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Fruchtfolgeregelung wegen Maiswurzelbohrer
Erstelldatum24.06.2019
Der Maiswurzelbohrer macht den Landwirten weiter zu schaffen. Das Landratsamt Emmendingen hat zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Der Maiswurzelbohrer macht den Landwirten weiter zu schaffen. Das Landratsamt Emmendingen hat zur Bekämpfung des Maiswurzelbohrers eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Bereits seit 13. Dezember 2017 gilt eine Allgemeinverfügung, in der geregelt ist, dass auf den Maisanbauflächen in einem Großteil des Landkreises in den Jahren von 2017 bis 2019 höchstens zwei Jahre Mais angebaut werden darf – die sogenannte Fruchtfolgeregelung von zwei Drittel. Dies gilt auf dem Gebiet der Städte und Gemeinden Bahlingen, Denzlingen, Emmendingen, Endingen, Forchheim, Gutach im Breisgau mit den Gemarkungen Gutach und Bleibach, Herbolzheim, Kenzingen, Malterdingen, Reute, Rheinhausen, Riegel am Kaiserstuhl, Sasbach am Kaiserstuhl, Sexau, Teningen, Vörstetten, Waldkirch, Weisweil und Wyhl.
Am 18. Juni 2019 hat das Landratsamt eine neue weitere Allgemeinverfügung erlassen. Für den Anbauzeitraum 2018 bis 2022 darf auf Maisanbauflächen nur in zwei von drei Jahren Mais angebaut werden. Als Beginn der Fruchtfolge gilt der 1. Januar 2018. Dies gilt in den für Anbauflächen in den bisher schon betroffenen und im Text oben genannten Gemeinden sowie erstmals auch dem Gebiet der Gemeinden Freiamt und Winden. In diesen beiden Gemeinden beginnt die Fruchtfolge am 1. Januar 2019.
Das Fruchtfolgegebot gilt nicht für Saatmais bei Anbau in Folge. Die Fruchtfolgeregelung in der vom Landratsamt erlassenen Allgemeinverfügung vom 13.12.2017 bleibt bis Ende 2019 in Kraft.
Die neue Allgemeinverfügung vom 18. Juni 2019 kann bei den Bürgermeisterämtern der betroffenen Städten und Gemeinden und beim Landwirtschaftsamt des Landratsamtes Emmendingen während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden. Sie ist auch auf der Internetseite des Landratsamts Emmendingen unter www.landkreis-emmendingen.de/aktuelles/allgemeinverfügungen eingestellt. Dort kann auch die Allgemeinverfügung vom 13.12.2017 abgerufen werden.
Die Allgemeinverfügung zum Maiswurzelbohrer vom 18.06.2019 (PDF-Dokument, 278,22 KB, 18.06.2019)
Die Allgemeinverfügung zum Maiswurzelbohrer vom 13.12.2017 (PDF-Dokument, 160,67 KB, 09.04.2020)