Hauptbereich
Ordnungsamt
Die Sicherstellung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist vorrangiges Ziel des Ordnungsamtes.
Viele Lebensbereiche müssen überwacht oder reguliert werden. Durch die Erteilung von Genehmigungen, aber auch durch den Entzug von Erlaubnissen, wie etwa einer Waffenerlaubnis oder einer Gewerbeerlaubnis, soll dieses Ziel erreicht und der Bürger in seinen elementarsten Grundrechten wie Freiheit, Gesundheit, Eigentum geschützt werden. Das Ordnungsamt ist auch für die regelmäßige Überwachung der Alten- und Pflegeheime zuständig.
Kontakt und Sprechzeiten
Ordnungsamt
Karl-Friedrich-Straße 96/1
79312 Emmendingen
Hinweis: Postsendungen an
Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-8101
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Ausländerbehörde
Karl-Friedrich-Straße 96/1
79312 Emmendingen
Hinweis: Postsendungen an
Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-8124
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Gaststätten- und Gewerberecht, Schornsteinfegerwesen
Karl-Friedrich-Straße 96/1
79312 Emmendingen
Hinweis: Postsendungen an
Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-8101
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Heimaufsichtsbehörde
Karl-Friedrich-Straße 96/1
79312 Emmendingen
Hinweis: Postsendungen an
Bahnhofstraße 2-4
79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-8101
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Zentrale Bußgeldstelle
Kaiserstuhlstraße 3
79312 Emmendingen
Telefonnummer: 07641 451-8103
Faxnummer: 07641 451-8198
E-Mail schreiben
Sprechzeiten
Montag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Mittwoch: keine Sprechzeiten
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
für einen Besuch des Ordnungsamtes ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich. Da das Gebäude nicht barrierefrei ist, wird bei benötigter Hilfe um vorherige Mitteilung gebeten.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Telefonische Sprechzeiten der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde
Montag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 14:00 bis 15:30 Uhr
Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Freitag: keine Sprechzeiten
Längere Bearbeitungsdauer durch ein erhöhtes Antragsaufkommen in der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde
In der Ausländer- und Einbürgerungsbehörde kommt es derzeit zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen. Eine kurzfristige Antwort und Bearbeitung Ihres Anliegens kann daher nicht garantiert werden. Wir bitten Sie darum, von Sachstandsanfragen möglichst abzusehen. Für eine unter Umständen entstehende Verzögerung der Bearbeitung Ihres Anliegens möchten wir uns entschuldigen und bitten um Ihr Verständnis.
Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde ist für alle aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten der ausländischen Mitbürger im Landkreis Emmendingen zuständig. Für das Gebiet der Großen Kreisstädte Emmendingen und Waldkirch mit den Gemeinden Gutach und Simonswald, wenden Sie sich bitte an das Ausländeramt im Rathaus.
Wir erteilen und verlängern Aufenthaltstitel und bearbeiten Einladungen und Visaanträge von Ausländern, die besuchsweise oder auf Dauer in unseren Zuständigkeitsbereich zuziehen wollen. Ebenso nehmen wir Verpflichtungserklärungen entgegen in Fällen in denen dies für ein Visum des eingeladenen Ausländers erforderlich ist.
Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Fallkonstellationen ist es ratsam direkt mit dem/der jeweiligen Sachbearbeiter/in in Kontakt zu treten. Ob telefonisch, per E-Mail oder bei einer persönlichen Vorsprache.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde geben Ihnen gerne Auskunft.
Informationen für Ukrainische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis
Die Ausländerbehörde weißt ukrainische Staatsangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen, auf Folgendes hin:
- Der Bundesrat hat der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) zugestimmt.
- Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2024 gültig sind, werden einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten.
- Gesonderte Antragstellungen oder Vorsprachen zur Verlängerung der von der Verordnung umfassten Aufenthaltstitel bedarf es daher grundsätzlich nicht!
Informationen Aufenthaltserlaubnis in den Fremdsprachen
Ukrainisch (PDF-Dokument, 58,41 KB, 13.12.2023)
Englisch (PDF-Dokument, 68,88 KB, 13.12.2023)
Russisch (PDF-Dokument, 99,62 KB, 13.12.2023)
Informationen über das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
- Schaubild zum beschleunigten Fachkräfteverfahren (PDF-Dokument, 362,12 KB, 28.04.2022)
- Merkblatt für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81 a Aufenthaltsgesetz (PDF-Dokument, 39,12 KB, 25.06.2024)
- Checkliste für das beschleunigte Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz (PDF-Dokument, 405,47 KB, 28.04.2022)
- Muster für die Vollmacht für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (PDF-Dokument, 308,24 KB, 29.04.2022)
- Muster für die Untervollmacht für die Beantragung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens (PDF-Dokument, 312,85 KB, 29.04.2022)
Dokumentationspflichten von Arbeitgebern
bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen:
Ansprechpersonen
Herr Sven Buchmüller
Sachgebietsleitung
Telefonnummer: 07641 451-8120
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Keitsch
Stellvertrentende Sachgebietsleitung und beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Telefonnummer: 07641 451-8133
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau P. Klein
Stellvertretende Sachgebietsleitung
Telefonnummer: 07641 451-8121
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Reinbold
Asylangelegenheiten und Flüchtlinge (Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) A
Telefonnummer: 07641 451-8136
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Rommel
Asylangelegenheiten und Flüchtlinge (Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) B - H
Telefonnummer: 07641 451-8131
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Ibrahimi
Asylangelegenheiten und Flüchtlinge (Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) I - O
Telefonnummer: 07641 451-8129
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Satary
Asylangelegenheiten und Flüchtlinge (Aufenthaltsgestattungen und Duldungen) P - Z
Telefonnummer: 07641 451-8135
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Buderer-Kemmet
Verpflichtungserklärungen und Künstler (Einladungen)
Telefonnummer: 07641 451-8119
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Sandic
Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel (eAt´s) und Aktenversendungen
Telefonnummer: 07641 451-8124
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Vetter
Aktenversendungen und Lichtbildversendungen
Telefonnummer: 07641 451-8159
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Becker
Ausgabe der elektronischen Aufenthaltstitel (eAt´s) und Zuarbeit
Telefonnummer: 07641 451-8138
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln
Frau I. Klein
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln A - B
Telefonnummer: 07641 451-8130
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Böcherer
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln C - E
Telefonnummer: 07641 451-8141
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Bürkin
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln F - I
Telefonnummer: 07641 451-8137
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Herr Prothmann
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln J - Mh
Telefonnummer: 07641 451-8123
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Schonhard
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln Mi - Q
Telefonnummer: 07641 451-8127
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Huber
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln R - S
Telefonnummer: 07641 451-8122
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Schmid
Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln T - Z
Telefonnummer: 07641 451-8128
Faxnummer: 07641 451-8199
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Einbürgerungen
Die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Hinweis: Das Einbürgerungsrecht ist so komplex, dass hier nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus ist es grundsätzlich notwendig, dass Sie sich vor Antragstellung über die verschiedenen Einbürgerungsmöglichkeiten individuell beraten lassen. Falls Sie Ausländer sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben, können Sie selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Die Antragsformulare erhalten Sie von uns per Post. Bitte melden Sie sich hierfür telefonisch oder per E-Mail bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin.
Für jede Einbürgerung müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
- Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
- Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
- Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
- Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
- Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe). Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.
- Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat. - Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
- Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest an. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
- Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.
Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
- wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen inhaltlich unrichtig sind,
- bei bestehender Mehrehe,
- wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.
Kosten
Die Einbürgerung kostet 255 EUR pro Person. Für minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, sind 51 EUR zu bezahlen. Minderjährige, die ohne ihre Eltern eingebürgert werden, müssen ebenfalls 255 EUR bezahlen. Hinzu kommen Kosten für den Einbürgerungstest und Deutschtest B1, eventuell Kosten für Urkundenüberprüfungen. Dieses Verwaltungsverfahren ist – auch im Fall einer Ablehnung und Rücknahme – gebührenpflichtig.
Erklärungserwerb:
Für Anträge, welche ab dem 01.01.2024 gestellt wurden, gilt folgende Zuständigkeit:
Frau Lechner
Einbürgerungen (A - B)
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren / Pass- und Meldewesen einschl. Widerspruchsangelegenheiten
Grundsatzfragen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Telefonnummer: 07641 451-8113
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Bulut
Einbürgerungen (C - I)
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren / Pass- und Meldewesen einschl. Widerspruchsangelegenheiten
Grundsatzfragen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Telefonnummer: 07641 451-8140
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Braun
Einbürgerungen (J - K) und Einbürgerungen nach § 9 StAG (A - L)
Standesamtsaufsicht / Personenstandswesen / behördliche Namensänderungen
Telefonnummer: 07641 451-8134
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Wiedemann
Einbürgerungen (L - N)
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren / Pass- und Meldewesen einschl. Widerspruchsangelegenheiten
Grundsatzfragen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Telefonnummer: 07641 451-8139
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Reinelt
Einbürgerungen (O - R) und Einbürgerungen nach § 9 StAG (M - Z)
Standesamtaufsicht / Personenstandswesen / behördliche Namensänderungen
Telefonnummer: 07641 451-8126
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Ringwald
Einbürgerungen (S - Z)
Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren / Pass- und Meldewesen einschl. Widerspruchsangelegenheiten
Grundsatzfragen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
Telefonnummer: 07641 451-8125
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Koo
Antragsannahme
Telefonnummer: 07641 451-8101
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Heimaufsicht
Die Heimaufsicht ist als untere Heimaufsichtbehörde für die Durchsetzung des Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege (WTPG) und den dazu gehörenden Verordnungen in den stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für volljährige Menschen mit Pflegebedarf oder mit Behinderungen im Landkreis Emmendingen zuständig.
Die Heimaufsicht sichert die Rechte der Bewohner und Bewohnerinnen und beurteilt die Qualität der Betreuung und Pflege.
Aufgaben
- Überprüfung der Einrichtungen
Regelüberprüfungen: Alle Einrichtungen werden einmal jährlich unangemeldet überprüft
Anlassbezogene Überprüfungen: Auf konkreten Anlass (z.B. Beschwerden) können unabhängig von den Regelprüfungen weitere Kontrollen durchgeführt werden. - Beratungvon Bewohnern, Angehörigen, gesetzlichen Betreuern, Bewohnerbeiräten und Bewohnerfürsprechern hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten
Hinweis: Es erfolgt keine Beratung bezüglichvertraglicher Regelungen. Für Verträge zwischen Einrichtungen und Bewohner gilt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG). Näheres zum WBVG finden Sie unter www.biva.de (Bundesweiter Informations- und Beratungsdienst der Bundesinteressensvertretung der Nutzer von Wohn- und Betreuungsangeboten im Alter und bei Behinderung (BIVA) e.V. - Beratung von Interessierten und Heimträgern hinsichtlich der Planung und des Betriebes einer stationären Einrichtung, einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder einer vollständig selbstverantworteten Wohngemeinschaft und Überprüfung der heimrechtlichen Voraussetzungen vor Inbetriebnahme.
Ansprechpersonen:
Frau Springmann
Telefonnummer: 07641 451-8110
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Schlicker
Telefonnummer: 07641 451-8111
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Heß
Telefonnummer: 07641 451-8112
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Gerne führen wir auch persönliche Beratungsgespräche. Aufgrund häufiger Außendienstzeiten der Mitarbeiterinnen empfehlen wir Termine telefonisch zu vereinbaren.
Falls Sie nähere Informationen zu den Angeboten und Preisen einzelner Wohnformen oder Unterstützung bei der Suche nach einem Platz wünschen, setzen Sie sich bitte mit dem Seniorenbüro oder dem Pflegestützpunkt in Verbindung.
Weiterführende Informationen
Zentrale Bußgeldstelle
Die Zentrale Bußgeldstelle ist zuständig für Verkehrsordnungswidrigkeiten und sonstige Ordnungswidrigkeiten.Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen aus den unterschiedlichsten Lebensbereichen beinhalten Bußgeldvorschriften, für die der Landkreis Emmendingen zuständig ist.
Verwarnung: Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (von 5,00 bis 55,00 Euro) kann dem Betroffenen ein Verwarnungsgeldangebot verbunden mit einer Anhörung unterbreitet werden.
Die Verwarnung ist nur wirksam, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Frist von einer Woche bezahlt.
Bußgeldbescheid: Die Ordnungswidrigkeit wird durch Bußgeldbescheid geahndet. Mit einem Bußgeldbescheid muss rechnen, wer mit der Verwarnung nicht einverstanden ist und das Verwarngeld nicht bezahlt, zum Vorwurf schweigt oder Einwendungen vorbringt, die von der Behörde nicht als überzeugend bewertet werden. Bei Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verfahrenskosten erhoben. Diese betragen 5% der Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro zuzüglich Auslagen der Verwaltung z.B. für die Postzustellungsurkunde 3,50 Euro. Wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 60,00 Euro und mehr geahndet, ergeht nach vorheriger Anhörung ein Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn kein Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Emmendingen eingeht.
Einziehungsbescheid: Hat der Täter für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung oder aus ihr etwas erlangt und wird gegen ihn wegen der Handlung eine Geldbuße nicht festgesetzt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des Erlangten entspricht.
Hat der Täter einer mit Geldbuße bedrohten Handlung für einen anderen gehandelt und hat dieser dadurch etwas erlangt, so kann gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages bis zu der in Absatz 1 bezeichneten Höhe angeordnet werden.
Der Umfang des Erlangten und dessen Wert können geschätzt werden. § 18 gilt entsprechend.
Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann die Einziehung selbständig angeordnet werden.
Fahrverbot: Nach der Bußgeldkatalogverordnung kann ein Fahrverbot von 1 bis zu 3 Monaten festgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass ein grober oder beharrlicher Verkehrsverstoß vorliegt.
Ein grober Verkehrsverstoß liegt z.B. in folgenden Fällen vor:
- Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerorts
- Geschwindigkeitsüberschreitung ab 41 km/h außerorts
- Unterschreitung des Abstandes von 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
- Gefährdung oder Unfallverursachung beim Überholen trotz Verbot
- Rotlichtmissachtung bei Rotlichtdauer von mehr als 1 Sekunde und
- Rotlichtmissachtung bei Gefährdung oder Unfallverursachung
Von einem beharrlichen Verstoß ist auszugehen:
- Wenn eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgestellt und hierfür bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h festgestellt wird.
Bei Alkohol und Drogenkonsum wird ebenfalls ein Fahrverbot verhängt:
- Führen eines Kfz unter Atemalkoholeinwirkung von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholeinwirkung von 0,5 Promille und mehr
- Unter der Wirkung von anderen berauschenden Mitteln
- Bei Fahranfängern/innen gelten besondere Bestimmungen.
Das Fahrverbot beginnt automatisch zu laufen. Es bedarf keiner weiteren Mitteilung oder Maßnahme seitens der Bußgeldbehörde. Man unterscheidet:
- Fahrverbot ohne Aufschub
In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam und der Führerschein ist sofort abzugeben. - Fahrverbot mit Aufschub von bis zu vier Monaten
Wurde in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt, muss der Führerschein spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides in Verwahrung gegeben werden. In diesen Fällen wird das Fahrverbot mit der Verwahrung, spätestens vier Monate nach der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam.
Dabei ist zu beachten, dass die Verbotsfrist erst mit der Abgabe des Führerscheins bei der Behörde zu laufen beginnt und Postlaufzeiten auf die Verbotsfristen nicht angerechnet werden. Eine Aufteilung des Fahrverbots in mehrere Abschnitte ist nicht möglich. Eine nicht rechtzeitige Abgabe des Führerscheins bei der Behörde verlängert die Dauer des Fahrverbots.
Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Behörde abzugeben, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Er kann auch zugesandt werden. Dort wird er auch für die Dauer des Fahrverbots verwahrt.
Hinweis: Wer während der Wirksamkeit eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, macht sich strafbar.
Punkte: Das Verkehrszentralregister und das Punktsystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Ein hoher Punktestand ist ein Warnsignal und sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern.
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister können Sie über das Kraftfahrzeug-Bundesamt auch online anfordern.
Anschrift
Zentrale Bußgeldstelle
Kaiserstuhlstraße 3
79312 Emmendingen
Ansprechpersonen:
Frau Rombach
Grundsatzfragen des Ordnungswierigkeitsrechts, Zentrale Verfolgung und Ahndung von sonstige Ordnungswidrigkeiten
Telefonnummer: 07641 451-8109
Faxnummer: 07641 451-8198
E-Mail schreiben
Herr Adler
Zentrale Verfolgung und Ahndung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten (G-L)
Telefonnummer: 07641 451-8102
Faxnummer: 07641 451-8198
E-Mail schreiben
Frau Gerber
Zentrale Verfolgung und Ahndung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten (M-R)
Telefonnummer: 07641 451-8117
Faxnummer: 07641 451-8198
E-Mail schreiben
Frau Silberer
Zentrale Verfolgung und Ahndung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten (A-F)
Telefonnummer: 07641 451-8132
Faxnummer: 07641 451-8198
E-Mail schreiben
Herr Wagner
Zentrale Verfolgung und Ahndung von Verkehrs- und Ordnungswidrigkeiten (S-Z)
Telefonnummer: 07641 451-8106
Faxnummer: 07641 451-8189
E-Mail schreiben
Frau Fischer
Sekretariat / Datenerfassung bei der Zentralen Bußgeldbehörde
Telefonnummer: 07641 451-8103
Faxnummer: 07641 451-8189
E-Mail schreiben
Frau Zehner
Sekretariat / Datenerfassung bei der Zentralen Bußgeldbehörde
Telefonnummer: 07641 451-8116
Faxnummer: 07641 451-8189
E-Mail schreiben
Weiterführende Informationen
Gaststätten- und Gewerberecht
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung eines Gewerbes Gewerbefreiheit, d.h. nach Erstattung der Gewerbeanzeige bei der Gemeinde kann der Gewerbebetrieb aufgenommen werden. Für bestimmte Gewerbezweige ist zusätzlich zur Gewerbeanzeige eine Erlaubnis erforderlich.
Aufgaben:
- Grundsatzfragen Gewerbe- und Gaststättenrecht
- Spielhallenerlaubnis
- Nichtraucherschutz
- Handwerksrecht
- Preisüberwachung
- Reisegewerbe
- Sonn- und Feiertagsrecht
- Bescheinigungen zur Umsatzsteuerbefreiung
- Festsetzung für Messen, Märkte und Ausstellungen
- Gaststättenrechtliche Gestattungen (über 4 Tage Veranstaltungsdauer)
- Gaststättenrechtliche Erlaubnisse
- Bekämpfung der Schwarzarbeit
Ansprechpersonen:
Frau Siebert
Telefonnummer: 07641 451-8107
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Frau Seiter
Telefonnummer: 07641 451-8105
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Kreispolizeibehörde
Bei der Wahrnehmung allgemeiner polizeilicher Aufgaben nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg ist die jeweilige Zuständigkeit aufgeteilt auf die Polizeivollzugsstellen (Polizeipräsidien, Polizeireviere und -posten), die Kreispolizeibehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte und große Kreisstädte) und die Ortspolizeibehörden (Gemeinden).
Außerdem haben die Kreispolizeibehörden Funktionen in bestimmten Bereichen des speziellen Polizeirechts.
Zur Kreispolizeibehörde gehören (auszugsweise) die nachfolgend aufgeführten Aufgaben:
- Widerspruchsbehörde für angefochtene Entscheidungen der Ortspolizeibehörden Bsp. Entscheidung über einen Widerspruch gegen die Anordnung eines Leinen-/Maulkorbzwangs für gefährliche Hunde
- Durchführung des Waffen- und Sprengstoffgesetzes
Ausstellung von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen,
Kleinen Waffenscheinen, Europäischen Feuerwaffenpässen,
Erlaubnissen nach dem SprengG - Durchführung von Maßnahmen nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG)
Anordnung einer (zwangsweisen) Untersuchung psychisch Kranker beim Gesundheitsamt - Vollzug des Versammlungsgesetzes
Entgegennahme und Bearbeitung von Anmeldungen versammlungsrechtlicher Veranstaltungen (Demonstrationen)
Ansprechpersonen:
Herr Piefke (A - L)
Telefonnummer: 07641 451-8108
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Herr Haas (M - Z)
Telefonnummer: 07641 451-8104
Faxnummer: 07641 451-8199
E-Mail schreiben
Schornsteinfegerwesen
Im Landkreis Emmendingen überwachen 14 Bezirkschornsteinfeger (BSF) die Brandsicherheit und sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerstätten. Das Landratsamt Emmendingen führt die Fach- und Rechtsaufsicht über diese bevollmächtigten BSF.
Eigentümer von Grundstücken sind verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen fristgerecht reinigen und überprüfen zu lassen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Seit 2013 können die Eigentümer für Kehr- und Messarbeiten einen Schornsteinfeger selbst suchen.
Hinweis: Fragen zu Mängelbeseitigungen baulicher Art stellen Sie bitte an das Amt für Bauen und Naturschutz.
Fragen zu Belästigungen oder Mängel bei Immissionen beantwortet das Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht.
Aufgaben
- Beschwerden über Bezirksschornsteinfeger
- Örtliche Zuständigkeiten der Bezirksinhaber im Landkreis Emmendingen
- Auskünfte über Aufgaben der Schornsteinfeger
- Verweigerung von Schornsteinfegerarbeiten
- Gebührenfragen zu hoheitlichen Tätigkeiten
- Beitreiben rückständiger Schornsteinfegergebühren für hoheitlichen Tätigkeiten
Ansprechpersonen:
Frau Siebert
Kehrbezirke Nr. 01 - 07
Telefonnummer: 07641 451-8107
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Weiterführende Informationen
- Liste der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Landkreis Emmendingen (PDF-Dokument, 92,20 KB, 29.12.2023)
- Bezirkseinteilung (PDF-Dokument, 111,29 KB, 22.08.2022)
- Webseite des Landes: Neue Regelungen für Schornsteinfegerarbeiten seit 2013
- Webseite der Schornsteinfegerinnung Regierungsbezirk Freiburg
Namensänderungsbehörde
Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (z.B. Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen. Darüber hinaus können Familienname und Vornamen von Deutschen nur in Ausnahmefällen geändert werden.
Die zuständige Stelle ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Das Landratsamt ist nicht zuständig für Einwohner der Großen Kreisstädte Emmendingen und Waldkirch.
Voraussetzungen
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit.
- Sie sind asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenlose oder Staatenloser, heimatloser Ausländer oder heimatlose Ausländerin oder Kontingentflüchtling.
- Sie wohnen oder halten sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Namensänderung schriftlich beantragen. Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Es erfolgt dann die Prüfung des Antrages. Dabei werden bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen (beispielsweise die Polizei) beteiligt. Außerdem werden Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen eingeholt.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt, erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie die Unanfechtbarkeit des Bescheids abwarten müssen. Die Beteiligte Person erhält ebenfalls einen Bescheid.
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Benötigt werden insbesondere: gültiges Ausweispapier (z.B. Reisepass, Personalausweis)
- Nachweis über den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (z.B. Personalausweis, Meldebescheinigung)
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister des Antragstellers oder der Antragstellerin und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben
- Erklärung darüber, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hatIst dies der Fall, müssen Sie zusätzlich angeben:
- die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde und
- die von der Behörde getroffene Entscheidung
Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status, wie beispielsweise dem des Asylberechtigten oder der Asylberechtigten, ist dieser Status mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachzuweisen. Einkommensnachweise können verlangt werden, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist. Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab.
Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig von uns über das Namensänderungsverfahren informieren. Antragsvordrucke können auch zugesandt werden.
Kosten
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 EUR bis 1.022 EUR pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 2,50 EUR bis 255 EUR
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller oder die Antragstellerin ab.
- Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt: ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr
- Bei mittellosen Antragstellerinnen und Antragstellern im Einzelfall: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 3 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Familiennamen)
- § 11 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Vornamen)
- § 3 Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Gebühren)
Ansprechpersonen:
Frau Braun
Namensänderungen
Telefonnummer: 07641 451-8134
Faxnummer: 07641 451-8199
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Frau Reinelt
Namensänderungen
Telefonnummer: 07641 451-8126
Faxnummer: 07641 451-8199
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Formulare
Die Formulare des Ordnungsamtes haben wir auf der Seite Formulare für Sie zusammengefasst.