Archiv 2021: Landkreis Emmendingen

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Neue Corona-Verordnung des Landes gilt ab 19. April 2021

Erstelldatum18.04.2021

Der Landkreis Emmendingen ist derzeit als einer der wenigen Kreise im Land von den Corona-Verschärfungen nicht betroffen, da die Inzidenz seit dem 5. April 2021 konstant unter 100 liegt.

Corona-Verordnung des Landes ab 19. April 2021

Das Land Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung bis zum 16. Mai 2021 verlängert. Ab Montag, 19. April 2021 gelten die geplanten Änderungen und Verschärfungen des Infektionsschutzgesetztes bereits in allen Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner.

Der Landkreis Emmendingen ist derzeit als einer der wenigen Landkreise in Baden-Württemberg nicht davon betroffen, da die Inzidenz seit dem 5. April 2021 konstant unter dem Wert von 100 liegt. Die genauen Inzidenzwerte und Fallzahlen des Tages werden jeden Abend im Internet unter www.landkreis-emmendingen.de veröffentlicht.

Hier können Sie die vollständige Corona-Verordnung abrufen (PDF-Dokument, 622,56 KB, 18.04.2021)

Änderungen ab 19. April 2021:

  • Schulen:
    • Grundsätzlich gilt für alle Klassenstufen: Wechselunterrichtsmodelle plus Testpflicht.
    • Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb.
    • In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 200 über liegt, muss am übernächsten Tag auf Fernunterricht umgestellt werden. Die Notbetreuung in den Jahrgangsstufen 1 bis 7 sowie die Abschlussklassen und die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) G und K sind hiervon weiterhin ausgenommen.
    • Die Testpflicht gilt auch für den Besuch der Notbetreuung.

Neue Regelungen ab einer Inzidenz von über 100

  • Wenn die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzliche zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
    • Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei weiterhin nicht mit. Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
    • Von 21 bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen. Die Wohnung oder Unterkunft darf nur für die folgenden Zwecke verlassen werden:
      • Zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum, insbesondere eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen.
      • Für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge dienen, sowie Veranstaltungen und Sitzungen der Organe, Organteile und sonstigen Gremien der Legislative, Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Plan-feststellungsverfahren.
      • Versammlungen nach Artikel 8 Grundgesetz.
      • Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
      • Zur Berufsausübung soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist, der Ausübung des Dienstes oder des Mandats, der Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.
      • Zur Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts.
      • Zur unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger oder der Begleitung Sterbender.
      • Zur Versorgung von Tieren, beispielsweise Gassi gehen.
      • Aufgrund ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Gründe.
    • Bau- und Raiffeisenmärkte müssen schließen. 
    • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich. 
    • Wettannahmestellen müssen für den Publikumsverkehr schließen.
    • Für den nicht zu schließenden Einzelhandel gilt: Auf den ersten 800 Quadratmetern (m²) Verkaufsfläche darf sich pro 20 m² Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten. Darüber hinaus darf sich nur ein Kunde pro 40 m² Verkaufsfläche aufhalten. In einem Ladengeschäft mit 600 m² Verkaufsfläche dürfen sich also maximal 30 Kundinnen und Kunden aufhalten. Bei 1.200 m² Verkaufsfläche wäre das Limit bei 50 Kundinnen und Kunden erreicht (800 m² = 40 Kundinnen und Kunden + weitere 400 m² = 10 Kundinnen und Kunden). 
    • Sport darf im Freien und geschlossenen Räumen nur noch kontaktlos alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
    • Wer Friseurdienstleistungen wahrnehmen möchte, braucht den Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests, einer Impfdokumentation oder eines Nachweises einer bestätigten Infektion im Sinne des § 4a der Corona-Verordnung.

Änderungen für Geimpfte bei der Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne ab 19. April 2021

  • Bei Einreisen aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten besteht dann keine Pflicht zur Quarantäne, wenn der Nachweis, dass vor mindestens 14 Tagen die Gabe der zweiten Impfdosis (bzw. bei dem Impfstoff von Johnson & Johnson nach der Gabe der ersten und einzigen Impfdosis) mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff erfolgt ist, erbracht werden kann.
  • Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
  • Bei Einreise aus Virusvarianten-Gebieten dagegen bleibt es für die ausnahmsweise noch erlaubte Einreise auch bei geimpften Personen bei der Notwendigkeit einer Quarantäne, da die Infektion mit bestimmten besorgniserregenden Virusvarianten zu einer geringeren Wirkung des Impfschutzes führen könnte.
  • Aufgrund des Auftretens neuer besorgniserregender Virusvarianten (wie zum Beispiel P.1), ist es erforderlich, die bislang bereits vorgesehene Ausnahme von der Quarantänepflicht für genesene Personen künftig nicht mehr auf die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten zu erstrecken

Änderungen für Geimpfte bei der Corona-Verordnung Absonderung ab 19. April 2021

  • Haushaltsangehörige Personen sowie enge Kontaktpersonen unterliegen grundsätzlich einer Absonderungspflicht; hiervon gibt es eine Ausnahme für geimpfte Personen und genesene Personen, soweit die Infektion nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
    Von dieser Ausnahme gibt es wiederum Rückausnahmen:
    • Genesene Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn beim Primärfall eine besorgniserregende Virusvariante (außer der Variante B.1.1.7) festgestellt, und ihnen dies mitgeteilt wurde. Sind die genesenen Personen allerdings von derselben besorgniserregenden Virusvariante genesen, greift die Ausnahme wieder.
    • Genesene und geimpfte Personen sind nicht von der Absonderungspflicht befreit, wenn sie typische Symptome aufweisen, die auf eine Infektion mit dem Coronavirus hindeuten.
    • Geimpfte Bewohnerinnen oder Bewohner einer stationären Einrichtung für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder geimpfte Patientinnen oder Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen für die Dauer ihres stationären Aufenthalts sind nicht von der Absonderungspflicht befreit. Hiervon können Ausnahmen von dem zuständigen Gesundheitsamt gemacht werden.
  • Die Isolationsdauer von positiv getesteten Personen beträgt in allen Fällen 14 Tage; die Ausnahme für positiv getestete Personen, die nicht mit einer besorgniserregenden Virusvariante infiziert sind, wird gestrichen.
  • Aufnahme einer Testpflicht für enge Kontaktpersonen