert, zumindest für Geflügelhaltungen, die sich in Regionen mit hoher Wildvogeldichte oder in der Nähe von Wildvogel-Rastplätzen befinden, aufzustallen. Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest  hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel landesweit aufzustallen.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jeglicher Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die landesweite Aufstallung von Geflügel ist geboten, um ein Übergreifen der Geflügelpest auf Nutzgeflügelbestände zu verhindern und damit die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Baden-Württemberg nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 HPAI zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Baden-Württemberg entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter.

Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z.B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenen Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 1 der Verfügung genannte Aufstallung ist geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.

Zu Nr. 2 der Verfügung:

Die Anordnung der Erfassung der ergänzenden Angaben im Betriebsregister in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 der Geflügelpest-Verordnung, die generell für Geflügelhaltungen erst ab 100 Stück gelten, erfolgen auf der Grundlage § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 e) des Tiergesundheitsgesetzes.

Die Erfassung dieser ergänzenden Angaben sind auch bei kleinen Beständen geeignet, ein mögliches Krankheitsgeschehen zeitnah zu erkennen, um die nach § 4 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung vom Tierhalter zu veranlassende diagnostische Abklärung  zeitnah durchzuführen.

Zu Nr. 3 und 4 der Verfügung:

Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 3 der Verfügung erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell erst für Geflügelhaltungen ab 1.000 Stück Geflügel gelten, auf Grundlage des § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5d) des Tiergesundheitsgesetzes.

Die Anordnung zur Reinigung und Desinfektion für bestandeigene Transportfahrzeuge für Geflügel nach  Nr. 4 der Verfügung erfolgt nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 der Viehverkehrs-verordnung sowie in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpest-Verordnung, die generell für Geflügelhaltungen erst ab 1.000 Stück Geflügel gelten, auf der Grundlage
§ 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 5 d) des Tiergesundheitsgesetzes.

Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen  im Landkreis zu schützen und den Eintrag oder die Verschleppung des Virus in bzw. aus Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Anordnung der unter  Nr. 3 der Verfügung genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion und zum Händewaschen, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sowie  die Nr. 4 der Verfügung sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen bzw. dessen Verbreitung zu vermindern.

Zu Nr. 5 der Verfügung:

Gemäß § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz kann die zuständige Behörde zur Vorbeugung von Tierseuchen und deren Bekämpfung Verfügungen über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen, erlassen. Das Verbot von Börsen, Märkten und  Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel ergibt sich aus § 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung i.V.m. § 7 Abs. 6 der Geflügelpest-Verordnung.

Das gemäß Nr. 5 der Verfügung angeordnete Verbot von Börsen, Märkten und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten als Geflügel  im Landkreis ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist.

Zu Nr. 6 der Verfügung:

Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nummern 1 bis 6 der Verfügung wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Verfügung zur Prävention der Seucheneinschleppung gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.

Zu Nr. 7 der Verfügung:

Da mit der Verfügung ein großer Adressatenkreis angesprochen wird, würde eine Einzelbekanntmachung die Effizienz der tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen erheblich beeinträchtigen. Damit besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse für eine öffentliche Bekanntmachung (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

Da nur eine möglichst schnelle Befolgung der angeordneten tiergesundheitsrechtlichen Maßnahmen eine ausreichende Prävention entfaltet, ist es ebenso im  überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich und angemessen, die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 4 Satz 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechend zu verkürzen (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Landesverwaltungsverfahrensgesetz).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe bei Landratsamt Emmendingen, Bahnhofstr. 2-4, 79312 Emmendingen schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Hinweise

1.       Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.

2.       Es wird empfohlen, die tierseuchenrechtlich erforderliche Zulassung von Geflügelhändlern  anhand der Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheides vor der Bestellung von Geflügel durch den Tierhalter zu überprüfen. Alternativ ist die Liste der zugelassenen Handelsbetriebe ist im Internet abrufbar unter: tsis.fli.bund.de/GlobalTemp/201611160920057638.pdf

3.       Nach § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung sind Halter von Hühner, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln verpflichtet, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltene Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen.

4.       Ordnungswidrig i. S. d. des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung und des § 32 Abs. 2 Nr. 3 des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

5.       Es können von der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 3 Geflügelpest-Verordnung Ausnahmen von der in dieser Verfügung angeordneten Aufstallungspflicht genehmigt werden, soweit

          1. eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist,

2. sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und

          3. sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

6.       Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen zur Früherkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr.1 der Geflügelpest-Verordnung an den Landesuntersuchungs-einrichtungen sind kostenfrei.

7.       Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann von jedermann in Baden-Württemberg, der als Betroffener der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten im Dienstgebäude des Landratsamtes Emmendingen, Veterinäramt, Adolf-Sexauer-Str. 3, 79312 Emmendingen, eingesehen werden.

17.11.2016

Gez. Dr. Frankemölle, Amtstierarzt