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Öffnungsschritte für Bürgerinnen und Bürger im Landkreis - neue Corona-Verordnung des Landes ab 8. März in Kraft
Erstelldatum07.03.2021
Die 7-Tages-Inzidenz beträgt im Landkreis seit mehr als 3 Tagen einen Wert über 50. Damit treten ab 8. März Lockerungen im Rahmen der neuen Corona-Verordnung in Kraft.
Der Landkreis Emmendingen gehört zu denjenigen Stadt- und Landkreisen, in denen seit mehr als 3 Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Wert von 50 überschritten wurde. Am Donnerstag, lag der Wert bei 58,9, am Freitag bei 69,1 und am Samstag 84,7. Am Sonntag 7. März wurden dem Gesundheitsamt 13 Fälle übermittelt und das Landesgesundheitsamt hat eine Inzidenz von 91,9 mitgeteilt.
Nach der neuen Corona-Verordnung des Landes hat dies ab dem 8. März folgende Lockerungen zur Folge: Einige Punkte (*) gelten nicht in Landkreisen, die dauerhaft über einer 7-Tage-Inzidenz von 100 liegen.
- Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt.(*)
- Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
- Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
- Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.(*)
- Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.(*)
- Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
- Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
- Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.(*)
- Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.*
- Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
- Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.
Der genaue Wortlaut und weiteren Details der Corona-Verordnung mit den ab 8. März 2021 geltenden Lockerungen sowie die aktuellen Änderungen sind auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/alle-meldungen/meldung/pid/aktuelle-aenderungen-der-corona-verordnungen/ zu finden.
Leider ist in den letzten Tagen die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Emmendingen deutlich angestiegen. Sollte sich dieser Trend fortsetzen und die 7-Tage-Inzidenz an 3 aufeinander folgenden Tagen den Wert von 100 überschreiten, so werden am zweiten darauffolgenden Werktag einige der oben genannten Lockerungen werden wieder rückgängig gemacht. Hierauf wird das Landratsamt Emmendingen im Vorfeld hinweisen.
Die tagesaktuellen Inzidenzzahlen des Landkreises Emmendingen werden auf der Webseite www.landkreis-emmendingen.de täglich ab 18:00 Uhr veröffentlicht.
„Ich freue mich über die Öffnungsschritte für die Menschen im Landkreis Emmendingen“, so Landrat Hanno Hurth. „Gleichzeitig gilt es, Vorsicht walten zu lassen. So sind gerade im Landkreis Emmendingen die Infektionszahlen in den vergangenen Tagen deutlich gestiegen.“
Übersichten über Maßnahmen und geöffnete bzw. geschlossene Geschäfte
Eine Übersicht über die geltenden Maßnahmen ab 8. März 2021 finden Sie unter
Die Corona-Regeln auf einen Blick (PDF-Datei)
Eine Übersicht über die geöffneten und geschlossenen Geschäfte ab 8. März 2021 finden Sie unter
Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen oder Aktivitäten (PDF-Datei)